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444/IX. - Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Kleve und den Gemeinden Bedbu

Vorlagennummer444/IX.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Kleve beschließt, dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Kleve und den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg über die Umsetzung des § 61 a LWG zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen zuzustimmen.
Der Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates Kreis Kleve als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde.

Sachverhalt:


Nach § 61 a Abs. 3 und 4 LWG müssen Grundstückseigentümer sowohl neu gebaute als auch bestehende private Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen (s. Drucksache Nr. 367/IX.).

Die Stadt Kleve als abwasserbeseitigungspflichtige Kommune ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflicht nach § 61 a Satz 4 und 5 LWG zu unterrichten und zu beraten. Zu diesen Pflichten zählt in erster Linie die Information der betroffenen Bürger über die bestehende Rechtslage sowie die Kontrolle, ob die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Diese Pflicht trifft alle Kommunen in NRW.

In Kleve gibt es ca. 14.500 Grundstückseigentümer, die die auf ihrem Grundstück befindlichen Abwasserleitungen auf Dichtheit prüfen lassen müssen. In der Gemeinde Bedburg-Hau sind ca. 5.000 Grundstückseigentümer und in der Gemeinde Kranenburg ca. 4.000 Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung verpflichtet. Um den Beratungsbedarf abzudecken, wurden zwei entsprechend qualifizierte Mitarbeiter eingestellt. Die Stadt Kleve ist Arbeitgeber der beiden neuen Mitarbeiter. Der Kostenersatz ist in § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geregelt.
Die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg sind an die Stadt Kleve herangetreten mit dem Wunsch, die Durchführung dieser Aufgabe im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit durchzuführen. Die interkommunale Kooperation hat den Vorteil, dass die gesetzlich vorgesehene Aufgabe effektiv und vor allem kostengünstig erfüllt wird. Durch eine Kooperation können zudem Synergieeffekte erzielt werden, da die durchzuführenden Arbeitsinhalte (z.B. Vorbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Erstellen von Flyern, Durchführung von Beratungsgesprächen) in allen drei Kommunen nahezu identisch sind.

Mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übertragen die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg die ihr obliegenden Aufgaben im Rahmen einer sogenannten mandatierenden Vereinbarung auf die Stadt Kleve. Die Stadt Kleve führt die Aufgaben zur Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz für die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg durch, allerdings bleiben die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt (mandatierende Vereinbarung im Sinne von § 23 Abs. 1, 2. Alternative, Abs. 2 Satz 2 GkG). Die Stadt Kleve und die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg bleiben jeweils Träger der Aufgabe.

Auswirkungen:


Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung regelt in § 3 den Kostenersatz durch die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg. Die Höhe des Kostenersatzes wird jährlich neu festgesetzt.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Rat, 09.11.2011
Beschluss:
Der Rat der Stadt Kleve stimmt dem Abschluss folgender öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Stadt Kleve und den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg über die Umsetzung des § 61 a LWG zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung zu:

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Kleve sowie den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg über die Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz (LWG) zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen vom _____

Die Stadt Kleve und die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg schließen gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen:

Präambel

Nach § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) obliegen Grundstückseigentümern Verpflichtungen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen an Abwasserleitungen. Hierfür ist gesetzlich eine Frist bis zum 31.12.2015 vorgesehen. Die Kommunen können durch Satzung abweichende Fristen festsetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen bzw. müssen sie dies auch. Nach § 61 a Abs. 5 LWG NRW obliegt den Kommunen gegenüber den Grundstückseigentümern eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht zu den Dichtheitsprüfungen. Hinsichtlich der Durchführung dieser Unterrichtungs- und Beratungspflicht vereinbaren die Stadt Kleve und die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg eine gemeinsame Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regularien.

§ 1
Durchführung der Aufgaben, Aufgabenumfang, Personal

(1) Die Stadt Kleve führt die Unterrichtungs- und Beratungspflicht zur Umsetzung des § 61a LWG für die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg durch. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger der Aufgabe bleiben unberührt (mandatierende Vereinbarung im Sinne von § 23 Abs. 1, 2. Alternative, Abs. 2 Satz 2 GkG). Die Durchführung der Unterrichtungs- und Beratungspflicht erfolgt auf der Grundlage gemeindeübergreifend einheitlicher Modalitäten. Seitens der Beteiligten besteht Einvernehmen, dass auf Basis individueller satzungsrechtlicher Regelungen unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben abweichende Fristen für die Durchführung der erstmaligen Dichtheitsprüfungen festgelegt werden sollen und dabei der rechtlich größtmögliche zeitliche Spielraum ausgeschöpft werden soll (31.12.2023). Vor Festlegung abweichender Fristen durch Ortssatzungen ist Einvernehmen mit allen Beteiligten hierüber herzustellen. Dies ist zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Unterrichtungs- und Beratungspflicht mit den in dieser Vereinbarung vorgesehenen personellen Ressourcen erforderlich.

