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1074/X. - Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Landesprogramms "Geld oder Stelle" für die Karl Kisters Realschule Kleve

Vorlagennummer1074/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung im Rahmen des Landesprogramms "Geld oder Stelle" an der Karl Kisters Realschule in Kleve-Kellen.

Sachverhalt:


Im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises für das Programm "Geld oder Stelle" stellt die Bezirksregierung Düsseldorf fest, dass für die Durchführung des Betreuungsangebotes "Geld oder Stelle" an der Karl Kisters Realschule vom Maßnahmeträger (Förderverein an der Karl Kisters Realschule) Elternbeiträge ohne Vorliegen einer kommunalen Satzung erhoben werden. Dies sei gemäß § 2 Abs.1 Kommunalabgabengesetz NRW und Nr. 8.5 i.V.m. 8.2 des Erlasses "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I" unzulässig. Es wird darauf verwiesen, dass sofern zwischen Maßnahmeträgern und Eltern privatrechtliche Betreuungsverträge geschlossen werden, es sich nicht mehr um öffentliche Betreuungsangebote im Sinne der Förderrichtlinie handelt.

Um diesem Mangel abzuhelfen, bittet der Fachbereich Schulen, Kultur und Sport der in der Anlage beigefügten Satzung zuzustimmen. Mit dem Förderverein der Schule wurden die in der beiliegenden Satzung genannten Elternbeiträge abgestimmt.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Schulausschuss, 22.05.2019
Wortbeitrag:
Oberverwaltungsrätin Wier erläutert die Drucksache.
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Haupt- und Finanzausschuss, 12.06.2019
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 26.06.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Landesprogramms „Geld oder Stelle“ an der Karl Kisters Realschule in Kleve-Kellen:

Satzung vom _____ über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Landesprogramms „Geld oder Stelle“ an der Karl Kisters Realschule in Kleve-Kellen

Präambel

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023), in der jetzt geltenden Fassung, des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW –SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102) in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 223) und des § 2 Abs.1 Kommunalabgabengesetz NRW und Nr. 8.5 i.V.m. 8.2 des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I hat der Rat der Stadt Kleve für die Karl Kisters Realschule am 26.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Angebot

Das Land fördert im Rahmen des Programms „Geld oder Stelle“ Personalmaßnahmen in Halbtags- und Ganztagsschulen der Sekundarstufe I im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung sowie von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gefördert werden Personalmaßnahmen zur pädagogischen Betreuung und Aufsicht in der Mittagspause für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, soweit hierfür keine Lehrerstellen in Anspruch genommen werden.

§ 2
Antragsberechtigte(r)

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.

Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule die Landesförderung an andere Träger weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden.

§ 3
Teilnahmeberechtigte

1. Teilnahmeberechtigt sind alle Schüler/innen der Sekundarstufe I.

2. Die Teilnahme am Projekt „Geld oder Stelle“ ist freiwillig. Die Anmeldung bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (01.08. – 31.07.).

§ 4
Elternbeitrag

1. Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes oder diesen gleichgestellte Personen.

2. Für die Teilnahme an dem außerunterrichtlichen Angebot „Geld oder Stelle“ werden monatlich Elternbeiträge in Höhe von 20 Euro erhoben.

3. Werden mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Programm „Geld oder Stelle“ betreut, zahlen sie den in Absatz 2 genannten Beitrag vollständig und Beiträge für Geschwisterkinder zu 50 %.

4. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder vorübergehend an dem Angebot „Geld oder Stelle“ beitragsfrei teilnehmen. Die Entscheidung hierüber überträgt der Fachbereich Schulen, Kultur und Sport der Schulleitung und dem Förderverein der Schule.

§ 5
Abmeldung, Ausschluss

1. Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 01. eines jeden Monats möglich bei

· Wechsel der Schule,
· längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen),
· Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind.

2. Ein Kind kann durch die Stadt Kleve nach Mitteilung oder in Abstimmung mit der Schulleitung vom Projekt „Geld oder Stelle“ ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

· das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
· das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
· die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

§ 6
Beitragspflicht, Fälligkeit

1. Beitrags-/Gesamtschuldner sind die Eltern oder diesen gleichgestellte Personen.

2. Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das Programm „Geld oder Stelle“; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr, das am 01.08. eines Jahres beginnt und am 31.07. des Folgejahres endet.

3 Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr das Projekt „Geld oder Stelle“, ist der Beitrag anteilig monatlich zu zahlen.

4. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag für 11 Monate vom Maßnahmeträger erhoben.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft.

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