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/X. - Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses gemäß § 6 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Beratungsartöffentlich
Sachverhalt:


Gemäß § 6 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV.NW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW S. 729) verpflichtet der Vorsitzende die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Wahlausschuss, 14.02.2019
Wortbeitrag:
Gemäß § 6 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung verpflichtet Erster Beigeordneter Haas als stellvertretender Wahlleiter und Vorsitzender die Beisitzerinnen und Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

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