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1057/X. - Vorkaufsrechtsatzung für Teilflächen des Bereiches Lise-Meitner-Straße/Wilhelm-Sinsteden-Straße im Ortsteil Kellen


hier: Satzungsbeschluss

Vorlagennummer1057/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt den Erlass der Satzung der Stadt Kleve über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB für Teilflächen der Bebauungspläne Nrn. 2-067-1 und 2-123-0 für den Bereich Lise-Meitner-Straße/Wilhelm-Sinsteden-Straße im Ortsteil Kellen und für nord-östlich angrenzende Teilflächen eines künftigen Bebauungsplans zur möglichen Erweiterung von gewerblichen bzw. industriellen Bauflächen.

Sachverhalt:


Die vorliegende Satzung der Stadt Kleve zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in dem Bereich „Lise-Meitner-Straße/ Wilhelm-Sinsteden-Straße“ im Ortsteil Kellen. Der Standort ist aufgrund seiner Lage für die gewerbliche und industrielle Entwicklung geeignet. Zur Sicherung dieses Zwecks hat die Stadt Kleve die Bebauungspläne Nrn. 2-067-1 und 2-123-0 aufgestellt. Beide rechtsverbindlichen Bebauungspläne setzen ein Gewerbe- bzw. Industriegebiet fest. Für den an den Bebauungsplan Nr. 2-123-0 nord-östlich angrenzenden Geltungsbereich dieser Satzung, beabsichtigt die Stadt Kleve die städtebauliche Entwicklung ebenfalls über einen Bebauungsplan zu steuern. Bis heute werden die Flächen landwirtschaftlich genutzt. Durch die Satzung soll sichergestellt werden, dass die Flächen – den städtebaulichen Interessen der Stadt entsprechend – einer gewerblichen und industriellen Nutzung zugeführt werden und das vorhandene Gewerbegebiet arrondiert werden kann.

Die Stadt Kleve beabsichtigt zur Umsetzung der Maßnahmen Grundstücke im Bereich der künftigen städtebaulichen Maßnahme anzukaufen. Um den Ankauf der Flächen und damit die Umsetzung der städtebaulichen Maßnahmen zu erleichtern empfiehlt die Verwaltung dem Rat der Stadt Kleve die Voraussetzungen für das Plansicherungsinstrument des sogenannten „besonderen Vorkaufsrechts“ gem. § 25 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB, zu schaffen. Diese Form des besonderen Vorkaufsrechts ermöglicht es der Gemeinde:

- in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht,
- zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,
- durch Satzung Flächen zu bezeichnen,
- an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

Anders als das allgemeine Vorkaufsrecht gem. § 24 BauGB steht der Gemeinde über eine Satzung das besondere Vorkaufsrecht unabhängig von einem rechtskräftigen Bebauungsplan zur Verfügung. Darüber hinaus erstreckt sich das besondere Vorkaufsrecht auf alle Grundstücke, die von der Satzung erfasst sind.

Die Ausübung kann allein im Sinne des Wohls der Allgemeinheit erfolgen. Das Wohl der Allgemeinheit ist gegeben, wenn durch die Ausübung des Vorkaufsrechts die Verwirklichung der Maßnahme erleichtert wird. Bei der Ausübung hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben, soweit dies bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages an die Gemeinde durch Verwaltungsakt ausgeübt werden. Zuständig für die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist der Rat der Gemeinde.

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen nach den Maßgaben des § 26 BauGB, bspw. durch einen Verkauf innerhalb der Familie. Weiter kann der Eigentümer nach § 27 BauGB das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist.

Das Vorkaufsrecht ermöglicht der Gemeinde ein „Vertrags-Eintrittsrecht“ in einen potenziellen Grundstückskaufvertrag zwischen Eigentümer und potenziellem Käufer. D.h. die Gemeinde kann zu den gleichen Konditionen in den Kaufvertrag als Käufer eintreten und das Grundstück erwerben. Zwischen Verkäufer und Gemeinde kommt dann ein eigener Vertrag zu den gleichen Konditionen zustande.

