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447/X. - Zusammenführung der Kleve Marketing GmbH/ Kleve Marketing GmbH & Co KG mit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH

Vorlagennummer447/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt,
die Verwaltung zu beauftragen, die Zusammenführung der Kleve Marketing GmbH, die Kleve Marketing GmbH & Co KG und der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH zum 01.01.2017 im Rahmen einer Anwachsung (Variante 1) zu realisieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sofern eine einvernehmliche Zusammenführung gem. Variante 1 nicht erfolgen kann, wird die Verwaltung beauftragt, eine Zusammenführung zu einer Gesellschaft gem. Variante 2 durchzuführen.

Sachverhalt:


Der Rat Stadt Kleve hat in seiner Sitzung am 09.09.2015 beschlossen, den Gesellschafterversammlungen zu empfehlen, die Kleve Marketing GmbH, die Kleve Marketing GmbH & Co KG und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH baldmöglichst, spätestens zum 01.01.2017, zu einer Gesellschaft zusammenzuführen.
Wie mit DS 300/X bereits ausgeführt soll durch die Zusammenführung eine sinnvolle Aufgabenbündelung sowie ein flexiblerer Personaleinsatz ermöglicht werden. Weiter sollen durch die Zusammenführung Kosten sowohl auf der Seite der Gesellschaften als auch im Bereich des Kernhaushaltes eingespart werden.
Nach Prüfung des Sachverhaltes und der Beratung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft schlägt die Verwaltung eine Anwachsung der Kleve-Marketing GmbH & Co. KG auf die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH vor. Die Anwachsung setzt allerdings ein Einverständnis aller Gesellschafter (Kommanditisten) der Kleve-Marketing GmbH & Co. KG voraus. Das Verfahren und die einzelnen Verfahrensschritte sind nachfolgend beschrieben:
1. Variante 1: Anwachsung der Kleve-Marketing GmbH & Co. KG auf die Wirtschaftsförderungsgesellschaft

Nr. Bezeichnung Art der Tätigkeit
1 Unterrichtung Mitarbeiter/-innen Schriftliche Unterrichtung gem. § 613 a Abs. 5 BGB über: Grund des Übergangs;, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs; Erläuterung, dass die Mitarbeiter der GmbH & Co. KG zu unveränderten Konditionen in der WFG weiter beschäftigt werden.
2 Anpassung Gesellschafts-
vertrag der WFG Ergänzung des Unternehmensgegenstandes um die von der GmbH & Co. KG übernommenen Tätigkeiten. Außerdem wird – vorbehaltlich Gesellschafterbeschluss - bei der WFG ein Beirat entsprechend dem bisher bei der GmbH & Co. KG tätigen Beirat installiert.
3.1 Eintritt WFG in die GmbH & Co. KG Die WFG wird als Kommanditistin mit einer Einlage von € 1,00 in die GmbH & Co. KG aufgenommen Hierzu ist die Zustimmung aller Gesellschafter (Kommanditisten) erforderlich. Es handelt sich um einen Vertrag, den alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG und die WFG unterzeichnen.
3.2 Anwachsung der GmbH & Co. KG auf die WFG Aus der GmbH & Co. KG treten die Stadt Kleve, die bisherigen Minderheitsgesellschafter (Kommanditisten) und die Kleve-Marketing Verwaltungs GmbH aus. Die austretenden Gesellschafter erhalten ihren Anteil am Kapital (Festkapital (Kommanditkapital), ggf. gemindert um Verlustvorträge) ausgezahlt. Damit ist die GmbH & Co. KG beendet. Das gesamte Vermögen, die Arbeitsverhältnisse und sonstigen Verträge der GmbH & Co. KG gehen damit auf die WFG über. Die GmbH & Co. KG ist damit beendet.
3.3 Liquidations-
beschluss Kleve Marketing GmbH Die Gesellschafterversammlung der Kleve-Marketing GmbH beschließt, dass die Gesellschaft zum 31.12.2016, 24.00 Uhr in Liquidation geht.
4 Beendigung Kleve-Marketing GmbH Nach Ablauf des Sperrjahres (ein Jahr nach Veröffentlichung des Liquidationsbeschlusses) kann die Kleve-Marketing GmbH im Handelsregister gelöscht werden.

