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Inhalt

252/X. - Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Vorlagennummer252/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt die Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

Sachverhalt:


Allgemeines zur Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer und betrifft alle Personen, die in einer Stadt eine Zweitwohnung bzw. Nebenwohnung innehaben. Die Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung richtet sich nach der Vorschrift des § 12 Melderechtsrahmengesetz des Bundes in Verbindung mit § 16 des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen:
Haben Einwohnerinnen und Einwohner mehrere Wohnungen, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung.
Jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte
Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Der steuerliche Tatbestand ist in einer Satzung zu konkretisieren und bemisst sich regelmäßig nach dem Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung. Als Bemessungsgrundlage dient in der Regel die Jahreskaltmiete, der Steuersatz ist dann ein bestimmter Prozentsatz der Jahreskaltmiete.

Ziel der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist die Beteiligung von Zweitwohnsitzinhabern an den Kosten der Stadt für die angebotene Infrastruktur, da mit Nebenwohnung gemeldete Personen weder bei den Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und Sportpauschale noch beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies soll einerseits durch melderechtliche Korrekturen (Umwandlung der Nebenwohnung zur einzigen Wohnung oder Hauptwohnung) bei den genannten Zuweisungen erreicht werden oder andererseits durch die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer. Bei Wohnungsstatusveränderungen (Kleve wird einzige Wohnung oder Hauptwohnung) würde die Zweitwohnungssteuer nicht mehr greifen, aber der städtische Anteil an den Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und Sportpauschale sowie der Einkommensteuer würde erhöht.


Die Zweitwohnungssteuer in anderen Städten und Gemeinden

Die Zweitwohnungssteuer wurde erstmalig im Jahr 1972 in einer deutschen Gemeinde erhoben.
Ihre Zulässigkeit ist mittlerweile durch alle gerichtlichen Instanzen überprüft worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitwohnungssteuer als zulässige örtliche Aufwandssteuer eingestuft.
Als Anlage ist eine Übersicht der Städte und Gemeinden in NRW mit dem jeweiligen Steuersatz der Zweitwohnungssteuer beigefügt.

Es wird vorgeschlagen für die Stadt Kleve den Steuersatz auf 10 % festzulegen.


Darstellung des Mehrertrags aus der Zweitwohnungssteuer

Zurzeit sind in Kleve ca. 1.050 Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von der Einführung der Steuer selbst wären nach bisherigen Erkenntnissen der Verwaltung nur rund 53 Personen betroffen, wie der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann:


Personenanzahl Hinweise
1.050 aktuelle Anzahl der Personen mit Nebenwohnsitz Kleve
./. 300 geschätzte zu erwartende Abmeldungen der über 18-Jährigen mit Nebenwohnsitz Kleve nach Ankündigung einer Zweitwohnungssteuer
./. 320 Anzahl der Personen, die bereits verzogen sind ohne sich bisher abgemeldet zu haben („Karteileichen“)
./. 240 Verheiratete mit Nebenwohnsitz Kleve dürfen gemäß Beschluss BVerfG vom 11.10.2005 unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Nebenwohnsitz aus rein beruflichen Gründen) nicht besteuert werden
./. 22 Anzahl der Personen, die unter Ausnahmeregelungen (0 – 18-Jährige mit Nebenwohnsitz Kleve) fallen werden
./.115 Anzahl der Personen, die eine Ummeldung von Neben- zu Hauptwohnsitz in Kleve vornehmen
= 53 Steuerpflichtige Zweitwohnungssteuer

Hinweis: In der Tabelle mussten an mehreren Stellen Schätzungen vorgenommen werden. Abweichungen nach oben oder unten sind insofern nicht auszuschließen.

Bei einer unterstellten Jahressteuer von 360 Euro beträgt das Jahressteueraufkommen 19.080 Euro.

Mittelbare fiskalische Effekte ergeben sich aus dem oben genannten Personenkreis, der sich mit Erstwohnsitz in Kleve melden wird (115 Personen). Der Erstwohnsitz fließt in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und der Sportpauschale ein.
Das bedeutet überschlägig:

· 70.058 Euro Schlüsselzuweisungen (frühestens ab dem Jahr 2017)
· 2.873 Euro Investitionspauschale (frühestens ab dem Jahr 2017)
· 317 Euro Sportpauschale (frühestens ab dem Jahr 2017).

Sofern sich in dem Personenkreis mit neuem Erstwohnsitz Kleve (die o.g. 115 Personen) auch Einkommen- bzw. Lohnsteuerpflichtige befinden, erhöht sich auch der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.
Hier wird unterstellt, dass 25 % lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind (= 28 Personen). Das bedeutet grob überschlägig

· 24.407 Euro Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.

Fazit:
· 19.080 Euro Jahressteueraufkommen
· 70.058 Euro Schlüsselzuweisungen
· 2.873 Euro Investitionspauschale
· 317 Euro Sportpauschale
· 24.407 Euro Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
116.735 Euro.


