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Inhalt

820/X. - Qualitätsvereinbarung Ambulante Erziehungshilfen

Vorlagennummer820/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die "Qualitätsvereinbarung Ambulante Erziehungshilfen" die Grundlage der Arbeit im Rahmen von ambulanten Hilfen zur Erziehung zwischen den Freien Trägern der Jugendhilfe und dem Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Kleve bildet und beauftragt die Verwaltung die Vereinbarung wie vorgeschlagen zu schließen.

Sachverhalt:


Gemäß § 79 a SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe u. a. Maßnahmen zu entwickeln um die Qualität ambulanter Hilfen weiterzuentwickeln und regelmäßig zu überprüfen.
Im Rahmen eines Qualitätsdialogs haben sich Freie Träger der Jugendhilfe sowie der Fachbereich Jugend und Familie seit Ende 2014 mit der Arbeitsweise im Rahmen von ambulanten Hilfen zur Erziehung beschäftigt.
Ziel des Prozesses war eine neue Strukturierung der Zusammenarbeit und die Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit.
In gemeinsamen Treffen mit Vertretern der Freien Träger und des Öffentlichen Trägers wurden Grundlagen erarbeitet. Diese wurden an die Mitarbeiter herangetragen und in verschiedenen Phasen durch die Mitarbeiter der Freien Träger und den Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes/Pflegekinderdienstes der Stadt Kleve erprobt. Das Ergebnis des Qualitätsdialogs ist die beigefügte "Qualitätsvereinbarung Ambulante Erziehungshilfen". Diese soll die Grundlage für die künftige Zusammenarbeit zwischen Freien Trägern und dem Fachbereich Jugend und Familie bilden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Jugendhilfeausschuss, 26.02.2018
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einstimmig, dass die "Qualitätsvereinbarung Ambulante Erziehungshilfen" die Grundlage der Arbeit im Rahmen von ambulanten Hilfen zur Erziehung zwischen den Freien Trägern der Jugendhilfe und dem Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Kleve bildet und beauftragt die Verwaltung die Vereinbarung wie vorgeschlagen zu schließen.
Wortbeitrag:
Abteilungsleiterin Laukens erläutert die Drucksache. Die mit dem Qualitätsdialog gesammelten Erfahrungen seien gut. Partizipation und Mitwirkung würden sich auf den Hilfeplanungsprozess positiv auswirken.

Jugendhilfeplanerin Hunting geht detailliert auf die einzelnen Prozessschritte, die im Flussdiagramm der Hilfeplanung (Anlage zur Drucksache) abgebildet sind, ein.

StV. Kanders erkundigt sich nach den Grenzen der freiwilligen Annahme von Hilfen. Fachbereichsleiter Traeder teilt mit, dass die Wirkung einer Erziehungshilfe grundsätzlich von der Koproduktion aller Akteure abhänge. Wenn ein Einschreiten des Jugendamtes in Ausübung des staatlichen Wächteramtes jedoch erforderlich sei, käme es nicht mehr auf eine Freiwilligkeit an.

Sachkundige Bürgerin Kamps erkundigt sich nach den Bearbeitungszeiten im Rahmen der Antragstellung. Abteilungsleiterin Laukens erläutert, dass es wegen der Individualität des Einzelfalles nicht möglich sei, in einer Vereinbarung bestimmte Fristen festzulegen. Erster Beigeordneter Haas versichert, dass die Fallbearbeitung unter hohen Standards in angemessenen Bearbeitungszeiten vorgenommen werde.

Sachkundige Bürgerin Kamps fragt nach der Finanzierung des Leistungserbringers bei Erstgesprächen und bei Leerarbeit z. B. wegen geplatzter Termine. Fachbereichsleiter Traeder erläutert, dass der Finanzierung eine jeweils geschlossene Entgeltvereinbarung zu Grunde liege, die in den vereinbarten Sätzen auch gewisse Unwägbarkeiten abdecke.

Stimmberechtigtes Mitglied Levermann erkundigt sich nach dem Vorgehen für den Fall, dass Zielvereinbarungen dauerhaft nicht erfüllt seien. Abteilungsleiterin Laukens erklärt, dass hierfür die Gründe zu analysieren und wahrscheinlich die Ziele oder Hilfeformen neu zu vereinbaren seien .

Es besteht Konsens, dass durch die Nennung einzelner Träger, die bei der Erstellung des Vereinbarungsentwurfs mitgewirkt haben, keine weiteren Träger vom Abschluss einer Vereinbarung ausgeschlossen werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich bei dem Träger um einen ausdrücklich anerkannten Träger handele.

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