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844/X. - Umlegung Reeser Straße im Ortsteil Kellen


hier: Anordnung der Umlegung und Übertragung des Umlegungsverfahrens

Vorlagennummer844/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt, die Umlegung Reeser Straße im Ortsteil Kellen gem. § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) anzuordnen und gem. § 47 BauGB einzuleiten Der Rat der Stadt Kleve überträgt nach § 46 Abs. 4 BauGB die Befugnis zur Durchführung der Umlegung Reeser Straße im Ortsteil Kellen auf den Kreis Kleve; der Übertragungsvertrag kann bei der Stadt eingesehen werden. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, nach dem vorliegenden Vertragsentwurf über die Einzelheiten der Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung, einen Vertrag mit dem Kreis Kleve zu unterzeichnen.

Sachverhalt:


Die Anordnung der Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bildet die Grundlage für die Vorbereitung des Umlegungsbeschlusses, mit dem das Umlegungsverfahren nach § 47 BauGB eingeleitet wird. Die Umlegung soll entsprechend § 45 BauGB, im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 2-326-0 für den Bereich Reeser Straße im Ortsteil Kellen durchgeführt werden.

Die Festsetzungen im Bebauungsplan orientieren sich nicht an der vorhandenen Eigentumsstruktur. Die Eigentümer werden durch die Lage der geplanten Erschließungsanlagen und durch die Lage der öffentlichen Grünflächen unterschiedlich stark belastet. Der Beschluss zur Aufstellung und Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 2-326-0 für den Bereich Reeser Straße im Ortsteil Kellen soll zeitnah eingeleitet werden. Beim Einleitungsbeschluss weist der Bebauungsplan lediglich den Geltungsbereich auf, zusätzlich ist aber ein erster städtebaulicher Entwurf erstellt worden.

Aufgrund einer im Jahr 2017 mit den verschiedenen Eigentümern erfolgten Erstabstimmung ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit eine Regelung im Rahmen des normalen Grundstücksverkehrs oder einer freiwilligen Umlegung erreicht werden kann. Für diesen Fall bietet das Baugesetzbuch das Umlegungsverfahren gem. §§ 45-79 BauGB zur Anpassung der Eigentumsstruktur an. Es gibt die Gewähr, dass für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen und verteilt die durch die Erschließungsanlagen entstehenden Vor- und Nachteile nach dem Solidarprinzip auf alle Beteiligten.

Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Stadt werden in einem Vertrag zwischen der Stadt und dem Kreis Kleve geregelt. Die Bürgermeisterin wird die entsprechenden Verhandlungen mit dem Kreis Kleve führen; sie soll den Vertrag unterzeichnen (öffentlich-rechtlicher Vertrag § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Da die Stadt Kleve in den letzten Jahren keine Umlegung mehr durchgeführt hat, schlägt die Verwaltung vor, das Umlegungsverfahren an die Umlegungsbehörde des Kreises Kleve abzugeben. Hierbei führt der Kreis Kleve das Umlegungsverfahren, die Stadt bleibt jedoch Gläubiger und Schuldnerin der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen. Die Stadt Kleve trägt die durch die Umlegung entstandenen Verfahrenskosten z.B. Personal- und Sachkosten des Kreises sowie Sachverständigenkosten, sie hat das Recht, sich jederzeit über den Sachstand des Umlegungsverfahrens unterrichten zu lassen. Diese Kosten werden im Umlegungsverfahren auf die Anlieger als Umlegungsvorteil verteilt. Die Stadt Kleve tritt danach zunächst nur in Vorleistung. Im Idealfall ergibt sich am Ende des Verfahrens eine kostenneutrale Abwicklung.

