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1018/X. - Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2019

Vorlagennummer1018/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt die nachstehende ordnungsbehördliche Verordnung:

"Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2019

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW), in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Kleve verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kleve dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

· 07.04.2019
· 29.09.2019

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und Geschäftszeiten öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 und 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Kleve, den _______________

Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde“

Sachverhalt:


Die Klever Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH beantragt mit Schreiben vom 28.10.2018 im Jahr 2019 die Verkaufsstellen im Klever Stadtgebiet -räumlich unbegrenzt- an folgenden Sonntagen im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen halten zu dürfen:

· 07.04.2019
· 29.09.2019

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW), in der derzeit geltenden Fassung, dürfen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden werden gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt, diese verkaufsoffenen Sonntage durch Verordnungen freizugeben.

Den rechtlichen Vorgaben entsprechend, wurde das Prüfverfahren des vorliegenden Antrags nach Vorgabe des Ladenöffnungsgesetzes - LÖG NRW durchgeführt.

Der Antrag der Klever Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH begründet sich schwerpunktmäßig in § 6 (1) Nr. 2 und 3 LÖG NRW, wonach die Ladenöffnungen dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes und zentraler Versorgungsbereiche dient.
Es wird darauf verwiesen, dass sich der lokale Handel im stetigen Konkurrenzkampf mit dem Onlinehandel befindet, was die Arbeitsplätze vor Ort gefährdet.

Das nachzuweisende öffentliche Interesse begründet sich schwerpunktmäßig demnach im Erhalt der Arbeitsplätze im Stadtgebiet.

Die Nr. 1, 4 und 5 des § 6 LÖG NRW wären jedoch durch den Antrag ebenfalls als Begründung des öffentlichen Interesses aufzuführen.

Die in Nr. 1 genannte Auflage, dass die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, wird erfüllt.
Die vom Antragsteller geplanten Veranstaltungen erwiesen sich in den vergangenen Jahren als für die Besucher anziehende und ansprechende Unterhaltungsprogramme, was auch durch Besucherprognosen stets belegt wurde.

Daher ist auch davon auszugehen, dass die geplanten Veranstaltungen zudem der in Nr. 4 aufgeführten Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient.

Weiterhin teilt die Verwaltung die in den Medien und Foren kommunizierte Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden durch eine räumlich begrenzte Ladenöffnung bzw. einen Anlassbezug welche durch die Möglichkeiten des LÖG NRW beendet werden.

Aufgrund der geographischen Lage und Größe von Kleve, sowie der Finanzstärke des Antragstellers, ist nahezu unmöglich eine städteweite umgreifende Veranstaltung (die jeden Straßenzug erfasst) realitätsnahe oder wirtschaftlich durchzuführen.

Die Klever Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH verfügt für die geplanten Veranstaltungen nur über überschaubare finanzielle Möglichkeiten und könnte ein oben beschriebenes Stadtfest finanziell nicht leisten.

Gewerbetreibende wurden daher von einer Begünstigung durch diese ordnungsbehördliche Verordnung bisweilen aufgrund der Lage Ihres Betriebes ausgeschlossen.

Dies führte in der Vergangenheit bei den Betriebsinhabern zu nachvollziehbarem Unmut und Verärgerungen. Die durch die Klagen in 2017 und 2018 von ver.di streng umgesetzten räumlichen Beschränkungen führten nicht nur in Kleve zu Missgunst unter den Geschäftsleuten.

Es ist davon auszugehen, dass eine Ungleichbehandlung, Bevorteilung und Schaffung eines Ungleichgewichtes der Gewerbetreibenden beim Erlass des LÖG NRW nicht im Sinne des Gesetzgebers und dem öffentlichen Interesse ist.

Daher teilt die Verwaltung weiterhin die Auffassung, dass dieser Ungleichbehandlung durch die Entsprechung des Antrages entgegengewirkt werden soll.

Hierbei wird die Bewertung dieses Faktors durch die in der Anlage befindliche Anwendungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt und begründet.

Demnach ist nach erfolgter separater Abwägung dieses Punktes der geplanten stadtweiten Ladenöffnung zuzustimmen.

Aufgrund des Inhaltes des Antrages wurde der Punkt Nr. 5 bei der Bewertung dieses im Einzelfall zu bewertenden Antrages nicht weiter berücksichtigt.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass Aktivitäten und Ladenöffnungen im gesamten Stadtgebiet die überörtliche Sichtbarkeit von Kleve als attraktiven und lebenswerten Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Festzuhalten bleibt bei dieser Bewertung, dass der Fokus hier in der Stärkung und Erhaltung der lokalen Arbeitsplätze im gesamten Stadtgebiet liegt.