Bei den Städten, die in der Vergangenheit die Zweitwohnungssteuer eingeführt haben, war regelmäßig der folgende Effekt festzustellen: Im Jahr der Einführung registrierten die Städte einen deutlichen Anstieg der Zuzüge (gegenüber dem langjährigen Niveau) durch Umwandlung der Nebenwohnung zur Hauptwohnung. Die Einführung der Zweitwohnungssteuer führte in allen Städten zu einem Anstieg der Einwohnerzahl, was sich folglich positiv auf den kommunalen Finanzausgleich auswirkte.
Ein weiterer Effekt der Einführung der Zweitwohnungssteuer dürfte die dauerhafte Qualitätsverbesserung des Melderegisters sein.

Es wird vorgeschlagen die Zweitwohnungssteuer ab 01.01.2016 zu erheben.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Liegenschafts- und Steuerausschuss, 19.08.2015
Wortbeitrag:
Verwaltungsdirektor Keysers erläutert die Drucksache und hebt die dargestellten mittelbaren fiskalischen Effekte hervor.

StV. Schnütgen und StV. Dr. Meyer-Wilmes fragen an, ob die Zweitwohnungssteuer auch für Studenten gilt. Verwaltungsdirektor Keysers bejaht dies und teilt auf Nachfrage des StV. Teigelkötter mit, dass der Großteil der Studenten bereits mit Erstwohnsitz in Kleve gemeldet ist.

StV. Dr. Merges fragt an, wer die Überprüfung der ca. 1.050 Personen mit Nebenwohnsitz in Kleve durchführen wird.

Verwaltungsdirektor Keysers erklärt, dass die Umsetzung mit dem vorhandenen Personal durch die Abteilung Steuern und Abgaben erfolgt.

StV. Dr. Meyer-Wilmes hält Fraktionsberatungen für erforderlich.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Haupt- und Finanzausschuss, 03.09.2015
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 09.09.2015
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig, die Drucksache "Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer" in den Liegenschafts- und Steuerausschuss am 25.11.2015 zur weiteren Beratung zurückzuverweisen.
Wortbeitrag:
StV. Bay teilt mit, dass seine Fraktion weiterhin die Notwendigkeit einer Diskussion über die Zweitwohnungssteuer sehe. Sie halte es für sinnvoll, diese Drucksache im Rahmen der Haushaltsberatungen bzw. der Haushaltsstrukturdiskussion weiter zu behandeln und beantragt eine Rückverweisung in den entsprechenden Liegenschafts- und Steuerausschuss.

StV. Gebing schließt sich den Ausführungen von StV. Bay an.
Liegenschafts- und Steuerausschuss, 25.11.2015
Wortbeitrag:
Der Liegenschafts- und Steuerausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig so wie in Drucksache Nr. 252/X. vorgeschlagen zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 09.12.2015
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 16.12.2015
Beschluss:
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ersten Beigeordneten Haas beschließt der Rat der Stadt Kleve einstimmig folgende Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer:

Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom _____

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496), der §§ 20, 21 und 22 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084, 2014 I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl I S. 1722), sowie der §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NW. S.712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV.NRW. S. 666), hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 16.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuergegenstand

Die Stadt Kleve erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Maßgeblich dafür ist die meldepflichtige Nebenwohnung.

§ 2
Begriff der Zweitwohnung

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die

a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes,

b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder

c) jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Dies gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus.

(2) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des
Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt.

(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnungen gelten auch Mobilheime, Wohnmobile. Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.

(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

(5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend nicht oder anders genutzt wird. Als vorübergehend gilt dabei ein Zeitraum von weniger als (drei) Monaten).

(6) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:

a) Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,

c) Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,

d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),

e) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,

f) Nebenwohnungen, die Minderjährige unter 16 Jahren bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind,

g) Gemeinschaftsunterkünfte von Soldaten, Zivildienstleistenden oder Polizeivollzugsbeamten.

§ 3
Persönliche Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige/diejenige, dessen/deren melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentümerin oder Mieter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamt-schuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung.

(3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen/der Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.

(4) Nicht steuerpflichtig ist ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-r Verheiratete/-r bzw. Lebenspartner/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der/die die Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen hält und deren/dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich diese/-r überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe eines/-er nicht dauernd getrennt lebenden/-r Verheirateten bzw. Lebenspartners/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a.. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein/-e nicht dauernd getrennt leben-de/-n Partner/-in in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Kind bzw. mehreren Kindern.

(5) Nicht steuerpflichtig ist ein/-e amtierende/-r kommunale/-r Mandatsträger/-in einer anderen Gemeinde, der/die durch die Anmeldung des Erstwohnsitzes in Kleve sein/ihr Mandat aufgrund Gesetzes verlieren würde. Die Steuerpflicht endet mit der ordnungsgemäßen Aufstellung des/der Bewerbers/-in für das Mandat nach dem jeweiligen Wahlgesetz und beginnt erneut im Falle der Erfolglosigkeit der Wahl des/-r Bewerbers/-in.

