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525/X. - Satzung der Stadt Kleve über die Erhebung eines Ersatzgeldes für Eingriffe in den Naturhaushalt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1-306-0

Vorlagennummer525/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung eines Kostenerstattungsbeitrages für Eingriffe in den Naturhaushalt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1-306-0 Nassauerallee / Eiserner Mann (Sternbuschklinik).

Sachverhalt:


Der Rat der Stadt hat am 17.12.2014 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1-306-0 zum Zwecke der Änderung des Bebauungsplans Nr. 1-195-1 für den Bereich Nassauerallee / Eiserner Mann und des Bebauungsplans Nr. 1-195-2 für den Bereich Nassauerallee eingeleitet.

Der Bebauungsplan soll dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21.12.2016 zum Satzungsbeschluss vorgelegt werden.

Ziel des Bebauungsplans Nr. 1-306-0 ist es, die städtebauliche Entwicklung im südlichen Eingangsbereich der Stadt Kleve (Nassauerallee) den Zielen einer abgestimmten Gestaltung entsprechend vorzugeben.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens hat sich gezeigt, dass ein ökologischer Ausgleich erforderlich ist. Der Bebauungsplan setzt hierzu eine Entnahme von 2.878,00 Wertpunkten nach dem Biotopwertverfahren (Ökopunkten) aus dem städtischen Ökokonto fest. Der Wert der bereitgestellten Ökopunkte beträgt 2,38 € pro Punkt.

Damit die Entnahme aus dem städtischen Ökokonto auf die Nutznießer der Planänderung (drei derzeit nicht bebaute Baufenster im südlichen Teil des Geltungsbereiches) übertragen werden kann, ist der Erlass einer Satzung erforderlich. Hierin wird geregelt, dass im Falle einer baulichen Erweiterung der jeweilige Anteil an dem ökologischen Eingriff durch eine Zahlung ausgeglichen wird. Für die weiteren Grundstücke im Planungsgebiet wird keine Erstattungspflicht aufgenommen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Liegenschafts- und Steuerausschuss, 23.11.2016
Wortbeitrag:
Tariflich Beschäftigter Hoymann erläutert die Drucksache.

StV. Dr. Merges meldet für seine Fraktion Beratungsbedarf an.

StV. Gebing schließt sich dem an und verweist auf das im Zusammenhang stehende Bebauungsplanverfahren.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Haupt- und Finanzausschuss, 14.12.2016
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 21.12.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Satzung über die Erhebung eines Kostenerstattungsbeitrages für Eingriffe in den Naturhaushalt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1-306-0 Nassauerallee/ Eiserner Mann (Sternbuschklinik):

Satzung der Stadt Kleve vom _____ über die Erhebung eines Kostenerstattungsbetrages für Eingriffe in den Naturhaushalt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1-306-0 Nassauerallee/ Eiserner Mann (Sternbuschklinik)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung und § 135 a–c Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebung eines Kostenerstattungsbetrages

(1) Zum Ersatz des Aufwandes für den Ausgleich der Eingriffsfolgen aus dem Bebauungsplan Nr. 1-306-0 erhebt die Stadt einen Kostenerstattungsbetrag nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Entstehen der Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit

(1) Die Zahlungsverpflichtung entsteht, sobald für eines der Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung eine Neubebauung bzw. bauliche Erweiterung vorgenommen wird. Es gilt das Datum der Baugenehmigung.

(2) Der Kostenerstattungsbetrag wird durch gesonderten Bescheid erhoben und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Nutzt der Eigentümer nur einen Teil der Baufläche oder andere baugenehmigungspflichtige Maßnahmen, wird unabhängig davon der gemäß § 3 dieser Satzung festgelegte Gesamtbetrag fällig.

§ 3
Höhe des Kostenerstattungsbetrages

(1) Für den Ausgleich der Eingriffsfolgen setzt der Bebauungsplan Nr. 1-306-0 die Bereitstellung von 2.878 Wertpunkten nach dem Biotopwertverfahren / Ökopunkten fest.
Diese verteilen sich auf die Flächen im Bebauungsplangebiet wie folgt:



Der Wert eines Ökopunktes wird auf 2,38 € festgesetzt.

(2) Im Falle einer Grundstücksteilung wird der Kostenerstattungsbetrag anteilsmäßig auf die neu entstehenden Flurstücke verteilt.

§ 4
Erstattungspflichtige

(1) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6
Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan Nr. 1-306-0 außer Kraft tritt oder für nichtig erklärt wird.

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