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869/X. - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve


hier: Verwendung der Fraktionszuwendungen

Vorlagennummer869/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve:

Satzung vom _____ zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008

Aufgrund von § 7 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am _____ mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008 beschlossen:

§ 1

In § 9 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
„Die Verwendung der unter Abs. 1 Buchstabe a) genannten Zuwendungen für die Durchführung auswärtiger Klausursitzungen aus besonderen Anlässen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und nachfolgenden Maßgaben grds. zulässig:
- Anzahl: max. 2 pro Jahr
- Dauer: max. 2 Tage mit 1 Übernachtung
- Entfernung: max. 250 km einfache Strecke"

§ 2

Die bisherigen Absätze 2 und 3 verschieben sich entsprechend.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den ____ Die Bürgermeisterin
Northing

Sachverhalt:


§ 56 Abs. 3 GO NRW iVm. § 9 Hauptsatzung der Stadt Kleve regelt die Zahlung von Zuwendungen an die Fraktionen im Rat der Stadt Kleve.

Demnach gewährt die Stadt Kleve den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat in seinem Runderlass vom 05.11.2015 Näheres zur Höhe und Verwendung der Zuwendungen an die Fraktionen geregelt.

Danach ist es grundsätzlich zulässig, die aus den Haushaltsmitteln gezahlten Zuwendungen auch für auswärtige Klausursitzungen aus besonderen Anlässen der Fraktionen zu verwenden. Da aber auch für die Fraktionen die Verpflichtung gilt, Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden, sind Eingrenzungen hinsichtlich der Art der Anlässe (z.B. Haushaltsberatungen, grundlegende Planungen der Körperschaft), der Anzahl, der Dauer und der maximalen Entfernung vom Ort der Vertretung erforderlich.
Diese Entscheidung muss in Form von allgemeinen Regelungen einheitlich von der kommunalen Vertretung getroffen werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen.

An einer Regelung des Rates zu auswärtigen Klausursitzungen aus besonderen Anlässen fehlt es bislang. Die Hauptsatzung der Stadt Kleve soll daher um einen entsprechenden Passus ergänzt werden.

Die Synopse als Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen und der Neuregelungen (Anlage 1) sowie die Änderungssatzung (Anlage 2) sind dieser Drucksache als Anlage beigefügt.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Rat, 16.05.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig bei einer Enthaltung folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve:

Satzung vom _____ zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008

Aufgrund von § 7 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 16.05.2018 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kleve vom 28.04.2008 beschlossen:

§ 1

In § 9 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
„Die Verwendung der unter Abs. 1 Buchstabe a) genannten Zuwendungen für die Durchführung auswärtiger Klausursitzungen aus besonderen Anlässen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und nachfolgenden Maßgaben grds. zulässig:
- Anzahl: max. 2 pro Jahr
- Dauer: max. 2 Tage mit 1 Übernachtung
- Entfernung: max. 250 km einfache Strecke"

§ 2

Die bisherigen Absätze 2 und 3 verschieben sich entsprechend.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kleve vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den ____ Die Bürgermeisterin
Northing


Antwort zur Niederschrift:
Das Ministerium für Inneres und Kommunales fordert in seinem Runderlass vom 05.11.2015, dass der Rat unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Regelungen hinsichtlich der Art der Anlässe und des Umfangs der auswärtigen Klausursitzungen trifft. Konkrete Zahlen werden nicht genannt. Unter Beachtung des genannten Grundsatzes sind somit auch dreitägige Klausursitzungen mit zwei Übernachtungen zulässig; insbesondere dann, wenn sie kostengünstiger als eine zweitägige Klausursitzung durchgeführt werden können.
Wortbeitrag:
Da die Frage von StV. Dr. Meyer-Wilmes, ob die Dauer der auswärtigen Klausursitzungen auf drei Tage mit zwei Übernachtungen aus Kostenersparnisgründen erweitert werden kann, nicht abschließend beantwortet werden kann, schlägt StV. Ricken vor, zunächst diese Hauptsatzungsänderung zu beschließen und die Frage von StV. Dr. Meyer-Wilmes im Nachgang zu klären.

Bürgermeisterin Northing lässt daraufhin über den Beschlussvorschlag der Drucksache abstimmen.

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