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964/X. - Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-332-0 für den Bereich Flutstraße/ Sommerdeich


hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer964/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-332-0 für den Bereich Flutstraße/ Sommerdeich zu beschließen.

Sachverhalt:


Der vorgeschlagene Geltungsbereich der Veränderungssperre orientiert sich an dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 1-332-0 für den Bereich Flutstraße/ Sommerdeich. In jüngster Vergangenheit ist der gewerblich geprägte Bereich immer wieder in den Fokus verschiedener Planungen geraten, so dass die Stadt Kleve es für sinnvoll erachtet, diese Fläche genauer planungsrechtlich zu definieren und die städtischen Ziele auch im Planungsrecht zu manifestieren.

Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und die gewerblichen Strukturen zu sichern. Der Geltungsbereich liegt in direkter Nähe zur Hochschule und der Innenstadt.
Der Bereich liegt derzeit im ungeplanten Innenbereich und ist durch größere und kleinere Gewerbebetriebe geprägt.

Um nun die Entwicklung weiter voranzutreiben, schlägt die Verwaltung vor, einen Bebauungsplan mit einem Gewerbegebiet aufzustellen und gleichzeitig eine Veränderungssperre zu beschließen. Durch die Veränderungssperre sollen die städtebaulichen Ziele gesichert werden.
Um weiterhin dieses und andere Vorhaben, die die Durchführung der durch den aufgestellten Bebauungsplan beabsichtigten Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden, nicht zulassen zu müssen, ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Plangebiet notwendig.
Die Vorschriften über Ausnahmen von der Veränderungssperre sind so gefasst, dass Vorhaben, welche die Planungsziele nicht gefährden, auch weiterhin zugelassen werden können.

Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, wobei auf die Zweijahresfrist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen ist. Für den Fall, dass nach Ablauf der Zweijahresfrist der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 15.11.2018
Wortbeitrag:
Ausschussvorsitzender Gebing stellt die Drucksache zur Abstimmung.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr.964/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 12.12.2018
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschusses empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 18.12.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung für eine Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-332-0 für den Bereich Flutstraße/ Sommerdeich zu beschließen. Die Satzung ist der Niederschrift als Anlage 5 beigefügt.

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