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494/X. - Entsendung von Mitgliedern in die Gremien des Sparkassenzweckverbandes und der Sparkasse Rhein-Maas


a) Wahl der Mitglieder zur Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas
b) Wahl der Mitglieder zum Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas

Vorlagennummer494/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt, unter Berücksichtigung der dargelegten formellen Anforderungen, die Besetzung der Gremien für den Sparkassenzweckverband Rhein-Maas sowie für den Verwaltungsrat Rhein-Maas wie folgt:

Verbandsversammlung:
Mitglieder Stellvertreter
1. Technischer Beigeordneter 1. Fachbereichsleiter Finanzen und Liegenschaften
2. Bay, Michael (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) 2. Meyer-Wilmes, Dr. Hedwig (Bündnis 90/DIE GRÜNEN)
3. Gebing, Wolfgang (CDU) 3. Cosar, Jörg (CDU)
4. Kanders, Angelika (CDU) 4. Schmidt, Joachim (CDU)
5. Merges, Dr. Fabian (Offene Klever) 5. Goertz, Heinz (Offene Klever)
6. Tekath, Petra (SPD) 6. Welberts, Stefan (SPD)



Verwaltungsrat:

Mitglieder Stellvertreter
1. Gebing, Wolfgang (CDU) 1. Driever, Gerd (CDU)
2. Tekath, Petra (SPD) 2. Welberts, Stefan (SPD)

Sachverhalt:


Mit den Drucksachen Nr.:449/X. und Nr.:449 a/X. hat der Rat der Stadt Kleve am 29.06.2016 der Fusion der Sparkassen Emmerich-Rees, Kleve und Straelen in die Sparkasse Rhein-Maas zugestimmt. Es bedarf nun der Entsendung von Mitgliedern in die Gremien des Sparkassenzweckverbandes und der Sparkasse Rhein–Maas.
Folgende formellen Anforderungen für die Besetzung der Gremien für den Sparkassenzweckverband sowie für den Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas sind dabei zu beachten:

Wahlen zur Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Rhein-Maas:

Zusammensetzung der Zweckverbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus 31 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsenden
der Kreis Kleve: 16 Vertreter
die Stadt Emmerich am Rhein: 4 Vertreter
die Stadt Kleve: 6 Vertreter
die Stadt Rees: 1 Vertreter
die Stadt Straelen: 4 Vertreter

Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist auch ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
Ausführungen zum Wahlverfahren enthält § 5 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes.

Mitgliedschaft

In § 6 der Zweckverbandssatzung sind Ausschließungsgründe normiert, die bei der Wahl zu beachten sind. Danach dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören:
Dienstkräfte der Sparkasse
Personen, die bestimmte Funktionen in einem konkurrierenden Unternehmen (Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen) wahrnehmen
Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG
Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien
Personen, die in ein Straf- oder Insolvenzverfahren verstrickt waren.
Einzelheiten sind der Regelung des § 6 der Zweckverbandssatzung zu entnehmen.

Hauptverwaltungsbeamte:

Gemäß § 2(6) der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde für die erste Wahlperiode der Verbandsversammlung folgende Absprache getroffen:

Verbandsvorsteher: Landrat Kreis Kleve
Stellvertretende Verbandsvorsteherin: Bürgermeisterin Stadt Kleve
Vorsitzender : Bürgermeister Stadt Straelen
Stellvertretender Vorsitzender: Bürgermeister Stadt Emmerich am Rhein


Die (stellvertretenden) Vorsitzenden müssen von ihren Kommunen als Mitglieder in die Verbandsversammlung entsandt werden.



Wahlen zur Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas:


Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat der Sparkasse Rhein-Maas setzt sich zusammen :

aus dem vorsitzenden Mitglied
aus weiteren 11 sachkundigen Mitgliedern
aus 6 Vertretern der Dienstkräfte (sog. Mitbestimmer)
Diese werden aus einem Vorschlag der Personalversammlung gewählt.

