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813/X. - Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße


hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer813/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße zu beschließen.

Sachverhalt:


Der vorgeschlagene Geltungsbereich der Veränderungssperre orientiert sich an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße und liegt entlang der Tiergartenstraße von der Gruftstraße bis zur Wasserburgallee, jedoch ausschließlich auf der Straßenseite des Forstwaldes. An der Tiergartenstraße beabsichtigt ein privater Investor Wohnraum zu schaffen.

Die Verwaltung hat den Antrag zum Anlass genommen, den gesamten Bereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 hinsichtlich verträglicher Wohnnutzungen und die Vereinbarungen mit dem Denkmalschutz zu überprüfen. Ziel der Änderung ist es, Bauflächen städtebaulich geordnet auszuweisen und somit die Entwicklung des Gebietes zu unterstützen und zu steuern. Um eine sinnvolle Nutzung und Ergänzung des Bestandes zu ermöglichen, wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt und die vorhandenen Bauten mit Baufenstern versehen. Unter Berücksichtigung der umliegenden Bebauung sowie der topographischen Gegebenheiten werden die Baufenster in einer angemessenen Weise festgelegt. Weiterhin wird die Festsetzung einer offenen Bauweise im gesamten Geltungsbereich vorgenommen. Die Änderung ist an dieser Stelle städtebaulich verträglich und dient einer behutsamen Nachverdichtung in dem historisch wichtigen Eingangsbereich von Kleve.

Um weiterhin dieses und andere Vorhaben, die die Durchführung deAa durch den aufgestellten Bebauungsplan beabsichtigten Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, nicht zulassen zu müssen, ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Plangebiet notwendig.
Die Vorschriften über Ausnahmen von der Veränderungssperre sind so gefasst, dass Vorhaben, welche die Planungsziele nicht gefährden, auch weiterhin zugelassen werden können.

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wobei auf die Zweijahresfrist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist. Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 25.01.2018
Wortbeitrag:
Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, bei einer Enthaltung, so wie in der Drucksache Nr. 813./X zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 31.01.2018
Wortbeitrag:
Auf Anmerkung von StV. Dr. Merges zu einer möglichen künftigen Bebauung erläutert Technischer Beigeordneter Rauer den Umgang mit und die rechtliche Beurteilung von Anträgen, die möglicherwiese nach Auslaufen der Veränderungssperre gestellt würden.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 07.02.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße:

Satzung vom _____ für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB in der derzeit gültigen Fassung und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 07.02.2018 folgende Satzung beschlossen:

Präambel
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 28.06.2017 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße gefasst. Die Veränderungssperre dient zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-321-0 für den Bereich Tiergartenstraße.

§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-025-0 und ist grob wie folgt begrenzt:
- Tiergartenstraße
- Forstwald
Der Satzungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben und wesentlichen Veränderungen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 3
Ausnahmen
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Weiteres Vorgehen
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6
Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald für ihren räumlichen Geltungsbereich der zurzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Wortbeitrag:
StV. Schroers nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

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