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897/X. - Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-276-6 für den Bereich südliche Briener Straße/ Leinpfad


hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer897/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-276-6 für den Bereich südliche Briener Straße/ Leinpfad zu beschließen.

Sachverhalt:


Der vorgeschlagene Geltungsbereich der Veränderungssperre orientiert sich an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 1-276-6 für den Bereich südliche Briener Straße/ Leinpfad. In jüngster Vergangenheit ist die Fläche immer wieder in den Fokus verschiedener Planungen geraten, so dass die Stadt Kleve es für sinnvoll erachtet, diese Fläche genauer planungsrechtlich zu definieren und die städtischen Ziele auch im Planungsrecht zu manifestieren.

Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Der Geltungsbereich liegt in direkter Nähe zur Hochschule, die weiteren Bereiche entlang der Briener Straße (XOX) und Wiesenstraße (Bensdorp) unterliegen derzeit einer städtebaulichen Umstrukturierung.
Die städtischen Ziele sehen für den Bereich eine Hochschul- oder eine hochschulaffine Nutzung vor. Durch die direkte Nähe zur Hochschule ergibt sich nur hier eine Erweiterungsmöglichkeit für die Hochschule. Durch das Wachstum der Hochschule wird der Erweiterungsdruck immer größer.
Schon 2014 hat die Stadt Kleve mit dem damaligen Investor einen städtebaulichen Vertrag erarbeitet, um eine Nutzungsmischung sicherzustellen, so dass sich auch hier hochschulaffines Gewerbe ansiedeln könnte.

Um nun die Entwicklung weiter voranzutreiben, schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan in ein Sondergebiet "Hochschulgebiet" zu ändern und gleichzeitig eine Veränderungssperre zu beschließen. Durch die Veränderungssperre sollen die schon im Vertrag definierten Ziele gesichert werden. Die Errichtung von Altenwohnungen sowie einer stationären Altenpflege widerspricht den städtischen Zielen für dieses Areal.

Um weiterhin dieses und andere Vorhaben, die die Durchführung der durch den aufgestellten Bebauungsplan beabsichtigten Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, nicht zulassen zu müssen, ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Plangebiet notwendig.
Die Vorschriften über Ausnahmen von der Veränderungssperre sind so gefasst, dass Vorhaben, welche die Planungsziele nicht gefährden, auch weiterhin zugelassen werden können.

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wobei auf die Zweijahresfrist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist. Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Rat, 28.06.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-276-6 für den Bereich südliche Briener Straße/ Leinpfad:

Satzung vom ……für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1-276-6 für den Bereich südliche Briener Straße/ Leinpfad

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB in der derzeit gültigen Fassung und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 28.06.2018 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 21.05.2014 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1-276-6 für den Bereich südliche Briener Straße/ Leinpfad gefasst. Die Veränderungssperre dient zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-276-6 für den Bereich südliche Briener Straße/ Leinpfad.

§ 1
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-276-6 und ist grob wie folgt begrenzt:
- Briener Straße
- Leinpfad

Der Satzungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben und wesentlichen Veränderungen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 3
Ausnahmen

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Weiteres Vorgehen

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6
Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald für ihren räumlichen Geltungsbereich der zurzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

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