Um sich diese Möglichkeit für die Sicherung der Planung im Bereich des künftigen Geltungsbereichs zu schaffen, empfiehlt die Verwaltung dem Rat der Stadt Kleve eine Satzung zur Bezeichnung der Flächen zu erlassen, an denen ihr ein besonderes Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Der Abgrenzungsvorschlag ergibt sich aus dem beigefügten Geltungsbereich der Bestandteil der Satzung wird.

Die Gemeinde bzw. der Rat der Gemeinde muss die Satzung aufheben, wenn sie die zu Grunde liegenden Planungsabsichten verwirklicht hat.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Bau- und Planungsausschuss, 02.05.2019
Wortbeitrag:
Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt einstimmig, so wie in der Drucksache Nr.1057/X. zu beschließen.
Haupt- und Finanzausschuss, 08.05.2019
Wortbeitrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 15.05.2019
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig den Erlass folgender Satzung der Stadt Kleve über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB für Teilflächen der Bebauungspläne Nrn. 2-067-1 und 2-123-0 für den Bereich Lise-Meitner-Straße/Wilhelm-Sinsteden-Straße im Ortsteil Kellen und für nord-östlich angrenzende Teilflächen eines künftigen Bebauungsplans zur möglichen Erweiterung von gewerblichen bzw. industriellen Bauflächen:

Satzung der Stadt Kleve vom ………. über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) für Teilflächen der Bebauungspläne
Nr. 2-067-1 und Nr. 2-123-0 für den Bereich Lise-Meitner-Straße/Wilhelm-Sinsteden-Straße im Ortsteil Kellen und für nord-östlich angrenzende Teilflächen eines künftigen Geltungsbereiches zur möglichen Erweiterung von gewerblichen Bauflächen

Auf der Grundlage der §§ 25 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Kleve am 15.05.2019 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die vorliegende Satzung der Stadt Kleve zur Ausübung eines besonderen Vorkaufsrechts dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in dem Bereich „Lise-Meitner-Straße/ Wilhelm-Sinsteden-Straße“ im Ortsteil Kellen. Der Standort ist aufgrund seiner Lage für die gewerbliche Entwicklung geeignet. Zur Sicherung dieses Zwecks hat die Stadt Kleve die Bebauungspläne Nrn. 2-067-1 und 2-123-0 aufgestellt. Beide rechtsverbindliche Bebauungspläne setzen eine gewerbliche und industrielle Nutzung fest. Für den an den Bebauungsplan Nr. 2-123-0 nord-östlich angrenzenden Geltungsbereich dieser Satzung, beabsichtigt die Stadt Kleve die städtebauliche Entwicklung ebenfalls über einen Bebauungsplan zu steuern. Bis heute werden die Flächen landwirtschaftlich genutzt. Durch die Satzung soll sichergestellt werden, dass die Flächen – den städtebaulichen Interessen der Stadt entsprechend – einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden und das vorhandene Gewerbe- bzw. Industriegebiet arrondiert werden kann.

§ 1 Besonderes Vorkaufsrecht

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Kleve in den durch diese Satzung bezeichneten Flächen, in denen sie städtebauliche Maßnahmen beabsichtigt, ein Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) an den Grundstücken zu.

§ 2 Geltungsbereich

Nach dem Liegenschaftskataster sind folgende Flurstücke von der Vorkaufsrechtssatzung berührt:

Gemarkung Kellen, Flur 1, Flurstücke 27, 34, 39 und 40
Gemarkung Kellen, Flur 15, Flurstücke 245 und 259

Soweit die Flurstücke bebaut sind, erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf die unbebauten Grundstücksteile

Die Flächen sind in dem Lageplan vom 22.03,2019 im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:
Die Satzung und der Lageplan gem. § 1 und § 2 liegen vom Tage der Bekanntmachung an beim Fachbereich Planen und Bauen der Stadt Kleve, Minoritenplatz 1, Zimmer 3.29, 47533 Kleve, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kleve, …… Die Bürgermeisterin
Northing

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