Aufgrund der in der Vergangenheit gefassten Urteile einiger Gerichte, welche keine ausreichenden Beweise für eine Gefährdung des lokalen Handels durch den Onlinehandel sahen, ist festzustellen, dass man die Auswirkungen des Konkurrenzkampfes in Kleve durchaus feststellen kann.

Ein Leerstand und ein Schwund von Geschäftslokalen im Klever Innen- und Außenbereich ist nicht von der Hand zu weisen. Immer wieder kommt es im Innenstadtbereich zu länger anhaltendem Leerstand. Als Beispiele für den Bewertungsprozesses sind hier das „Spoycenter“, die Herzogstraße und Gasthausstraße zu nennen.

Zwar kann nicht beurteilt werden, inwiefern die Sonntagsöffnung eine „Wiederbelebung“ dieser Geschäftsstraßen begünstigt, jedoch ist davon auszugehen, dass ein Ausschluss dieser und anderen Bezirke von dieser Veranstaltung die Arbeitsplätze hier weiter gefährdet und die Standorte weiter schwächt.

Ebenfalls fand im Prüfverfahren Berücksichtigung, dass die Händler in Kleve noch in Konkurrenz mit dem Einzelhandel in den grenznahen Städte Nimwegen und Arnheim, welche an ca. 50 Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet haben, stehen.

Demnach ist davon auszugehen, dass die geplanten und beantragten Veranstaltungen, sowie eine stadtweite Ladenöffnung als geeignetes Mittel zur Erhaltung und ggf. zur Schaffung neuer Arbeitsplätze dient.

Die zu berücksichtigenden Stellen wurden mit Anschreiben vom 04.12.2018 in Kenntnis gesetzt und bezogen auf den vorliegenden Antrag um Stellungnahme gebeten.
Bis dato hat nur die evangelische Kirchengemeinde keinen Nutzen von Ihrem Anhörungsrecht gemacht.

Die "Ver.di" nimmt mit Email vom 13.12.2018 wie folgt Stellung:

"Vielen Dank für die Information über die Termine der geplanten Sonntagsöffnungen im Jahre 2019.

Wir verstehen uns als Gewerkschaft und Interessensverband für unsere Mitglieder.
Daher lehnen wir generell Sonntagsöffnungen die rein der privaten Daseinsvorsorge dienten ab.
Es gibt an den 6 Werktagen ausreichend Zeit, Einkäufe zu tätigen.
Daher und so will es auch der Gesetzgeber, muss der Anspruch auf einen freien Sonntag geschützt werden.
Es sind gerade auch die Beschäftigten im Einzelhandel die an 5 bzw. 6 Werktagen in der Woche arbeiten mit veränderten Ladenöffnungszeiten, teilweise bis 22.00 Uhr.
Es gibt vielem Arbeitgeber die die Tarifverträge des Einzelhandel nicht anwenden, so das noch nicht einmal Sonntagszuschläge erfolgen.
Manche erhalten noch nicht einmal die Mehrarbeit vergütet.

Im Sinne der Beschäftigten Arbeitnehmer und deren Familien aber auch für den Erhalt des freien Sonntages melden wir unsere Bedenken an und werden weiterhin Sonntagsöffnungen keinen Zuspruch erteilen.“

Die o. g. Mail der ver.di nimmt keine direkte Stellung oder sachbezogene Kritik zum vorliegenden Antrag, sondern ist allgemein verfasst.

Die in der Email genannten Sachgründe sind der Verwaltung bekannt und wurden im Rahmen der rechtliche vorgeschrieben Prüfung berücksichtigt und beachtet.
Es ist davon auszugehen, dass der gesetzgebenden Instanz die alltägliche Situation des Handels bekannt ist.
Daher wurde das LÖG NRW im Jahr 2018 entsprechend geändert und den Kommunen weiterhin ein wie hier geführtes Prüfverfahren zur Sonntagsöffnung auferlegt.

Da seitens von ver.di nicht auf die dargelegte Antragsbegründung der Klever Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH eingegangen wird, kann daher keine weitere Substanz zum Entscheidungsprozess gewonnen werden.

Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Antrag der Klever Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH zu entsprechen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 30.01.2019
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing erläutert die Drucksache und führt zu den weiteren Planungen aus.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve mehrheitlich bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 06.02.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei fünf Gegenstimmen und drei Enthaltungen die nachstehende ordnungsbehördliche Verordnung:

"Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahre 2019

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW), in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Kleve verordnet:

§ 1

Verkaufsstellen im Stadtgebiet Kleve dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

· 07.04.2019
· 29.09.2019

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Verkaufsstellen außerhalb der genannten Örtlichkeiten und Geschäftszeiten öffnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 und 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Kleve, den _______________

Stadt Kleve
Die Bürgermeisterin
als örtliche Ordnungsbehörde“

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