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832/X. - Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2018

Vorlagennummer832/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die nachstehenden ordnungsbehördliche Verordnung:

"Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2018

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) wird für die Stadt Kleve verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen auf/an folgenden Straßen und Plätzen:
Herzogstraße,
Große Straße,
Hagsche Straße (einschließlich "Neue Mitte")
Hoffmannallee zwischen der Lindenallee und Siegertstraße (einschließlich des EOC),
Kavarinerstraße (Fußgängerzone),
Koekkoekplatz,
Gasthausstraße,
Wasserstraße zwischen der Großen Straße und Gasthausstraße,
Schloßstraße (Fußgängerzone),
An der Münze (Fußgängerzone),

dürfen an folgendem Sonntag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein:

22.04.2018

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und
Geschäftszeiten öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 und 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Kleve, den _______________

Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde“

Sachverhalt:


Die Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH (WTM Stadt Kleve GmbH) beantragt mit Schreiben vom 22.01. und 26.01.2018 im Jahr 2018 die Verkaufsstellen im Klever Stadtgebiet -räumlich begrenzt- am folgenden Sonntag im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr offen halten zu dürfen:

· 22.04.2018

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden werden gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt, diese verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnungen freizugeben.

Es wurde ein umfangreiches Prüfverfahren der vorliegenden Anträge nach Vorgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster durchgeführt.
Die Verwaltung schließt sich den in den jeweiligen Anträgen des WTM Stadt Kleve GmbH vorgenommenen Besucherzahlenprognosen für das Jahr 2018 im Ergebnis an.

Die zu berücksichtigenden Stellen wurden mit Anschreiben vom 01.02.2018 in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten.
Mit Ausnahme der "ver.di" wurden grundsätzlich keine Einwände erhoben.

"Ver.di" nimmt mit Schreiben vom 15.02.2018 wie folgt Stellung:

"Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 01.02.2018 zur Anhörung anlässlich der geplanten verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2018 teilen wir mit, dass wir generell Sonntagsöffnung ablehnen.

Sonn- und Feiertagsruhe genießen oberste Priorität und diese gilt es auch weiterhin zu schützen.

Konkret zu Ihrem Antrag vom 01.02.2018 teilen wir Ihnen unsere eingeschränkten Bedenken mit.

Lebensmittel und Getränkehandel sowie Apotheken (außer Notdienste) sollten von der Öffnung ausgenommen werden."

Die Forderung, den Lebensmittel- und Getränkehandel sowie die Apotheken von der Sonntagsöffnung auszuschließen, wird nicht begründet.
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Forderung nicht sachgerecht.

Die Verwaltung schlägt daher vor dem Antrag der WTM Stadt Kleve GmbH zu entsprechen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 07.03.2018
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve mehrheitlich bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 14.03.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei sieben Gegenstimmen die nachstehende ordnungsbehördliche Verordnung:

"Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2018

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516) wird für die Stadt Kleve verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen auf/an folgenden Straßen und Plätzen:
Herzogstraße,
Große Straße,
Hagsche Straße (einschließlich "Neue Mitte")
Hoffmannallee zwischen der Lindenallee und Siegertstraße (einschließlich des EOC),
Kavarinerstraße (Fußgängerzone),
Koekkoekplatz,
Gasthausstraße,
Wasserstraße zwischen der Großen Straße und Gasthausstraße,
Schloßstraße (Fußgängerzone),
An der Münze (Fußgängerzone),

dürfen an folgendem Sonntag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein:

22.04.2018

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und Geschäftszeiten öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 und 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Kleve, den _______________

Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde“

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