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562/X. - Stadtentwässerung


a) Gebührenbedarfsberechnung 2017
b) Änderung der Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve - AöR - vom 01. August 2011 über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung -
c) Änderung der Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve - AöR - vom 01. August 2011 über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
d) Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve - AöR - vom 01. August 2011

Vorlagennummer562/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


a) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlagen 1-7 beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen zur Kenntnis und beschließen, die Kanal- und Klärwerksgebühren nicht zu ändern.
b) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlage 8 beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der USK vom 01. August 2011.
c) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlage 9 beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der USK vom 01. August 2011.
d) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlage 10 beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der USK vom 01. August 2011.

Sachverhalt:


a) Gebührenbedarfsberechnung 2017

Anliegend werden die Gebührenbedarfsberechnungen der kostenrechnenden Einrichtungen Stadtentwässerung für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegt (Kanalbenutzungsgebühren: Anlagen 1 – 5, Klärwerksgebühren: Anlagen 6 – 7).

Hiernach können die Kanalbenutzungs- und Klärwerksgebühren für das Jahr 2017 zur Erreichung der nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) erforderlichen Kostendeckung unverändert belassen werden.

Kanalbenutzungsgebühren (Schmutz- und Niederschlagswasser)

Insgesamt haben sich die Gesamtausgaben nach dem KAG NRW im Vergleich zu den Planansätzen 2016 um rd. 3.151 € vermindert. Diese Summe ergibt sich lt. Gebührenbedarfsberechnung sowohl auf Grund von Mehrausgaben als auch von Einsparungen bei verschiedenen Ansätzen, wobei aber letztendlich prozentual eine Verminderung von 0,07 % gegeben ist.

Die aktuellen Kanalbenutzungsgebühren sind nach der Berechnung auch in 2017 auskömmlich.

Klärwerksgebühren

Für das Wirtschaftsjahr 2017 sind Gesamtausgaben nach dem KAG NRW in Höhe von 4.746.069 € veranschlagt. Gegenüber dem Vorjahr haben sich diese um rd 244.881 € bzw. 4,9 % vermindert. Diese Verminderung ist in der Hauptsache auf einen Rückgang der Abschreibungen zurückzuführen, da bei einigen Betriebsbestandteilen des Klärwerks aufgrund der planmäßigen Abschreibungen zum 31.12.2016 sogenannte Vollabschreibungen erfolgt sind. Unter Berücksichtigung einer Entnahme aus der Gebührenausgleichsverbindlichkeit in Höhe von 100.000 € kann die nach dem KAG NRW erforderliche Kostendeckung bei Beibehaltung der bisherigen Gebühren erzielt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass die kostenrechnenden Einrichtungen Stadtentwässerung wesentlich auch von den Abwassereinleitungen einiger industrieller Betriebe und deren Produktionsauslastung beeinflusst wird. Hier sind exakte Vorauskalkulationen auf Grund der schwankenden Konjunktur und dem damit einhergehenden Marktverhalten nur bedingt möglich und insoweit mit Unwägbarkeiten verbunden. Diesbezüglich wird ergänzend auf die Kalkulationen und Ergebnisse der vergangenen Jahre hingewiesen.

b) Satzungsänderungen

Am 12. September 2016 sind vom Städte- und Gemeindebund NRW neugefasste Muster-Satzungen für den Entwässerungsbereich publiziert worden. Grund dafür war insbesondere das am 16. Juli 2016 in Kraft getretene geänderte Landeswassergesetz NRW (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.).
Dies wurde zum Anlass genommen, einige Änderungen der Klever Entwässerungssatzung, der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) sowie der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vorzuschlagen. Insgesamt handelt es sich jedoch im Wesentlichen um Klarstellungen.

Die Änderungen ergeben sich aus den Änderungssatzungen (vgl. Anlagen 8 bis 10). Ergänzend sind die geänderten Vorschriften in Synopsen gegenüber gestellt (vgl. Anlagen 11-13). Die Änderungen sind fett und kursiv dargestellt.


Nach § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 (Anstaltssatzung) obliegt der Erlass der Entwässerungssatzung, der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) sowie der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung den USK. Die Entscheidung hierüber trifft nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 der Anstaltssatzung der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den Weisungen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, 06.12.2016
Beschluss:
Der Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

a) Die der Drucksache Nr. 562/X. als Anlagen 1-7 beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen werden zur Kenntnis genommen und es wird beschlossen, die Kanal- und Klärwerksgebühren nicht zu ändern.
b) Folgende Satzung der USK zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der USK vom 01. August 2011 wird beschlossen:.

Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _______ zur Änderung der Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve – AöR – vom 01.08.2011 über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung -

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts ‚USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve’ vom 17.12.2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.


§ 1
Änderungen

a) Im § 1 Abs. 1 Satz 2 wird „§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 LWG NRW“ durch „§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW“, in der Ziff. 2 „von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW“ durch „eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW“, in der Ziff. 4 „des §§ 54 ff WHG und des § 57 LWG NRW“ durch „der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW“ ersetzt, in der Ziff. 5 nach „§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG“ „i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW“ eingefügt, in der Ziff. 6 „§ 53 Abs. 4 LWG NRW“ durch „des § 49 Abs. 5 LWG NRW“ und im Satz 3 „§ 53 Abs. 1 a und b LWG NRW“ durch „§ 47 LWG NRW“ ersetzt sowie der Zusatz „(§ 53 b S. 2 LWG NRW)“ gestrichen.

b) Im § 2 Ziff. 7 b Satz 2 wird „Schächte“ durch „die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die“ ersetzt.

c) Im § 4 Abs. 2 Satz 1 wird „Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der USK auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind“ durch „untere Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der USK auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat“ ersetzt und im Abs. 3 wird „und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist“ angefügt.

d) Im § 5 Abs. 2 wird „bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt“ durch „soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist“ und im Abs. 3 wird „§ 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW“ durch „§ 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW“ ersetzt.

e) Im § 7 Abs. 2 Ziff. 11 wird „und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG)“ angefügt, im Abs. 7 Satz 2 wird hinter „Kühlwasser“ „und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG)“ und als Abs. 8 „Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die untere Wasserbehörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.“ eingefügt. Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden 9 bis 11.

f) In der Überschrift des § 8 wird „Abscheideranlagen“ durch „Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen“, im Abs. 2 Satz 1 wird „eine Vorbehandlung“ durch „eine Behandlung (Reinigung)“ und „Abscheideanlage“ durch „Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage“ sowie im Satz 2 wird „Vorbehandlungspflicht“ durch „Behandlungspflicht“ ersetzt.

g) Im § 9 Abs. 1 und 2 wird „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ durch „§ 48 LWG NRW“, im Abs. 3 Ziff. 1 wird „§ 51 Abs. 2 Satz 1 Landeswassergesetz“ durch „§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW“ ersetzt und in Abs. 5 nach „besteht“ „in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW“ eingefügt.

h) Im § 10 Abs. 1 wird „ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist“ durch „ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die untere Wasserbehörde ganz oder teilweise übertragen worden ist“ ersetzt sowie der Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
„Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.“

i) Im § 11 Satz 2 wird „verzichten in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW“ durch „stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei“ ersetzt und die Sätze 3 und 4 gestrichen.

j) Im § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach „Mischsystem“ „(Mischwasserkanal)“, nach „Trennsystem“ „(Schmutzwasser- und Regenwasserkanal)“, als Sätze 3 und 4 „Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung.“, im Abs. 3 Satz 2 nach „funktionstüchtige“ „sowie geeignete“, nach Satz 3 „und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist“, im Abs. 4 Satz 1 nach „Grundstückseigentümer“ „unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder“, im Satz 2 nach „Einbau“ „eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten“, im Satz 3 nach „Errichtung“ „eines Einsteigeschachts oder“, im Satz 4 nach „Inspektionsöffnung“ „bzw. der Einsteigeschacht“, im Satz 5 nach „Inspektionsöffnung“ „bzw. des Einsteigeschachts“, im Abs. 5 nach „bis“ „zum Einsteigeschacht oder“ und nach „Ausführung“ „und lichte Weite des Einsteigeschachts oder“, im Abs. 6 Satz 1 nach „Veränderung“ „, Beseitigung“ (vor „Veränderung“ wird das „und“ gegen ein Komma getauscht), im Abs. 7 als Satz 3 „Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.“, im Abs. 8 Satz 1 nach „können“ „die USK zulassen“ sowie anstelle des bisherigen Satzes 2 „Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.“ die Sätze „Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leistungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.“ eingefügt.

k) Im § 15 wird „2013“ hinter „SüwVO Abw NRW“ gestrichen und im Abs. 1 Satz 1 „§ 61 Abs. 1 LWG NRW“ durch „ § 56 LWG NRW“ sowie im Satz 2 „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ durch „§ 48 LWG NRW“ ersetzt.

l) Im § 16 Abs. 2 Satz 4 wird „§ 59 LWG NRW“ durch „§ 58 LWG NRW“ ersetzt.

