Inhalt
414/IX. - a) Änderung der Satzung vom 11.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Aufnahme in Tag
b) Änderung der Satzung vom 18.10.2007 über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kleve
Vorlagennummer | 414/IX. |
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Beratungsart | öffentlich |
Drucksache und Anlagen:
- Änderung Satzung Tpfl vom 18.10.07.pdf
- Satzungsänderung KitaTpfl.pdf
- Änderung Satzung Kita vom 11.6.08.pdf
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kleve beschließt
a) die in der Anlage 1 zu dieser Drucksache beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung vom 11.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Kleve.
b) die in der Anlage 2 zu dieser Drucksache beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.10.2007 über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kleve (Kostenbeitragssatzung für Kindertagespflege vom 18.10.07).
Sachverhalt:
Der Landtag von NRW hat am 22.07.2011 das 1. KiBiz - Änderungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz ist am 01.08.2011 in Kraft getreten.
Daraus ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ist für die Eltern im letzten Jahr vor der Einschulung beitragsfrei,
es werden zusätzliche Stunden für Ergänzungskräfte für die U 3-Betreuung finanziert,
die Familienzentren erhalten zusätzliche Förderung,
die Mitwirkungsmöglichkeiten der Eltern werden verbessert und
die Förderung von behinderten Kindern wird verbessert.
Die entsprechenden Bescheide wurden im Vorgriff auf eine Satzungsänderung bereits an die neuen Regelungen angepasst. Die o.g. Satzungen sind daher rückwirkend entsprechend anzupassen. Die Änderungen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2.
Auswirkungen:
Anstelle der Elternbeiträge werden Landesmittel erwartet.
Beratungsweg:
Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen
Jugendhilfeausschuss, 21.09.2011
Beschluss: | Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss einstimmig, dem Beschlussvorschlag der Drucksache zu folgen. |
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Wortbeitrag: | Fachbereichsleiter van Elsbergen erläutert die Drucksache. StV. Gietemann lobt das Vorgehen in Kleve. Er bittet darum, auch die anderen Änderungen im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) im Ausschuss vorzustellen. |
Haupt- und Finanzausschuss, 12.10.2011
Wortbeitrag: | StV. Bungert teilt mit, dass seine Fraktion noch Beratungsbedarf habe. Der Tagesordnungspunkt wird ohne Empfehlung an den Rat der Stadt Kleve verwiesen. |
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Rat, 19.10.2011
Beschluss: | Der Rat der Stadt Kleve beschließt einstimmig: a) folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 11.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Kleve: Satzung vom ___ zur Änderung der Satzung vom 11.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Kleve Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 19.10.2011 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 11.06.2008 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Aufnahme in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Kleve, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.07.2010 beschlossen: § 1 In § 6 Beitragsermäßigung werden folgende Absätze ergänzt: (4) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorangeht, beitragsfrei. Abweichend davon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (5) Die Beitragsbefreiung der Geschwisterkinder gem. Absatz 1 des § 6 der Satzung vom 11.06.2008 besteht auch dann, wenn das Kind, für das ohne Beitragsbefreiung der höchste Beitrag zu zahlen wäre, gemäß landesgesetzlicher Regelung beitragsfrei ist. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiungen unterschiedlich hohe Beträge und wäre für das landesgesetzlich befreite Kind nicht der höchste Beitrag zu zahlen, so wird als Elternbeitrag die Differenz zwischen dem höchsten Beitrag und dem gemäß landesgesetzlicher Regelung beitragsfreien Kind erhoben. § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft. b) folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.10.2007 über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kleve (Kostenbeitragssatzung für Kindertagespflege vom 18.10.07): Satzung vom ___ zur Änderung der Satzung vom 18.10.2007 über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kleve (Kostenbeitragssatzung für Kindertagespflege vom 18.10.07) Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) hat der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 19.10.2011 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.10.2007 über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Kleve, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.06.2011 beschlossen: § 1 In § 6 Beitragsermäßigung werden folgende Absätze ergänzt: (3) Die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Jahr, das der Einschulung vorangeht, beitragsfrei. Abweichend davon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15. November folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. (4) Die Beitragsbefreiung der Geschwisterkinder gem. Absatz 1 des § 6 der Satzung vom 18.10.2007 besteht auch dann, wenn das Kind, für das ohne Beitragsbefreiung der höchste Beitrag zu zahlen wäre, gemäß landesgesetzlicher Regelung beitragsfrei ist. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beträge und wäre für das landesgesetzlich befreite Kind nicht der höchste Beitrag zu zahlen, so wird als Elternbeitrag die Differenz zwischen dem höchsten Beitrag und dem gemäß landesgesetzlicher Regelung beitragsfreien Kind erhoben. § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft. |
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Wortbeitrag: | StV. Rütter fragt nach den finanziellen Auswirkungen. Erster Beigeordneter Haas antwortet, dass die Maßnahmen zu 100 % refinanziert und nicht zu Lasten der Stadt gehen würden. Im Vorgriff zu diesen Satzungsänderungen seien die Beiträge mittels einer vorläufigen Regelung bereits entsprechend festgesetzt worden. |
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