Sofern eine einvernehmliche Zusammenführung wie unter Variante 1 beschrieben nicht realisiert werden kann, schlägt die Verwaltung eine Beendigung der Kleve-Marketing GmbH & Co. KG durch Aufhebung des Betrauungsaktes und Liquidation vor. Dieses Verfahren soll allerdings nur zur Anwendung gelangen, wenn eine einvernehmliche Lösung nach Variante 1 nicht möglich ist, da einzelne Gesellschafter (Kommanditisten) nicht zustimmen. Das Verfahren und die einzelnen Verfahrensschritte sind nachfolgend beschrieben:
2. Variante 2: Beendigung der Kleve-Marketing GmbH & Co. KG durch Aufhebung des Betrauungsaktes und Liquidation

Nr. Bezeichnung Art der Tätigkeit
1 Unterrichtung Mitarbeiter/-innen Schriftliche Unterrichtung gem. § 613 a Abs. 5 BGB über: Grund des Übergangs;, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs; Erläuterung, dass die Mitarbeiter der GmbH & Co. KG zu unveränderten Konditionen in der WFG weiter beschäftigt werden.
2 Anpassung Gesellschaftsvertrag der WFG Ergänzung des Unternehmensgegenstandes um die von der GmbH & Co. KG übernommenen Tätigkeiten. Außerdem wird – vorbehaltlich Gesellschafterbeschluss -bei der WFG ein Beirat entsprechend dem bisher bei der GmbH & Co. KG tätigen Beirat installiert.
3.1 Aufhebung Betrauungsakt Kleve-Marketing GmbH & Co. KG Der Betrauungsakt betr. Tätigkeiten der Kleve-Marketing GmbH & Co. KG wird zum Ende des Jahres 2016 aufgehoben (einseitige Erklärung der Stadt Kleve).
3.2 Erlass Betrauungsakt WFG Erlass eines Betrauungsaktes für die WFG betr. Marketingleistungen (inhaltlich identisch mit dem unter 3.1 aufgehobenen Betrauungsakt)
3.3 Übertragung von Vermögen und Verträgen von der GmbH & Co. KG auf die WFG Das Unternehmen der GmbH & Co. KG (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Verbindlichkeiten) wird an die WFG verkauft. Das Entgelt entspricht den Buchwerten des zu übertragenden Vermögens (Stand Anlagevermögen zzgl. Vorräte zum 31.12.2015: rd. 32.000 €). Mietverträge und sonstige Dauerschuldverhältnisse (z.B. Leasingverträge) werden von der GmbH & Co. KG auf die WFG übertragen. Hierzu ist die Zustimmung der Vertragspartner einzuholen. Wenn von einem Vertragspartner keine Zustimmung zu erlangen ist, übernimmt die WFG im Innenverhältnis alle Verpflichtungen.
3.4 Liquidations-
beschluss Kleve-Marketing GmbH & Co. KG Die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG beschließt, dass die Gesellschaft zum 31.12.2016, 24.00 Uhr in Liquidation geht.
3.5 Liquidations-
beschluss Kleve-Marketing Verwaltungs GmbH Die Gesellschafterversammlung der GmbH beschließt, dass die Gesellschaft zum 31.12.2016, 24.00 Uhr in Liquidation geht.
4 Beendigung Kleve-Marketing Verwaltungs GmbH und der Kleve-Marketing GmbH & Co. KG Nach Ablauf des Sperrjahres (ein Jahr nach Veröffentlichung des Liquidationsbeschlusses) kann die Kleve-Marketing GmbH im Handelsregister gelöscht werden.
Die Löschung der GmbH & Co. KG kann auch vorher erfolgen, sobald die Liquidation (Verteilung des Restvermögens) beendet ist.

Die Verwaltung schlägt die Variante 1 vor, da dabei zunächst die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH Gesellschafterin der Kleve-Marketing GmbH & Co. KG wird. Danach treten alle anderen Gesellschafter aus der GmbH & Co. KG aus mit der Folge, dass die GmbH & Co. KG erlischt und ihr gesamtes Vermögen auf die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH übergeht. Durch diese Art der Umstrukturierung gehen alle Schuldverhältnisse automatisch auf die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH über.
3) Weiter sind folgende Punkte zu beachten
a) Ertragssteuerrechtliche Auswirkungen (Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht)

Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass die WFG mit der Übernahme der Aufgaben der Kleve-Marketing GmbH & Co. KG ihre Steuerbefreiung im Bereich der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verliert. D.h., dass eventuell anfallende Gewinne zu einer Belastung durch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer führen würde. Die Gewerbesteuer würde wiederum dem Kernhaushalt zu Gute kommen, so dass allein für diese aus Sicht des Konzern Stadt kein Verlust entstehen würde. In den letzten Jahren kam es jedoch bei den Gesellschaften eher zu kleineren Verlusten als zu Überschüssen.

b) Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen

Die WFG wird mit der Übernahme der Aufgaben der GmbH & Co. KG umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerpflicht erstreckt sich nur auf die Tätigkeiten, die gegen Entgelt ausgeführt werden. Die bisher schon durch die WFG ausgeführten Tätigkeiten sind daher von der Umsatzsteuer nicht betroffen. Vorsteuer aus bezogenen Leistungen kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als den bezogenen Leistungen auf der Ausgangsseite umsatzsteuerpflichtige Vorgänge zugrunde liegen.