m) Im § 18 Abs. 1 wird nach „ist“ „gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG“ und im Abs. 2 Ziff. 4 nach „ändern“ „oder“ (das Komma entfällt) eingefügt. Im Abs. 3 Satz 3 wird „§ 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW“ durch § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW“ und im Satz 4 „sind zu beachten“ durch „aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.“ ersetzt.

n) Im § 22 Abs. 3 wird nach „können“ „gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG“ eingefügt und „50.000“ durch „1.000“ ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62. 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den



(Northing) (Haas) (Janssen)
Bürgermeisterin Vorsitzender des Vorstand der
Verwaltungsrates USK - AöR
der USK - AöR


c) Folgende Satzung der USK zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der USK vom 01. August 2011 wird beschlossen:

Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _______ zur Änderung der Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve – AöR – vom 01.08.2011 über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts ‚USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve’ vom 17.12.2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.


§ 1
Änderungen

a) Im § 1 Abs. 2 werden als Sätze 2 und 3 „Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.“ angefügt.

b) Im § 2 Abs. 2 wird „§ 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW“ durch „§ 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW“ ersetzt.

c) Im § 5 Abs. 3 wird „§ 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW“ durch „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW“ ersetzt.

d) Im § 6 Abs. 1 wird „§ 57 LWG NRW“ durch „§ 56 LWG NRW“ ersetzt. Der Satz 1 im Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage durch die von den USK oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können.“

e) Im § 7 Abs. 2 Satz 1 wird „§ 57 LWG NRW“ durch „§ 56 LWG NRW“ ersetzt. Nach Satz 2 wird „Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die USK erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer den USK erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegelmessung) vorzulegen.“ eingefügt. Im Abs. 3 Satz 1 wird „Bedarf“ durch „einem Abfuhrbedarf“ ersetzt.

f) Im § 10 Abs. 4 wird nach „Entsorgung“ „gemäß § 98 LWG NRW“ eingefügt.

g) Im § 11 wird „2013“ hinter „SüwVO Abw NRW“ gestrichen. Im Abs. 1 Satz 2 wird „§ 61 Abs. 1 LWG NRW“ durch „§ 56 Abs. 1 LWG NRW“ und im Satz 3 wird „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ durch „§ 48 LWG NRW“ ersetzt.

h) Im § 18 Abs. 2 wird „50.000“ durch „1.000“ ersetzt und „(§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG)“ angefügt.


§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62. 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den



(Northing) (Haas) (Janssen)
Bürgermeisterin Vorsitzender des Vorstand der
Verwaltungsrates USK - AöR
der USK - AöR

d) Folgende Satzung der USK zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der USK vom 01. August 2011 wird beschlossen:

Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _______ zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 01.08.2011 zur Entwässerungssatzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve – AöR – vom 01.08.2011

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts ‚USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve’ vom 17.12.2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.


§ 1
Änderungen

a) Im § 1 Abs. 3 wird „(§ 8 Abs. 9 KAG NRW)“ angefügt.

b) Im § 6 Satz 2 wird „so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte“ durch „so ist der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig.“ ersetzt.

c) Im § 8 Abs. 1 wird „§ 53 c LWG NRW“ durch „§ 54 LWG NRW“, im Abs. 2 wird „§ 65 LWG NRW“ durch „§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW“, unter b) wird „(§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW)“ durch „(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW)“, unter c) wird „(§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW)“ durch „(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW)“, im Abs. 4 wird „(§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW)“ durch „(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AbwAG NRW)“ und „denjenigen erhoben, die keine Kleinanlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW entspricht“ durch „demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht.“ ersetzt.

d) Im § 10 Abs. 1 wird „Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr.“ und im Abs. 3 wird „Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der USK (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.“ angefügt.

e) Im § 16 a) wird „bzw.“ durch „;“ ersetzt und vor „der Erbbauberechtigte“ „auch“ eingefügt.


§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever­fahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62. 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, den



(Northing) (Haas) (Janssen)
Bürgermeisterin Vorsitzender des Vorstand der
Verwaltungsrates USK - AöR
der USK - AöR
Wortbeitrag:
Leitender Verwaltungsdirektor Janssen erläutert die Drucksache. Er stellt heraus, dass die Satzungsänderungen aufgrund der Änderung des Landeswassergesetzes LWG NRW notwendig geworden sind.
Haupt- und Finanzausschuss, 14.12.2016
Wortbeitrag:
Bei den unter Buchstaben b), c) und d) zu beschließenden Satzungen ist die Änderung der Präambel, zu der Bürgermeisterin Northing unter Tagesordnungspunkt 1, Drucksache Nr. 510/X. ausgeführt hat, zu beachten.

Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Änderung der Präambeln empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Kleve einstimmig bei zwei Enthaltungen, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 21.12.2016
Beschluss:
Nach Beschluss des Verwaltungsrates der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR am 06.12.2016 fasst der Rat der Stadt Kleve unter Berücksichtigung der Änderung der Präambeln einstimmig bei vier Enthaltungen folgende Beschlüsse:

a) Die der Drucksache Nr. 592/X. als Anlagen 1-7 beigefügten Gebührenbedarfsberechnungen werden zur Kenntnis genommen und es wid beschlossen, die Kanal- und Klärwerksgebühren nicht zu ändern.

b) Folgende Satzung der USK zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der USK vom 01. August 2011 wird beschlossen:

Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _____ zur Änderung der Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom 01.08.2011 über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung -

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts ‚USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve’ vom 17.12.2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 06.12.2016 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

§ 1
Änderungen

a) Im § 1 Abs. 1 Satz 2 wird „§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 LWG NRW“ durch „§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW“, in der Ziff. 2 „von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW“ durch „eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW“, in der Ziff. 4 „des §§ 54 ff WHG und des § 57 LWG NRW“ durch „der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW“ ersetzt, in der Ziff. 5 nach „§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG“ „i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW“ eingefügt, in der Ziff. 6 „§ 53 Abs. 4 LWG NRW“ durch „des § 49 Abs. 5 LWG NRW“ und im Satz 3 „§ 53 Abs. 1 a und b LWG NRW“ durch „§ 47 LWG NRW“ ersetzt sowie der Zusatz „(§ 53 b S. 2 LWG NRW)“ gestrichen.

b) Im § 2 Ziff. 7 b Satz 2 wird „Schächte“ durch „die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die“ ersetzt.

c) Im § 4 Abs. 2 Satz 1 wird „Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der USK auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind“ durch „untere Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der USK auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat“ ersetzt und im Abs. 3 wird „und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist“ angefügt.

d) Im § 5 Abs. 2 wird „bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt“ durch „soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist“ und im Abs. 3 wird „§ 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW“ durch „§ 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW“ ersetzt.

e) Im § 7 Abs. 2 Ziff. 11 wird „und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG)“ angefügt, im Abs. 7 Satz 2 wird hinter „Kühlwasser“ „und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG)“ und als Abs. 8 „Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die untere Wasserbehörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt.“ eingefügt. Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden 9 bis 11.

f) In der Überschrift des § 8 wird „Abscheideranlagen“ durch „Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen“, im Abs. 2 Satz 1 wird „eine Vorbehandlung“ durch „eine Behandlung (Reinigung)“ und „Abscheideanlage“ durch „Abscheide- oder sonstigen Behandlungsanlage“ sowie im Satz 2 wird „Vorbehandlungspflicht“ durch „Behandlungspflicht“ ersetzt.

g) Im § 9 Abs. 1 und 2 wird „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ durch „§ 48 LWG NRW“, im Abs. 3 Ziff. 1 wird „§ 51 Abs. 2 Satz 1 Landeswassergesetz“ durch „§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW“ ersetzt und in Abs. 5 nach „besteht“ „in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW“ eingefügt.

h) Im § 10 Abs. 1 wird „ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist“ durch „ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die untere Wasserbehörde ganz oder teilweise übertragen worden ist“ ersetzt sowie der Abs. 2 wie folgt neu gefasst:
„Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.“

i) Im § 11 Satz 2 wird „verzichten in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW“ durch „stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei“ ersetzt und die Sätze 3 und 4 gestrichen.

j) Im § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach „Mischsystem“ „(Mischwasserkanal)“, nach „Trennsystem“ „(Schmutzwasser- und Regenwasserkanal)“, als Sätze 3 und 4 „Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung.“, im Abs. 3 Satz 2 nach „funktionstüchtige“ „sowie geeignete“, nach Satz 3 „und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist“, im Abs. 4 Satz 1 nach „Grundstückseigentümer“ „unter Beachtung des § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder“, im Satz 2 nach „Einbau“ „eines geeigneten Einsteigeschachtes oder einer geeigneten“, im Satz 3 nach „Errichtung“ „eines Einsteigeschachts oder“, im Satz 4 nach „Inspektionsöffnung“ „bzw. der Einsteigeschacht“, im Satz 5 nach „Inspektionsöffnung“ „bzw. des Einsteigeschachts“, im Abs. 5 nach „bis“ „zum Einsteigeschacht oder“ und nach „Ausführung“ „und lichte Weite des Einsteigeschachts oder“, im Abs. 6 Satz 1 nach „Veränderung“ „, Beseitigung“ (vor „Veränderung“ wird das „und“ gegen ein Komma getauscht), im Abs. 7 als Satz 3 „Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.“, im Abs. 8 Satz 1 nach „können“ „die USK zulassen“ sowie anstelle des bisherigen Satzes 2 „Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.“ die Sätze „Der Antrag wird insbesondere unter Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leistungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.“ eingefügt.

