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634/X. - Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2017

Vorlagennummer634/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die nachstehende ordnungsbehördliche Verordnung:

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2017

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) wird für die Stadt Kleve verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen auf/an folgenden Straßen und Plätzen:
Herzogstraße,
Große Straße,
Hagsche Straße (einschließlich "Neue Mitte")
Hoffmannallee zwischen der Lindenallee und Siegertstraße (einschließlich des EOC),
Kavarinerstraße (Fußgängerzone),
Koekkoekplatz,
Gasthausstraße,
Wasserstraße zwischen der Großen Straße und Gasthausstraße,
Schloßstraße (Fußgängerzone),
An der Münze (Fußgängerzone),

dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein:

30.04.2017
01.10.2017
05.11.2017

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und Geschäftszeiten öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 und 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Kleve, den _______________

Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde“

Sachverhalt:


Das Klever City Netzwerk e.V. (KCN) beantragt mit Schreiben vom 25.01.2017 im Jahr 2017 die Verkaufsstellen im Klever Stadtgebiet -räumlich begrenzt- an folgenden Sonntagen im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen halten zu dürfen:

30.04.2017
01.10.2017
05.11.2017


Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden werden gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt, diese verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnungen freizugeben.

Mit Hinblick auf die durch "ver.di" geführten Klagen gegen die Verordnungen anderer Kommunen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen wurde ein umfangreiches Prüfverfahren des vorliegenden Antrags nach Vorgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster durchgeführt. Die Verwaltung schließt sich den in den jeweiligen Anträgen des KCN vorgenommenen Besucherzahlenprognosen für das Jahr 2017 im Ergebnis an.

Die zu berücksichtigenden Stellen haben, mit Ausnahme der "ver.di" grundsätzlich zugestimmt.

"Ver.di" nimmt mit Schreiben vom 01.02.2017 wie folgt Stellung:

"Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 25.01.2017 zur Anhörung anlässlich der geplanten verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2017 teilen wir mit, dass wir generell Sonntagsöffnung ablehnen.

Sonn- und Feiertagsruhe genießen oberste Priorität und diese gilt es auch weiterhin zu schützen.

Konkret zu Ihrem Antrag vom 25.01.2017 teilen wir Ihnen unsere eingeschränkten Bedenken mit.

Lebensmittel und Getränkehandel sowie Apotheken (außer Notdienste) sollten von der Öffnung ausgenommen werden."

Die Forderung, den Lebensmittel- und Getränkehandel sowie die Apotheken von der Sonntagsöffnung auszuschließen, wird nicht begründet.

Aus Sicht der Verwaltung ist diese Forderung nicht sachgerecht.

Die Verwaltung schlägt daher vor dem Antrag des KCN zu entsprechen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 29.03.2017
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing teilt mit, dass die Kirchen beteiligt worden seien und dem früheren Beginn der verkaufsoffenen Sonntage von 12 Uhr ihre Zustimmung erteilt hätten.

Auf Nachfrage von StV. Tekath und StV. Rütter erläutert Oberverwaltungsrat van Hoof die Rolle des KCN sowie die rechtlichen Grundlagen und Hintergründe für die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen.

StV. Tekath meldet für ihre Fraktion Beratungsbedarf an.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 05.04.2017
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei vier Gegenstimmen und einer Enthaltung die nachstehende ordnungsbehördliche Verordnung:

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2017

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) wird für die Stadt Kleve verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen auf/an folgenden Straßen und Plätzen:
Herzogstraße,
Große Straße,
Hagsche Straße (einschließlich "Neue Mitte")
Hoffmannallee zwischen der Lindenallee und Siegertstraße (einschließlich des EOC),
Kavarinerstraße (Fußgängerzone),
Koekkoekplatz,
Gasthausstraße,
Wasserstraße zwischen der Großen Straße und Gasthausstraße,
Schloßstraße (Fußgängerzone),
An der Münze (Fußgängerzone),

dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein:

30.04.2017
01.10.2017
05.11.2017

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und Geschäftszeiten öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 und 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Kleve, den _______________

Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde“

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