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1071/X. - Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-335-0 für den Bereich Dorfstraße/ Materborner Allee/ Berliner Straße im Ortsteil Materborn


hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer1071/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt gem. §14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-335-0 für den Bereich Dorfstraße/ Materborner Allee/ Berliner Straße im Ortsteil Materborn.

Sachverhalt:


Der vorgeschlagene Geltungsbereich der Veränderungssperre orientiert sich an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 4-335-0 für den Bereich Dorfstraße/ Materborner Allee/ Berliner Straße im Ortsteil Materborn. In jüngster Vergangenheit ist der wohnlich geprägte Bereich immer wieder in den Fokus verschiedener Planungen geraten, so dass die Stadt Kleve es für sinnvoll erachtet, diese Fläche genauer planungsrechtlich zu definieren und die städtischen Ziele auch im Planungsrecht zu manifestieren. Derzeit sind die Gebäude durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt, jedoch wird ein Eigentümerwechsel in den nächsten Jahren erwartet. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan weist großzügige Baufenster ohne Festlegung der maximalen Wohneinheiten aus. Dies könnte zu einer höheren Ausnutzung der Grundstücke und zu einer Erhöhung der Wohneinheiten führen.

Ziel des Bebauungsplans Nr. 4-335-0 ist es jedoch, städtebauliche Fehlentwicklungen für den Bereich zu verhindern und eine städtebauliche Ordnung durch die Aufstellung eines Bebauungsplans herzustellen und zu sichern. Das Gebiet soll weiter für Familien als Einfamilienhausbereich erhalten bleiben. Hierbei wird der vorhandene Bebauungsplan 4-X1-01 mit den vereinfachten Änderungen von 1964 sowie Teile des Bebauungsplans Nr. 4-114-1 mit drei vereinfachten Änderungen aufgehoben und zeitgleich ein neuer Plan Nr. 4-335-0 eingeleitet.

Um nun die Entwicklung weiter voranzutreiben, schlägt die Verwaltung vor, einen einfachen Bebauungsplan einzuleiten und zeitgleich eine Veränderungssperre zu beschließen. Durch die Veränderungssperre sollen die städtebaulichen Ziele gesichert werden.
Um weiterhin dieses und andere Vorhaben, die die Durchführung der durch den aufgestellten Bebauungsplan beabsichtigten Planungsziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, nicht zulassen zu müssen, ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Plangebiet notwendig.
Die Vorschriften über Ausnahmen von der Veränderungssperre sind so gefasst, dass Vorhaben, welche die Planungsziele nicht gefährden, auch weiterhin zugelassen werden können.

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wobei auf die Zweijahresfrist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist. Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 08.05.2019
Wortbeitrag:
Es wird Beratungsbedarf für erforderlich gehalten. Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 15.05.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig gem. § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-335-0 für den Bereich Dorfstraße/ Materborner Allee/ Berliner Straße im Ortsteil Materborn:

Satzung vom ……für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 4-335-0 für den Bereich Dorfstraße/ Materborner Allee/ Berliner Straße im Ortsteil Materborn

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB in der derzeit gültigen Fassung und des §7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 15.05.2019 folgende Satzung beschlossen:

Präambel
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am ....... den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 4-335-0-0 für den Bereich Dorfstraße/ Materborner Allee/ Berliner Straße im Ortsteil Materborn gefasst. Die Veränderungssperre dient zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-335-0 für den Bereich Dorfstraße/ Materborner Allee/ Berliner Straße im Ortsteil Materborn.

§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-335-0 und ist grob wie folgt begrenzt:
- Dorfstraße
- Berliner Straße
- Materborner Allee
Der Satzungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben und wesentlichen Veränderungen
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 3
Ausnahmen
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Weiteres Vorgehen
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6
Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald für ihren räumlichen Geltungsbereich der zurzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

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