k) Im § 15 wird „2013“ hinter „SüwVO Abw NRW“ gestrichen und im Abs. 1 Satz 1 „§ 61 Abs. 1 LWG NRW“ durch „ § 56 LWG NRW“ sowie im Satz 2 „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ durch „§ 48 LWG NRW“ ersetzt.

l) Im § 16 Abs. 2 Satz 4 wird „§ 59 LWG NRW“ durch „§ 58 LWG NRW“ ersetzt.

m) Im § 18 Abs. 1 wird nach „ist“ „gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG“ und im Abs. 2 Ziff. 4 nach „ändern“ „oder“ (das Komma entfällt) eingefügt. Im Abs. 3 Satz 3 wird „§ 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW“ durch § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW“ und im Satz 4 „sind zu beachten“ durch „aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.“ ersetzt.

n) Im § 22 Abs. 3 wird nach „können“ „gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG“ eingefügt und „50.000“ durch „1.000“ ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


c) Folgende Satzung der USK zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der USK vom 01. August 2011 wird beschlossen:

Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _____ zur Änderung der Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom 01.08.2011 über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts ‚USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve’ vom 17.12.2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 06.12.2016 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

§ 1
Änderungen

a) Im § 1 Abs. 2 werden als Sätze 2 und 3 „Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.“ angefügt.

b) Im § 2 Abs. 2 wird „§ 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW“ durch „§ 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW“ ersetzt.

c) Im § 5 Abs. 3 wird „§ 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW“ durch „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW“ ersetzt.

d) Im § 6 Abs. 1 wird „§ 57 LWG NRW“ durch „§ 56 LWG NRW“ ersetzt. Der Satz 1 im Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage durch die von den USK oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeugen mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können.“

e) Im § 7 Abs. 2 Satz 1 wird „§ 57 LWG NRW“ durch „§ 56 LWG NRW“ ersetzt. Nach Satz 2 wird „Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die USK erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer den USK erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegelmessung) vorzulegen.“ eingefügt. Im Abs. 3 Satz 1 wird „Bedarf“ durch „einem Abfuhrbedarf“ ersetzt.

f) Im § 10 Abs. 4 wird nach „Entsorgung“ „gemäß § 98 LWG NRW“ eingefügt.

g) Im § 11 wird „2013“ hinter „SüwVO Abw NRW“ gestrichen. Im Abs. 1 Satz 2 wird „§ 61 Abs. 1 LWG NRW“ durch „§ 56 Abs. 1 LWG NRW“ und im Satz 3 wird „§ 53 Abs. 1 c LWG NRW“ durch „§ 48 LWG NRW“ ersetzt.
h) Im § 18 Abs. 2 wird „50.000“ durch „1.000“ ersetzt und „(§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 117 OWiG)“ angefügt.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


d) Folgende Satzung der USK zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der USK vom 01. August 2011 wird beschlossen:

Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _____ zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 01.08.2011 zur Entwässerungssatzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom 01.08.2011

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts ‚USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve’ vom 17.12.2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 06.12.2016 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 21.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

§ 1
Änderungen

a) Im § 1 Abs. 3 wird „(§ 8 Abs. 9 KAG NRW)“ angefügt.

b) Im § 6 Satz 2 wird „so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte“ durch „so ist der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig.“ ersetzt.

c) Im § 8 Abs. 1 wird „§ 53 c LWG NRW“ durch „§ 54 LWG NRW“, im Abs. 2 wird „§ 65 LWG NRW“ durch „§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW“, unter b) wird „(§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW)“ durch „(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW)“, unter c) wird „(§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW)“ durch „(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW)“, im Abs. 4 wird „(§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW)“ durch „(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AbwAG NRW)“ und „denjenigen erhoben, die keine Kleinanlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW entspricht“ durch „demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht.“ ersetzt.

d) Im § 10 Abs. 1 wird „Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr.“ und im Abs. 3 wird „Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der USK (§ 46 Abs. 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.“ angefügt.

e) Im § 16 a) wird „bzw.“ durch „;“ ersetzt und vor „der Erbbauberechtigte“ „auch“ eingefügt.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

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