§ 4
Bemessungsgrundlage

(1) Die Steuer bemisst sich nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum gemäß § 6 Abs. 1 geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Besteuerungszeitraumes geschuldete Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate anzusetzen.

(2) Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete pauschale Kürzungen in nachfolgendem Umfang vorzunehmen:

a) für eine Teilmöblierung 10 v. H.

b) für eine Vollmöblierung 30 v.H.

c) eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v.H.

d) eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v.H.

(3) Ist der Zweitwohnungsinhaber Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Ist der Zweitwohnungsinhaber Hauptmieter und besteht ein Untermietverhältnis, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dessen Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Fläche reduziert, die der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die vom Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt.

(4) Statt des Betrages nach Abs. 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

§ 5
Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).

§ 6
Besteuerungszeitraum, Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit

(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfallen.

(4) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für zurückliegende Zeiträume wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 7
Festsetzung der Steuer

(1) Die Stadt Kleve setzt die Steuer durch Steuerbescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

(2) Der Steuerbetrag wird auf volle Euro abgerundet. Ergibt sich ein nicht durch 12 teilbarer Betrag, so ist die Steuer auf den nächstniedrigen durch 12 teilbaren vollen Eurobetrag abzurunden.

(3) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.

(4) Die Steuer kann niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

§ 7 a
Härtefall-Klausel

Die Steuer kann ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

§ 8
Anzeigepflicht

(1) Der/die Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand beim Fachbereich 20 – Finanzen und Liegenschaften der Stadt Kleve anzuzeigen.

(2) Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung bzw. Statuswechsel nach dem Bundesmeldegesetz gelten als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 für die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem Fachbereich 20 – Finanzen und Liegenschaften der Stadt Kleve anzuzeigen.

(4) Änderungen der Nettokaltmiete oder sonstiger steuerrelevanten Daten und der Zeitpunkt der Änderung sind dem Fachbereich 20 – Finanzen und Liegenschaften der Stadt Kleve innerhalb eines Monats anzuzeigen.

§ 9
Steuererklärung

(1) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Steuerpflicht eine Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, welche die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.

(2) Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Gibt der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige seine/ihre Hauptwohnung nicht an oder befindet sich die angegebene Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder erweist sich die Angabe seiner Hauptwohnung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.

(3) Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Kleve jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in dem Stadtgebiet

a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder

b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat.

(4) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).


§ 10
Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers

Hat der/die Erklärungspflichtige nach § 9 seine/ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, hat jede/-r Eigentümer/-in oder Vermieter/-in des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Kleve Auskunft zu erteilen, ob der/die Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er/sie eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten war oder ist.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige/-r oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig

1. über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die Stadt Kleve pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht innerhalb eines Monats anzeigt,

2. Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt,

3. als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 1 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung abgibt,

4. trotz Aufforderung die in § 9 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht einreicht,

5. als Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unter-liegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Kleve den Erklärungspflichten nach § 10 nicht nachkommt,

6. Belege ausstellt, die unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, die Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen zu erlangen (Steuergefährdung).

(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes NW kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 (Abgabengefährdung) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabengesetzes NW bleiben unberührt.

§ 12
Datenübermittlung von der Meldebehörde

(1) Die Meldebehörde der Stadt Kleve übermittelt gemäß § 4 Abs.1 Meldegesetz NRW i.V.m. § 36 Abs.1 des Bundesmeldegesetzes dem Fachbereich 20 – Finanzen und Liegenschaften der Stadt Kleve zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung anmeldet, die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohnerin:

1. Vor- und Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. akademische Grade,

4. Ordensnamen, Künstlernamen,

5. Anschriften,

6. Tag des Einzugs,

7. Tag und Ort der Geburt,

8. Geschlecht,

9. gesetzlicher Vertreter,

10.Staatsangehörigkeit

11. Familienstand,

12. Übermittlungssperren

13. Sterbetag und –ort.

(2) Bei Auszug aus der Nebenwohnung, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen dem Amt für Finanzen und Beteiligungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.

(3) Die Meldebehörde der Stadt Kleve übermittelt dem Fachbereich 20 – Finanzen und Liegenschaften der Stadt Kleve dem unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.

§ 13
Geltung des Kommunalabgabengesetzes NW
und der Abgabenordnung

Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG NW) und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG NW für die Zweitwohnungssteuer gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
Wortbeitrag:
Erster Beigeordneter Haas weist darauf hin, dass der Satzungstext aufgrund der Änderung des Meldegesetzes anzupassen sei. In der Satzung sei daher der Passus "Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen" durch "Bundesmeldegesetz" zu ersetzen.

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