(2) Der Umfang der Aufgabenwahrnehmung für die jeweilige Kommune durch das eingesetzte Personal wird in dem Verhältnis festgelegt, wie es sich aus dem festgelegten Verhältnis des Kostenersatzes nach § 3 ergibt.

(3) Die Festlegung der Aufgaben der Mitarbeiter/innen erfolgt in Abstimmung mit den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg durch die Stadt Kleve. Die Auswahl der Mitarbeiter/innen sowie die Bestimmung der Einsatzzeiten erfolgt durch die Stadt Kleve. Der Personalbedarf beläuft sich auf 2 entsprechend qualifizierte Mitarbeiter/innen.


§ 2
Aufgabenträger

Die Stadt Kleve sowie die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg bleiben Träger der Aufgabe. Die Gemeinden Kranenburg und Bedburg-Hau stellen sicher, dass die Mitarbeiter/innen der Stadt Kleve für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Zugang zu den notwendigen Daten und Unterlagen haben.


§ 3
Kostenersatz

Grundlage für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Ausarbeitung der kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt) „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils aktuellsten Fassung. Die Kosten werden zu 50 % anhand der betroffenen Hausanschlüsse und zu 50 % im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen verteilt (Stichtag 30.06. des jeweiligen Abrechnungsjahres).
Die Höhe der Abschlagzahlungen wird auf dieser Basis berechnet und jährlich durch die Stadt Kleve schriftlich festgesetzt. Die Höhe der ermittelten Aufwendungen für das eingesetzte Personal ist jeweils zum Monatsletzten auf das Konto der Stadtkasse Kleve zu überweisen. Auf eine spitze Gesamtabrechnung wird verzichtet.


§ 4
Verschwiegenheit

Die Mitarbeiter/innen der Stadt Kleve sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg, über die sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, gegenüber den Organen und Dienststellen seiner Anstellungskörperschaft Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die im Rahmen der Aufgabenerfüllung anfallende Verarbeitung personenbezogener Daten.


§ 5
Versicherungsschutz

(1) Die Mitarbeiter/innen der Stadt Kleve werden bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 im Auftrag der Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg tätig. Sie werden im Rahmen der Vermögenseigenschadenversicherung als Vertrauensperson der Stadt Kleve mitversichert und sind insoweit versicherungstechnisch den Mitarbeitern der Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg gleichgestellt. Etwaige Selbstbeteiligungsanteile tragen die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg.

(2) Die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg stellen sicher, dass Schäden, die die Mitarbeiter/innen der Stadt Kleve in Ausübung ihrer Tätigkeiten einem Dritten auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde zufügen, im Rahmen einer Haftpflichtversicherung, die von der jeweiligen Gemeinde abzuschließen ist, abgedeckt werden.

(3) Sofern den Gemeinden Bedburg-Hau oder Kranenburg oder einem Dritten durch vorsätzliches oder ein anderes Verhalten der Mitarbeiter/innen der Stadt Kleve im Rahmen der Aufgabenträgerschaft ein Schaden entsteht, der nicht vom Deckungsschutz der Vermögenseigenschadenversicherung oder der Haftpflichtversicherung erfasst ist, haben die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg die Stadt Kleve schadlos zu halten.


§ 6
Änderungen und salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Stadt Kleve und die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg sichern sich für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung.


§ 7
Inkrafttreten, Dauer der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung wird mit der Veröffentlichung der Genehmigung durch den Landrat des Kreises Kleve als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirksam.

(2) Die Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12.2023. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gegen Empfangsbekenntnis (Eingang beim Vertragspartner) gekündigt wird. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Kleve, den

Für die Stadt Kleve:


(Brauer) (Haas)
Bürgermeister Erster Beigeordneter/
Stadtkämmerer




Bedburg-Hau, den

Für die Gemeinde Bedburg-Hau:


(Driessen) (Fischer)
Bürgermeister Gemeindeverwaltungsrat


Kranenburg, den

Für die Gemeinde Kranenburg:


(Steins) (Jansen)
Bürgermeister Gemeindeoberamtsrat


Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom zwischen der Stadt Kleve und den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg über die Umsetzung des § 61 a Landeswassergesetz (LWG) zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen wird gem. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW S. 185), genehmigt.

