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358/X. - Vorprüfung und Beschluss über die Gültigkeit der Wahl der Bürgermeisterin der Stadt Kleve am 13.09.2015

Vorlagennummer358/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) die Wahl der Bürgermeisterin der Stadt Kleve am 13.09.2015 für gültig zu erklären.

Sachverhalt:


Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 15.09.2015 das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin der Stadt Kleve festgestellt. Das amtliche Wahlergebnis wurde am 17.09.2015 in den Tageszeitungen "Rheinische Post" und "Neue Rhein Zeitung" bekannt gemacht.

Die Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl endete gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 KWahlG NRW mit Ablauf des 16.10.2015. Einsprüche sind nicht eingegangen.

Gemäß § 40 Absatz 1 KWahlG NRW hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG NRW). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d) Wird festgestellt, dass keiner der unter a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

Gemäß § 46 e Absatz 1 KWahlG NRW darf die Bürgermeisterin an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit ihrer Wahl nicht mitwirken.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Wahlprüfungsausschuss, 09.12.2015
Wortbeitrag:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) die Wahl der Bürgermeisterin der Stadt Kleve am 13.09.2015 für gültig zu erklären.
Haupt- und Finanzausschuss, 09.12.2015
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil und verlässt den Sitzungssaal. StV. Cosar übernimmt den Vorsitz.

Erster Beigeordneter Haas teilt mit, dass der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung unmittelbar vor dem Haupt- und Finanzausschuss die einstimmige Empfehlung ausgesprochen habe, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.

Der Haupt- und Finanzausschuss schließt sich der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses an und empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen.
Rat, 16.12.2015
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss einstimmig gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) die Wahl der Bürgermeisterin der Stadt Kleve am 13.09.2015 für gültig zu erklären.
Wortbeitrag:
Bürgermeisterin Northing nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil und verlässt den Sitzungssaal. StV. Schmidt übernimmt den Vorsitz.

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