Login

Passwort vergessen?

Inhalt

719/X. - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve


a) Vertretungsregelung bei Dringlichkeitsentscheidungen
b) Höchstgrenze des Verdienstausfalls
c) Zahl der Beigeordneten

Vorlagennummer719/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008:

Satzung der Stadt Kleve vom _____ zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008

Aufgrund von § 7 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am _____ mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008 beschlossen:

§ 1

In § 8 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:

"Ist auch der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters verhindert, gilt die verwaltungsinterne Vertretungsregelung der Dezernenten entsprechend."


§ 2

§ 12 Abs. 3 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den in § 3a Abs. 2 EntschVO NRW festgesetzten Betrag je Stunde überschreiten."


§ 3

§ 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Rat wählt zwei hauptamtliche Beigeordnete."


§ 4

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Sachverhalt:


a) Vertretungsregelung bei Dringlichkeitsentscheidungen

Gemäß § 60 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 8 der Hauptsatzung der Stadt Kleve wird der Bürgermeister bei Dringlichkeitsentscheidungen vom allgemeinen Vertreter vertreten. Wie in den Fällen der zusätzlichen Verhinderung des allgemeinen Vertreters zu verfahren ist, ist nicht geregelt. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde hierzu festgestellt, dass die vertretungsweise Mitunterzeichnung eines Dringlichkeitsbeschlusses durch den Technischen Beigeordneten nicht zulässig ist. Zwar wird in § 68 GO NRW ausgeführt, dass die übrigen Beigeordneten zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen sind, wenn der zur allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge aber bestimmt der Rat. Die entsprechende Verwaltungsanordnung der Stadt Kleve, die die Vertretung der Dezernenten untereinander regelt, entspricht dieser Anforderung nicht. Einen entsprechenden Ratsbeschluss gibt es nicht.
Damit die Verwaltung bei gleichzeitiger Verhinderung des Bürgermeisters und des allgemeinen Vertreters in den Fällen des § 60 Abs. 1 und 2 GO NRW handlungsfähig ist, soll daher in § 8 der Hauptsatzung folgender Satz 3 neu eingefügt werden: "Ist auch der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters verhindert, gilt die verwaltungsinterne Vertretungsregelung der Dezernenten entsprechend."


b) Höchstgrenze des Verdienstausfalls

Mit der Änderung der Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen (EntschVO NRW) zum 01.01.2017 wurden u.a. die Unter- und Obergrenze für den Ersatz des Verdienstausfalls angepasst.

Die Untergrenze, der sogenannte Regelstundensatz, wurde gemäß § 3a Abs. 1 EntschVO auf den Mindestlohn in Höhe von 8,84 € pro Stunde festgelegt. Diese Grenze kann durch Beschluss des Rates und entsprechender Regelung in der Hauptsatzung angehoben werden. Der derzeit in der Hauptsatzung der Stadt Kleve festgelegte Regelstundensatz beträgt 20 € pro Stunde und hat weiterhin Gültigkeit.

Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls wurde gemäß § 3a Abs. 2 EntschVO auf 80 € pro Stunde festgelegt. Niedrigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, sind unwirksam. Es fehlt an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen. Der in der Hauptsatzung der Stadt Kleve festgelegte Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls beträgt 38 € und wurde durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ab dem 01.01.2017 außer Kraft gesetzt. Die Regelung ist rechtswidrig.

§ 12 Abs. 3 Buchstabe f) der Hauptsatzung soll daher wie folgt geändert werden: "In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den in § 3a Abs. 2 EntschVO NRW festgesetzten Betrag je Stunde überschreiten."


c) Zahl der Beigeordneten

Gemäß § 71 Abs. 1 ist die Zahl der Beigeordneten in der Hauptsatzung festzulegen. Festzulegen ist die genaue Zahl der Beigeordneten. Es genügt nicht, wenn in der Hauptsatzung lediglich eine Höchstzahl genannt ist.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung ist daher wie folgt zu ändern: "Der Rat wählt zwei hauptamtliche Beigeordnete."


Die Synopse als Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen und der Neuregelungen (Anlage 1) sowie die Änderungssatzung (Anlage 2) sind dieser Drucksache als Anlage beigefügt.

Auswirkungen:


Aufwand entsteht für die Hinweisbekanntmachung auf die Satzungsänderung in den beiden Tageszeitungen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 27.09.2017
Wortbeitrag:
StV. Cosar meldet für seine Fraktion Beratungsbedarf an.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 11.10.2017
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei sechs Gegenstimmen folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008:

Satzung der Stadt Kleve vom _____ zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008

Aufgrund von § 7 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 11.10.2017 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008 beschlossen:

§ 1

In § 8 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:

"Ist auch der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters verhindert, gilt die verwaltungsinterne Vertretungsregelung der Dezernenten entsprechend."


§ 2

§ 12 Abs. 3 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"Der Verdienstausfallersatz darf den in § 3a Abs. 2 EntschVO NRW festgesetzten Betrag je Stunde nicht überschreiten."


§ 3

§ 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Rat wählt zwei hauptamtliche Beigeordnete."


§ 4

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wortbeitrag:
StV. Gebing teilt die Zustimmung seiner Fraktion zur Drucksache mit, bittet aber den Passus "in keinem Fall" in § 2 der Satzung zu streichen. Er führt weiter aus, dass die CDU-Fraktion ausdrücklich die Festlegung der Zahl der Zahl der Beigeordneten auf zwei begrüße, insbesondere auch vor dem Hintergrund knapper Haushaltskassen.

Bürgermeisterin Northing stellt klar, dass es sich lediglich um eine notwendige redaktionelle Anpassung handele.

StV. Dr. Merges äußert, dass seine Fraktion die Drucksache aufgrund der Regelung zur Unterzeichnung von Dringlichkeitsbeschlüssen ablehne, da seine Fraktion die Unterzeichnung durch die stellvertretenden Bürgermeister im Vertretungsfalle wünsche.

Erster Beigeordneter Haas erläutert daraufhin die Rechtslage.

StV. Tekath teilt die Zustimmung ihrer Fraktion mit.

Bürgermeisterin Northing lässt über den Beschlussvorschlag unter Berücksichtigung der beantragten Änderung von StV. Gebing zu § 2 der Satzung abstimmen.

nach oben