Für die 11 sachkundigen Mitglieder und die Mitbestimmer sind jeweils persönliche Vertreter zu wählen.

Das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden und die 11 sachkundigen Mitglieder verteilt sich wie folgt:

Kreis Kleve: 6 Mitglieder
Stadt Emmerich am Rhein: 2 Mitglieder
Stadt Kleve: 2 Mitglieder
Stadt Straelen: 2 Mitglieder

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird auf das Vorschlagsrecht der Gebietskörperschaft angerechnet, deren Hauptverwaltungsbeamter er ist oder von der er vorgeschlagen wurde.

Gemäß § 10 Abs. 4 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG) nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates bei Zweckverbandssparkassen in ihrer Funktion die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder mit beratender Stimme teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 SpkG an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.


Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Nach § 12 Abs. 1 SpkG NW sind zum vorsitzenden bzw. weiteren sachkundigen Mitglied wählbar:
Sachkundige Bürger, die dem Kreistag des Kreises Kleve oder dem Rat der Städte Emmerich am Rhein, Kleve, Rees oder Straelen angehören können
Alle Hauptverwaltungsbeamten der Zwecksverbandsmitglieder
Dienstkräfte des Kreises Kleve und der Städte Emmerich am Rhein, Kleve, Rees, Straelen, sofern die ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben.

Auch für die Mitglieder des Verwaltungsrates bestehen gesetzliche Ausschließungsgründe (§ 13 SpkG NW)
Dienstkräfte der Sparkasse (soweit sie nicht als Mitbestimmer gewählt werden)
Personen mit bestimmten Tätigkeiten in Konkurrenzunternehmen (Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen)
Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG
Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien
Personen, die in ein Straf- oder Insolvenzverfahren verstrickt waren oder sind.

Einzelheiten sind der Regelung des § 13 SpkG NW zu entnehmen.

Landesgleichstellungsgesetz

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes NW zu beachten.

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Aufsichtsrechtlich werden erhöhte Anforderungen an die Auswahl der Verwaltungsratsmitglieder gestellt. Dazu ist auch ein Anzeigeverfahren gegenüber der Bankenaufsicht (BaFin) installiert. Ergeben sich seitens der Aufsicht Zweifel an der Eignung des Mitglieds kann die BaFin Maßnahmen bis hin zur Abberufung des Mitglieds einleiten.
Der Träger (=Zweckverband) hat vor der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder die Erfüllung der aufsichtrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und sicherzustellen.

a) Sachkunde
Es wird "Sachkunde" vorausgesetzt, dies bedeutet den Nachweis der fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.
Sachkunde i.S.d. KWG bedeutet, dass das Verwaltungsratsmitglied fachlich in der Lage sein muss, die Vorstände angemessen zu kontrollieren, zu überwachen und die Entwicklung des Instituts aktiv zu begleiten. Dazu muss es die getätigten Geschäfte verstehen und deren Risiken beurteilen können. Das Mitglied muss mit den für das Unternehmen wesentlichen gesetzlichen Regelungen vertraut sein.
Die erforderliche Sachkunde kann ein Mitglied sich bereits durch Tätigkeiten in derselben Branche angeeignet haben. Eine Tätigkeit in anderen Branchen, der öffentlichen Verwaltung oder aufgrund von politischen Mandaten kann die erforderliche Sachkunde begründen, wenn sie über einen längeren Zeitraum maßgeblich auf wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen ausgerichtet und nicht völlig nachgeordneter Natur war oder ist.
Fehlende Kenntnisse können nach den Regelungen der BaFIn auch durch Fortbildungsmaßnahmen, die zeitnah nach der Bestellung zu absolvieren sind, erworben werden.
Nach § 25 d KWG wird neben der erforderlichen Sachkunde auch darauf abgestellt, dass der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hat, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktionen sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung sind.

