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864/X. - Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-296-0 für den Bereich Lindenallee/ Bresserbergstraße/ Stadionstraße/ Hellingsbüschchen


hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer864/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-296-0 für den Bereich Lindenallee/ Bresserbergstraße/ Stadionstraße/ Hellingsbüschchen zu beschließen.

Sachverhalt:


Der vorgeschlagene Geltungsbereich der Veränderungssperre orientiert sich an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 1-296-0 für den Bereich Lindenallee/ Bresserbergstraße/ Stadionstraße/ Hellingsbüschchen. Für diesen Bereich liegt der Verwaltung die Planung eines Vorhabens vor, welches den Zielen des Bebauungsplans nicht entspricht.

Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. So sind auf der nordöstlich des Gustav-Hoffmann-Stadions gelegenen Freifläche überbaubare Flächen ausgewiesen, um hier innerhalb eines bebauten Bereiches eine Wohnverdichtung zu ermöglichen. Dies ist aus stadtplanerischer Sicht gewünscht und entspricht gemäß den Zielen des Stadtentwicklungskonzepts einer Nachverdichtung und einem ressourcenschonendem Umgang mit Siedlungsflächen. Ferner wird das Ziel verfolgt, die bestehende Wohnbebauung im Geltungsbereich städtebaulich zu ordnen. Zur Erschließung der nordöstlich des Gustav-Hoffmann-Stadions gelegenen Freifläche wird eine Durchgangsstraße von der Straße Hellingsbüschchen bis zur Straße Lindenallee festgesetzt. Sollte diese Durchwegung nicht realisiert werden können, ist die Erschließung durch die Errichtung eines provisorischen Wendehammers vorzusehen.

Um weiterhin dieses und andere Vorhaben, die die Durchführung der durch den aufgestellten Bebauungsplan beabsichtigten Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, nicht zulassen zu müssen, ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Plangebiet notwendig.
Die Vorschriften über Ausnahmen von der Veränderungssperre sind so gefasst, dass Vorhaben, welche die Planungsziele nicht gefährden, auch weiterhin zugelassen werden können.

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wobei auf die Zweijahresfrist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist. Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 02.05.2018
Wortbeitrag:
StV. Driever nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 16.05.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-296-0 für den Bereich Lindenallee/ Bresserbergstraße/ Stadionstraße/ Hellingsbüschchen zu erlassen:

Satzung vom _____ für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1-296-0 für den Bereich Lindenallee/ Bresserbergstraße/ Stadionstraße/ Hellingsbüschchen

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB in der derzeit gültigen Fassung und des §7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 16.05.2018 folgende Satzung beschlossen:

Präambel
Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 12.02.2014 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1-296-0 für den Bereich Lindenallee/ Bresserbergstraße/ Stadionstraße/ Hellingsbüschchen gefasst. Die Veränderungssperre dient zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-296-0 für den Bereich Lindenallee/ Bresserbergstraße/ Stadionstraße/ Hellingsbüschchen.

§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-296-0 und ist grob wie folgt begrenzt:
- Lindenallee
- Hellingsbüschchen

Der Satzungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben und wesentlichen Veränderungen
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anla-gen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 3
Ausnahmen
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verände-rungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 4
Weiteres Vorgehen
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wor-den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6
Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald für ihren räumlichen Geltungsbereich der zurzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

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