Kleve, den

Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde


(Spreen)


Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung und die Genehmigung mache ich gem. § 24 Abs. 3 GkG bekannt.

Kleve, den

Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde


(Spreen)


Der Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates Kreis Kleve als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde.
Wortbeitrag:
Mit Blick auf die in der Presse bekannt gewordene Diskussion stellt Erster Beigeordneter Haas klar, dass sich die Kommunen an die gesetzlichen Rahmenbedingungen, den § 61 a Landeswassergesetz sowie die Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen, zu halten hätten. Sollte der Gesetzgeber andere Regelungen treffen, bestehe nach § 7 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung das Recht der außerordentlichen Kündigung. Die Verwaltung werde dann unter Beteiligung der Verbände prüfen, wer für die bis dahin angefallenen Vorlaufkosten aufkomme. Die Verwaltung empfehle trotz der Diskussion, der Vereinbarung zuzustimmen. In den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg lägen die Ratsbeschlüsse bereits vor.

Es wird ein Film über die Dichtheitsprüfung gezeigt.

StV. Zigan teilt mit, dass seine Fraktion eine Information aus dem Landtag erhalten habe, dass der Wirtschaftsausschuss die Aussetzung dieses Verfahrens gewünscht habe. Seine Fraktion stimme dem zu, solange im Landtag noch keine abschließende Entscheidung dazu getroffen worden sei.

Bürgermeister Brauer verweist auf die Ausführungen vom Ersten Beigeordneten Haas. Die Verwaltung sei an das derzeit geltende Recht und Gesetz gebunden. Sollten sich diese Rahmenbedingungen ändern, müsse sich die Verwaltung damit auseinandersetzen. Dies sei mit Blick auf den getätigten Personaleinsatz auch für die Verwaltung nicht unproblematisch.

StV. Rütter sieht ebenfalls den möglichen Schaden für die Kommunen. Ein viel größerer Schaden würde aber für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kleve entstehen, wenn dieses Verfahren nun weiter vorangetrieben werde. Ihm sei bekannt, dass der Umweltausschuss des Landtags den Tagesordnungspunkt am heutigen Tage vertagt habe. Er regt daher an, dass auch der Rat diesen Tagesordnungspunkt bis zur nächsten Ratssitzung im Dezember vertage.

Bürgermeister Brauer stellt noch einmal klar, dass ein Umweltausschuss des Landtags nicht der Gesetzgeber sei. Die Stadt Kleve habe eine Satzung bereits vor Wochen verabschiedet und sich daran zu halten.

StV. Janssen verdeutlicht, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nur besage, dass die drei Kommunen die Umsetzung unter Federführung der Stadt Kleve gemeinsam vornehme. Die entsprechende Satzung habe der Rat bereits vor Wochen verabschiedet. Die Entscheidung des Landtags sei nicht absehbar. Da es auch um die Grundwasser- bzw. Trinkwasserqualität gehe, sollte dieser Vereinbarung zugestimmt werden.

StV. Dr. Leenders meint auch, dass es mit dieser Vereinbarung doch nur darum gehe, dass die Umsetzung gemeinsam mit den Nachbargemeinden erfolge. Er sehe daher kein Problem, der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zuzustimmen. Mit Blick auf den Personaleinsatz wirft er die Frage auf, wie lange das Verfahren denn ausgesetzt werden sollte.

StV. Frantz stimmt seinen Vorrednern zu. Die Ausschüsse des Landtags hätten nur beratende Funktion. Sofern die gesetzliche Regelung gekippt werde, hätten die Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg sicher auch wenig Interesse an der Aufrechterhaltung dieser Vereinbarung. Es handele sich nur um einen Zwischenschritt.

Bezug nehmend auf die Frage von StV. Dr. Leenders antwortet StV. Rütter, dass einige Parteien im Landtag die niedersächsische Variante, nämlich nicht gezwungen zu werden, sondern frei entscheiden zu können, bevorzugen würden.
Er bittet um Bestätigung, dass die Stadt Kleve bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen aus dieser Vereinbarung wieder austreten könne.

Die Verwaltung bestätigt dies.

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