b) Zuverlässigkeit
Die Zuverlässigkeit bemisst sich einerseits nach § 13 Abs. 2 SpkG, andererseits nach den Kriterien aus der der BaFin gegenüber abzugebenden Erklärung (bestimmte Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren in Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, negative gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfungsverfahren, keine Verstrickung in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder ein negativ verlaufendes gewerberechtliches Verfahren).

c) Zeitlicher Einsatz
Dieses Kriterium setzt voraus, dass das Mitglied seiner Tätigkeit (inklusive der Sitzungsvorbereitung) ausreichend Zeit widmen kann und tatsächlich auch widmet.
Nach dem Maßstäben der BaFin muss das Mitglied unter Berücksichtigung seiner beruflichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Lage sein, für das Mandat ausreichend Zeit aufzubringen. Daher sind entsprechende Zeitangaben in der Anzeige der Bestellung anzugeben. Die BaFin hat auch angekündigt, die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit auch während der Ausübung des Mandats zu prüfen.
Dazu bestehen u.a. zahlenmäßige Beschränkungen für die Übernahme von Kontrollmandanten. Außerdem geht die BaFin davon aus, dass die Mitglieder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde ergreifen, z.B. regelmäßig an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde geregelt, dass der Landrat des Kreises Kleve für die erste Wahlperiode zum Vorsitzenden gewählt soll.


Wahl der stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden

Vorbehaltlich der Zustimmung der Sparkassenaufsicht sollen in der ersten Wahlperiode drei Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds gewählt werden.
Diese werden aus dem Kreis der weiteren 11 sachkundigen Mitglieder gewählt. Den Städten Emmerich am Rhein, Kleve und Straelen steht jeweils ein Vorschlagsrecht zu .

Beanstandungsbeamter

Da vertraglich für die erste Wahlperiode vorgesehen ist, dass der Landrat zum Verwaltungsratsvorsitzenden gewählt werden soll, nimmt er gleichzeitig die Funktion des sog. Beanstandungsbeamten wahr.
Für den Vertretungsfall ist sodann der Hauptverwaltungsbeamte eines anderen Zweckverbandsmitglieds zum Beanstandungsbeamten zu wählen.
Bis zu drei Hauptverwaltungsbeamte können beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen, sofern sie nicht Vorsitzende, Mitglied oder Beanstandungsbeamte sind.


Transparenzgesetz NW

In Umsetzung des Transparenzgesetzes erfolgt im Anhang des Jahresabschlusses der Sparkasse eine Nennung von Namen und erhaltenen Bezügen der Verwaltungsräte.



Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben gemäß § 113 (1) Gemeinde Ordnung NRW (GO NRW) die Interessen der Gemeinden zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 21.09.2016
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 28.09.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig, unter Berücksichtigung der dargelegten formellen Anforderungen, die Besetzung der Gremien für den Sparkassenzweckverband Rhein-Maas sowie für den Verwaltungsrat Rhein-Maas wie folgt:

Verbandsversammlung:
Mitglieder Stellvertreter
1. Technischer Beigeordneter 1. Fachbereichsleiter Finanzen und Liegenschaften
2. Bay, Michael (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) 2. Meyer-Wilmes, Dr. Hedwig (Bündnis 90/DIE GRÜNEN)
3. Gebing, Wolfgang (CDU) 3. Cosar, Jörg (CDU)
4. Kanders, Angelika (CDU) 4. Schmidt, Joachim (CDU)
5. Merges, Dr. Fabian (Offene Klever) 5. Goertz, Heinz (Offene Klever)
6. Tekath, Petra (SPD) 6. Welberts, Stefan (SPD)


Verwaltungsrat:

Mitglieder Stellvertreter
1. Gebing, Wolfgang (CDU) 1. Driever, Gerd (CDU)
2. Tekath, Petra (SPD) 2. Welberts, Stefan (SPD)

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