c) Übergang Mitarbeiter der Kleve Marketing GmbH & Co KG

Die Mitarbeiter/-innen der Kleve Marketing GmbH & Co. KG gehen bei beiden Varianten mit der Übernahme der Aufgaben durch die WFG von Gesetzes wegen auf die WFG über. Die Konditionen ihrer Arbeitsverhältnisse bleiben unverändert (§ 613a BGB).

d) Beirat

Bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH sollte – vorbehaltlich eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses - ein Beirat installiert werden. Dieser könnte aus Mitgliedern des bisherigen Beirat der Kleve Marketing GmbH & Co KG sowie aus den bisherigen Kommanditisten der Kleve Marketing GmbH & Co KG bestehen, um diesen im Rahmen der Beiratstätigkeit der Geschäftsführung beratend zur Seite zu stehen.

e) Sitz der Gesellschaft

Im Rahmen des Rathausbaus ist vorgesehen, die Kleve Marketing GmbH & Co. KG im Kopfbau des Rathauses unterzubringen. Hierdurch werden aus Sicht des Konzern Stadt Kleve Mietkosten gespart. Nach der “Zusammenführung“ der beiden Gesellschaften soll die bisherige Wirtschaftsförderungsgesellschaft auch im neuen Rathaus untergebracht werden, um eine vernünftige Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Hierdurch können weiterer Kosten eingespart sowie die Arbeitsabläufe optimiert werden.

Nach der Zusammenführung wird die Gesellschaft nur noch einen Geschäftsführer haben. Dieser führt die Geschäfte und ist verantwortlich sowohl für die Sparte Wirtschaftsförderung sowie der Sparte Stadtmarketing, Tourismusförderung usw. Eine weitere personelle Aufstockung nach der Zusammenführungen der Gesellschaften ist aus derzeitiger Sicht nicht erforderlich.

Die nötigen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse sollen, sofern möglich, bis zum Dezember 2016 gefasst werden.

Auswirkungen:


Im Bereich des Kernhaushaltes entstehen durch den Vorgang der Zusammenführung der Gesellschaften keine finanziellen Auswirkungen. Bei Variante 1 kommt es bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH zu finanzielle Auswirkungen durch den Erwerb von Kommanditkapital. Im Bereich der Kleve Marketing GmbH & Co KG beschränken sich die finanziellen Auswirkungen auf die Auszahlung der Kapitalkonten der Kommanditisten (rd. 50.000 €).
Bei Variante 2 müssen, wie bei Variante 1, die Kommanditkapitalkonten der Kommanditisten durch die Kleve Marketing GmbH & Co KG ausgezahlt werden (rd. 50.000 €). Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft erwirbt das Unternehmen (Anlagevermögen usw. zum Buchwert) von der Kleve Marketing GmbH & Co KG. Hierfür entstehen finanzielle Belastungen i.H.v. rd. 32.000 €.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Haupt- und Finanzausschuss, 15.06.2016
Wortbeitrag:
Erster Beigeordneter Haas führt aus, dass die Verwaltung nach umfangreichen Prüfungen zwei Alternativen für die Zusammenlegung von WFG und Marketing vorlegen könne. Sofern die Umsetzung der von der Verwaltung empfohlenen Alternative 1 nicht gelinge, solle Alternative 2 greifen. Die Verwaltung wolle die gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse für den Herbst vorbereiten.

Da zwei Alternativen angeboten würden, möchte StV. Schnütgen wissen, ob mit allen Kommanditisten Gespräche geführt worden seien.

Erster Beigeordneter Haas verneint dies. Die Verwaltung wolle zunächst das Signal des Rates zur Umsetzung abwarten und habe daher die Möglichkeiten zur Zusammenlegung dargelegt.

StV. Kumbrink meldet für seine Fraktion Beratungsbedarf an.

StV. Dr. Meyer-Wilmes fragt nach der weiteren Verwendung für das TZK, wenn die WFG umziehe.

Erster Beigeordneter Haas antwortet, dass die Verwaltung an die Hochschule bzgl. einer möglichen Kooperation herangetreten sei. Eine Rückmeldung stehe noch aus. Die Verwaltung werde zu gegebener Zeit einen Vorschlag unterbreiten.

Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen.
Rat, 29.06.2016
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt mehrheitlich bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung die Verwaltung zu beauftragen, die Zusammenführung der Kleve Marketing GmbH, die Kleve Marketing GmbH & Co KG und der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve mbH zum 01.01.2017 im Rahmen einer Anwachsung (Variante 1) zu realisieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sofern eine einvernehmliche Zusammenführung gem. Variante 1 nicht erfolgen kann, wird die Verwaltung beauftragt, eine Zusammenführung zu einer Gesellschaft gem. Variante 2 durchzuführen.

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