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557/X. - Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-304-0 für den Bereich Welbershöhe/ Blumenstraße


hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer557/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-304-0 für den Bereich Welbershöhe/ Blumenstraße nach Maßgabe der dieser Drucksache beigefügten Entwurfsfassung.

Sachverhalt:


Der Rat der Stadt Kleve hat am 17.12.2014 die Veränderungssperre für den Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplan Nr. 1-304-0 für den Bereich Welbershöhe/ Blumenstraße beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-304-0 liegt in einem zentralen Bereich in der Nähe der Innenstadt. Da in diesem Bereich - trotz zentraler Lage und schwieriger topographischer Bedingungen - kein Bebauungsplan vorhanden ist, müssten Bauvorhaben nach dem § 34 des Baugesetzbuches (unbeplanter Innenbereich) genehmigt werden.

Die Prüfung der Verwaltung ergab, dass ein städtebaulicher Handlungsbedarf zur Umstrukturierung besteht, da aufgrund des Gebäudealters einiger Bestandsgebäude und der vorherrschenden Bausubstanz, die den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, zu erwarten ist, dass mittelfristig verschiedene Gebäude abgerissen und durch Neubauten ersetzt werden. Da die Grundstücke auch aufgrund der topographischen Situation großzügig geschnitten sind, ist insbesondere eine Begrenzung der überbaubaren Flächen und der zulässigen Wohneinheiten sowie eine genaue Angabe zur Höhenentwicklung notwendig. Der vorhandene großzügige Charakter des Wohngebiets ist dauerhaft zu erhalten und eine zu starke Verdichtung zu vermeiden, auch weil die vorhandene Straßeninfrastruktur ein zunehmendes Verkehrsaufkommen, welches durch eine intensivere Wohnnutzung entstünde, nicht aufnehmen kann. Daher ist die Aufstellung des Bebauungsplans 1-304-0 (Drucksache 158/X.) notwendig.

Das Ziel der vorliegenden Planung ist es, die städtebauliche Entwicklung in einem markanten Bereich von Kleve den örtlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.

Derzeit liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-304-0 im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Der Bereich ist geprägt durch Wohnnutzung mit einem Geschoss sowie ein bis zwei Wohneinheiten je Gebäude. Um eine ordentliche städtebauliche Situation bei einem Eigentümerwechsel zu fördern, soll ein Bebauungsplan sowie diese Veränderungssperre beschlossen werden.

Der Bebauungsplanentwurf Nr. 1-304-0 für den Bereich Welbershöhe/ Blumenstraße ist noch nicht rechtsverbindlich, damit kann immer noch nicht ausgeschlossen werden, dass im Umfeld des Geltungsbereichs künftig Grundstücksveräußerungen, Nutzungsänderungen oder bauliche Maßnahmen vorgenommen werden, die mit der Entwicklung des Bereichs und dem damit verbundenen Zielsetzungen aus städtebaulicher Sicht nicht vereinbar sind. Diese Entwicklung soll mit dieser Veränderungssperre verhindert werden. Daher empfiehlt die Verwaltung, die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre zu beschließen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 01.12.2016
Beschluss:
Stadtverordneter Ricken beantragt Fraktionsberatung. Die Drucksache wird ohne Empfehlung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer weist darauf hin, dass die vom Rat beschlossene Veränderungssperre für diesen Bereich in Kürze auslaufe.
Haupt- und Finanzausschuss, 14.12.2016
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 21.12.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig gemäß §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-304-0 für den Bereich Welbershöhe/ Blumenstraße:

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 1-304-0 im Bereich Welbershöhe/ Blumenstraße

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch - BauGB in der derzeit gültigen Fassung und des §7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Der Rat der Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 17.12.2014 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplans Nr. 1-304-0 für den Bereich Welbershöhe/ Blumenstraße gefasst. Die Veränderungssperre dient zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-304-0.

§ 1
Geltungsbereich

Zur Sicherung der Planung für den räumlichen Geltungsbereich nach § 2 dieser Satzung (Bereich Welbershöhe/ Blumenstraße) wird die beschlossene Veränderungssperre um ein Jahr verlängert.

§ 2
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung für die Veränderungssperre ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1-304-0 und ist grob wie folgt begrenzt:
- Welbershöhe
- Blumenstraße,
- Bebauung bis zur Ecke Stadionstraße Blumenstraße,
Der Satzungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil der Satzung ist.

§ 3
Zulässigkeit von Vorhaben und wesentlichen Veränderungen

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 4
Ausnahmen

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 5
Weiteres Vorgehen

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 7
Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald für ihren räumlichen Geltungsbereich der zurzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Wortbeitrag:
StV. Driever und StV. Schnütgen nehmen an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

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