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1283/X. - Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kleve zu wählenden Mitglieder

Vorlagennummer1283/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder.

Sachverhalt:


Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 05.02.2020 die Bildung eines Integrationsrates beschlossen. Auf dieser Grundlage und aufgrund der Änderungen in § 27 der Gemeindeordnung sowie im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in den jeweils gültigen Fassungen wird eine Anpassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kleve zu wählenden Mitglieder vom 14.02.2014 erforderlich.

Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Ergänzungen und Anpassungen. Die Änderungen sind der Synopse – Anlage 1 dieser Drucksache – zu entnehmen. Zu den Änderungen sind entsprechende Bemerkungen angebracht.

Die neu zu fassende Wahlordnung ist als Anlage 2 beigefügt und entspricht den Ausführungen in der Musterwahlordnung des Städte- und Gemeindebundes. Einziger inhaltlicher Unterschied zur Musterwahlordnung ist das Erfordernis zur Vorlage von Unterstützungsunterschriften zur Einreichung der Wahlvorschläge (siehe § 10 Absatz 9 der Wahlordnung), welches aber bereits Bestandteil der alten Wahlordnung war und bei der Wahl im Jahr 2014 Anwendung fand.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 04.03.2020
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 11.03.2020
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder:

Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kleve zu wählenden Mitglieder vom ..........

Auf der Grundlage der §§ 7 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 – SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW S. 202), hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 11.03.2020 folgende Wahlordnung beschlossen:

(Hinweis: Sofern die Funktionsbezeichnungen in männlicher Form geführt sind, ist aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung zugleich auch die weibliche Form gemeint.)

§ 1 Wahlgebiet

Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Kleve.

§ 2 Wahlorgane

Wahlorgane sind
1. der Bürgermeister als Wahlleiter,
2. der Wahlausschuss,
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,
4. der Wahlvorstand zur zentralen Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen und
5. der Briefwahlvorstand.

§ 3 Wahlleiter

Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/ oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

§ 4 Wahlausschuss

(1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Stadtratswahl.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzer wird ein Schriftführer und ein stellvertretender Schriftführer bestellt.
(2) Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger angehören.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

§ 6 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörig-keitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.

(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
b) sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(3) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

§ 7 Wahlrechtsausschluss

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
a) auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
b) die Asylbewerber sind.

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger der Stadt Kleve, die
a) am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
b) mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 9 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.
(2) Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgern (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Als Wahlbewerber kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger der Stadt benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter benannt werden.
(5) Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann.
(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
(7) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung, Email-Adresse oder Postfach des Wahlbewerbers enthalten. Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen.
(8) Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerber" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(9) Der Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben.
(10) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.
(11) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter bereithält.
(12) Wahlvorschläge können bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.
(13) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(14) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die Email-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und Email-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer Email-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.

§ 11 Stimmzettel

(1) Die Einzelbewerber werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden ist, wird dieser ebenfalls mit Namen und Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen.
(2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber aufgeführt.
(3) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter auf dem Stimmzettel.

§ 12 Wählerverzeichnis

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Behörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.
(3) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
(4) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.
(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
(6) Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
(7) Der Bürgermeister macht spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,
1. den Wahltag, Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlräume,
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
3. dass Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen und den Nachweis über ihre Wahlberechtigung führen müssen,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann,
5. bis zu welchem Tag vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht und
6. wie durch Briefwahl gewählt wird.

§ 13 Durchführung der Wahl

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen gültigen Wahlschein hat.
(2) Jeder Wähler hat eine Stimme.
(3) Auf Verlangen hat der Wähler sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen.
(4) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16 Uhr bei ihm eingeht.
Auf dem Wahlschein hat der Wähler dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

§ 14 Stimmzählung

(1) Nach dem Ende der Wahlzeit können die Urnen verschiedener Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung zusammengeführt werden. Den Urnen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahlscheine beizulegen. Nach dem Ende der Wahlzeit ist ein für die Auszählung gebildeter Wahlvorstand abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand für die Stimmzählung zuständig.
(2) Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse und der eingenommenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand.
(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter - unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standard-rundung Sainte Lague/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze als Bewerber benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
(3) Der Wahlleiter gibt die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt und benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung über die Feststellung ihrer Wahl. Für den Mandatserwerb, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 16 Wahlprüfung

Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 17 Fristen

Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 18 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes

Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

§ 19 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kleve zu wählenden Mitglieder vom 14.02.2014 tritt mit gleichem Tage außer Kraft.

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