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1083/X. - Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans 4-338-0 für den Bereich Annabergstraße/ Treppkesweg/ Kuhstraße im Ortsteil Materborn


hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer1083/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-338-0 für den Bereich Annabergstraße/ Treppkesweg/ Kuhstraße im Ortsteil Materborn zu beschließen.

Sachverhalt:


Der vorgeschlagene Geltungsbereich der Veränderungssperre orientiert sich an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 4-338-0 für den Bereich Annabergstraße/ Treppkesweg/ Kuhstraße im Ortsteil Materborn. In jüngster Vergangenheit ist der gemischt geprägte Bereich immer wieder in den Fokus verschiedener Planungen geraten, so dass die Stadt Kleve es für sinnvoll erachtet, diese Fläche genauer planungsrechtlich zu definieren und die städtischen Ziele auch im Planungsrecht zu manifestieren.

Ziel des Bebauungsplans Nr. 4-338-0 ist es, städtebauliche Fehlentwicklungen für den Bereich zu verhindern und eine städtebauliche Ordnung durch die Aufstellung eines Bebauungsplans herzustellen und zu sichern. Der Geltungsbereich ist geprägt durch Wohnbebauung, er liegt jedoch im unbeplanten Innenbereich gem. §34 BauGB. Im unbeplanten Innenbereich sind keine Vorgaben für Wohneinheiten geregelt. Die vorhandene Struktur ist durch Ein- und Zweifamilienhäuser mit wenig Wohneinheiten geprägt. Dies soll durch die Festsetzungen des Bebauungsplan sowie durch die Veränderungssperre geschützt werden, so dass die städtebaulichen Ziele für diesen Bereich weiter verfolgt werden können.

Um Vorhaben, die die Durchführung der durch den aufgestellten Bebauungsplan beabsichtigten Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, nicht zulassen zu müssen, ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Plangebiet notwendig.
Die Vorschriften über Ausnahmen von der Veränderungssperre sind so gefasst, dass Vorhaben, welche die Planungsziele nicht gefährden, auch weiterhin zugelassen werden können.

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wobei auf die Zweijahresfrist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist. Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 06.06.2019
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr. 1083/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 12.06.2019
Wortbeitrag:
StV. Tekath nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 26.06.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-338-0 für den Bereich Annabergstraße/ Treppkesweg/ Kuhstraße im Ortsteil Materborn:

Satzung vom _____ für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 4-338-0 für den Bereich Annabergstraße/ Treppkesweg/ Kuhstraße Straße im Ortsteil Materborn

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB in der derzeit gültigen Fassung und des §7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 26.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

Präambel
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am _____ den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 4-338-0-0 für den Bereich Annabergstraße/ Treppkesweg/ Kuhstraße im Ortsteil Materborn gefasst. Die Veränderungssperre dient zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-338-0 für den Bereich Annaberstraße/ Treppkesweg/ Kuhstraße im Ortsteil Materborn.

§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4-338-0 und ist grob wie folgt begrenzt:
- Annabergstraße
- Treppkesweg
- Kuhstraße
Der Satzungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben und wesentlichen Veränderungen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 3
Ausnahmen
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Weiteres Vorgehen
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6
Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald für ihren räumlichen Geltungsbereich der zurzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Wortbeitrag:
StV. Tekath nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

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