Durch die Übertragung an die sachkundige und erfahrene Behörde des Kreises Kleve, wird die Durchführung der Baulandumlegung beschleunigt. Der Kreis Kleve übernimmt damit die Aufgaben der Durchführung der Umlegung grundsätzlich in vollem Umfang und in selbstständiger Entscheidungsbefugnis.
Die Stadt schließt die Zuständigkeit des Umlegungsausschusses für dieses Verfahren aus und wird damit insoweit von der Aufgabe zur Bildung des Umlegungsausschusses entlastet. Wegen dieser Außenwirkung bedarf der Ratsbeschluss der öffentlichen Bekanntmachung.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Liegenschafts- und Steuerausschuss, 25.04.2018
Wortbeitrag:
Verwaltungsdirektor Keysers erläutert die Drucksache und ergänzt, dass im Rahmen der 50 %-Regelung eine Fläche mit einer Größe von ca. 500 m² zum üblichen Ankaufspreis von 26 €/m² erworben wurde.

Im Rahmen des Umlegungsverfahrens rechnet er mit der Zuteilung von 2-3 städtischen Wohnbaugrundstücken.

StV. Dr. Merges fragt an, ob mit den Eigentümern/Anliegern bezüglich des Umlegungsverfahrens bereits Einvernehmen erzielt wurde bzw. ob dies das Ziel ist.

Erster Beigeordneter Haas teilt mit, dass vonseiten der Verwaltung eine einvernehmliche Lösung bei der Durchführung des Umlegungsverfahrens angestrebt wird. Er sichert Sachstandmitteilungen in den politischen Gremien zu.

StV. Driever begrüßt das dargelegte Umlegungsverfahren und die Möglichkeit Bauland im Stadtgebiet Kleve zu schaffen.

StV. Kumbrink pflichtet dem bei.

StV. Dr. Merges bekräftigt seinen Wunsch nach einer einvernehmlichen Lösung für die betroffenen Anlieger.

Der Liegenschafts- und Steuerausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Bau- und Planungsausschuss, 26.04.2018
Wortbeitrag:
Technischer Beigeordneter Rauer erläutert die Drucksache.

StV. Gebing führt aus, dass beschlossen werde, ein Umlegungsverfahren hier exemplarisch durchzuführen. Es gebe für die Ausübung des Verfahrens keinen anderweitigen Druck.

StV. Schnütgen erkundigt sich, ob bereits vorab mit den betroffenen Anwohnern Gespräche geführt wurden und das Verfahren im Einvernehmen erfolge.

Technischer Beigeordneter Rauer erläutert, dass Vorgespräche geführt wurden und größtenteils zugestimmt werde. Er gehe davon aus, wenn die Wertermittlung durchgeführt und die Wertsteigerungen sichtbar werden, sich die Position vereinzelter Anwohner noch ändert.

StV. Fuchs fragt an, wie die Vorgehensweise aussehe, wenn ein bedeutender Nachteil für einzelne Betroffene entstehe und wie ein Ausgleich geschaffen werde.

Technischer Beigeordneter Rauer erklärt, dass genau diese Belange durch eine Umlegung ausgeglichen werden können. Ziel sei es, Anwohnern die hauptsächlich Verkehrsfläche einwerfen, Bauland zuzuweisen. Denjenigen, die Bauland einwerfen, erhalten einen Abzug. Alle Beteiligte haben einen Anspruch auf Landzuweisung und nehmen an der Wertschöpfung teil.

StV. Gebing regt an, eine Schulung durchzuführen, in der das Umlegungsverfahren erläutert werde.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr. 844/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 02.05.2018
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 16.05.2018
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig, die Umlegung Reeser Straße im Ortsteil Kellen gem. § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) anzuordnen und gem. § 47 BauGB einzuleiten Der Rat der Stadt Kleve überträgt nach § 46 Abs. 4 BauGB die Befugnis zur Durchführung der Umlegung Reeser Straße im Ortsteil Kellen auf den Kreis Kleve; der Übertragungsvertrag kann bei der Stadt eingesehen werden. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, nach dem vorliegenden Vertragsentwurf über die Einzelheiten der Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung, einen Vertrag mit dem Kreis Kleve zu unterzeichnen.

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