Inhalt
719/IX. - Abfallbeseitigung;
a) Gebührenbedarfsberechnung 2013
b) Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve
c) Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve
Vorlagennummer | 719/IX. |
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Beratungsart | öffentlich |
Drucksache und Anlagen:
- Abfallbeseitigung Anlage 2_1.pdf
- Abfallbeseitigung Anlage 3_1.pdf
- Abfallbeseitigung Anlage 4_1.pdf
- Abfallbeseitigung Anlage 5_1.pdf
- Abfallbeseitigung Anlage 6_1.pdf
- Änderungssatzung zur Abfallsatzung ab 2013.pdf
- Abfallentsorgung - Änderung Gebührensatzung 2013 Entwurf 2012.11.05.pdf
- Abfallentsorgung-Satzung 2013 Synopse 2012.10.19.pdf
- Abfallbeseitigung.pdf
- Abfallbeseitigung Anlage 1_1.pdf
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK nehmen die als Anlagen 1-6 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis und beschließen, die derzeitigen Abfallbeseitigungsgebühren nicht zu ändern.
b) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlage 8 beigefügte Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve.
c) Der Rat der Stadt Kleve und der Verwaltungsrat der USK beschließen die als Anlage 9 beigefügte Satzung der USK zur Änderung der Satzung vom 17.09.1991 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve.
Sachverhalt:
a) Gebührenbedarfsberechnung 2013
Anliegend wird die Gebührenbedarfsberechnung für die kostenrechnende Einrichtung Abfallbeseitigung für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegt (Anlagen 1 – 6).
Im Vergleich zum Vorjahr wird mit um rd. 410.000 € höheren Ausgaben gerechnet. Unter anderem ist diese Kostenerhöhung auf eine Erhöhung der an die KKA GmbH zu entrichtenden Entgelte für die Verwertung der Bioabfälle von bislang 146,00 € auf nunmehr 153,00 € je Tonne zurückzuführen, was letztlich einer Erhöhung bei den Deponie-/Verwertungsentgelten von ca. 50.000 € entspricht. Allerdings ist beim in der Kalkulation ausgewiesenen Kostenansatz der Deponieentgelte auch zu berücksichtigen, dass entgegen der Darstellungs-/Verfahrensweise in den vergangenen Jahren hier nicht die zu erwartenden Erlöse für Altpapier, Altmetalle und sonstige marktgängige Wertstoffe in Abzug gebracht wurden. Diese Erlöse wurden vielmehr in Anlehnung analog zum korrekten Ausweis in den Jahresabschlüssen explizit als Erlöse auch in der Gebührenbedarfsberechnung ausgewiesen und nicht mit dem Kostenansatz aufgerechnet. Wäre die bisherige Darstellungspraxis beibehalten worden, so wäre die Gesamtkostensteigerung um ca. 90.000 € geringer gewesen. Zudem waren höhere Abschreibungen als auch kalkulatorische Zinsen zu berücksichtigen, was auf die notwendigen (Ersatz)Investitionen der vergangenen Jahre zurückzuführen ist.
Unter Berücksichtigung einer kalkulierten Entnahme aus der Gebührenausgleichsrücklage in Höhe von 465.000 € können die Abfallbeseitigungsgebühren für die Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Kleve auch vor dem Hintergrund gestiegener Kosten unverändert beibehalten werden. Ein klassischer 4-Personen-Haushalt hat somit bei einer Ausstattung mit dem sogenannten „Standard-Behältervolumen“ 296,40 € jährlich zu entrichten.
Mit vollständiger Einführung des Behälter-Identifikationssystemes sowie Realisierung der zusätzlichen Wertstofferfassung ab dem 01.01.2013 (Alttextilien, Kleinmetalle, Elektrokleingeräte) wird mit weiteren positiven Auswirkungen auf die Kostensituation der Abfallentsorgung gerechnet. Dies ist jedoch hinsichtlich der Ausprägung derzeit nur schwer vorhersehbar und damit kalkulierbar.
b) Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve
Die Abfallentsorgungssatzung bedarf einer Anpassung. Einerseits resultiert dies aus dem zum 01.06.2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), welches das bis dahin geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelöst hat. Andererseits sind die Neuerungen wie die Einführung des Behälteridentifikationssystems und die Umsetzung des Wertstoffkonzepts (vgl. DS Nr. 606/IX.) in der Stadt Kleve zu berücksichtigen. In der Anlage 7 ist die Gegenüberstellung zwischen der bisher geltenden Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve vom 07.02.2008 und der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung ab dem 01.01.2013 beigefügt. Als Anlage 8 zu dieser Drucksache ist die entsprechende Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve vom 07.02.2008 beigefügt.
c) Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve
Die notwendigen Änderungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve sind aufgrund der Neufassung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve (vgl. b)) notwendig, Betroffen bzw. anzupassen sind die Querverweise auf die Abfallsatzung. Die entsprechende Änderungssatzung ist als Anlage 9 beigefügt, wobei die eigentlichen Änderungen in Fettdruck dargestellt sind.
Nach § 2 der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17.12.2008 (Anstaltssatzung) obliegt der Erlass u.a. der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve (zu b) bzw. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve (zu c) den USK. Die Entscheidung hierüber trifft nach § 6 Abs. 3 Ziff. 1 der Anstaltssatzung der Verwaltungsrat der USK, wobei er dabei den Weisungen des Rates der Stadt Kleve unterliegt. Insoweit sind sowohl im Verwaltungsrat der USK als auch im Rat der Stadt Kleve Beschlüsse zu fassen.
Beratungsweg:
Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen
Verwaltungsrat der Umweltbetriebe, 04.12.2012
Beschluss: | Der Verwaltungsrat der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR fasst einstimmig folgenden Beschluss: a) Die der Drucksache Nr. 719/IX. als Anlagen 1-6 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung wird zur Kenntnis genommen und beschlossen, die derzeitigen Abfallbeseitigungsgebühren nicht zu ändern. b) Folgende Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve wird beschlossen: Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _________ zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve vom 07.02.2008 Aufgrund der §§ 7 bis 9, 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. 975), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts ,USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve’ vom 17. Dezember 2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 04.12.2012 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung vom ____ folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve vom 07.02.2008 beschlossen: Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form. § 1 Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve wird wie folgt neu gefasst: „Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- vom _________ über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve Aufgrund der §§ 7 bis 9, 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.Februar 2012 (BGBl. I S. 212.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I 2002, S. 1938ff.), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. 975), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts ,USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve’ vom 17. Dezember 2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 04.12.2012 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung vom ___ folgende Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve - AöR - über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve beschlossen: Hinweis: Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form. § 1 Aufgaben und Ziele (1) Die Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR (im Weiteren: ‚USK’) betreiben die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Kleve nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die USK erfüllen insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet anfallen 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet. (3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wird aufgrund einer Pflichtenübertragung gemäß § 22 KrWG von der Kreis-Kleve-Abfallwirtschaft GmbH, Weezer Straße 3, 47589 Uedem (im Weiteren: ‚KKA’) in eigener Zuständigkeit und Verantwortung wahrgenommen. (4) Die USK können sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (5) Die USK wirken darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kleve durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. § 2 Abfallentsorgungsleistungen der USK (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die USK aus privaten Haushaltungen sowie aus anderen Herkunftsbereiche umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises Kleve oder der KKA (§ 1 Abs. 4), wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringen die USK gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restabfall. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG) , d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. ungegarte Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um Hygienepapier, Papierschnipsel, Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll (§ 18). 5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 18 dieser Satzung. 6. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen aus privaten Haushaltungen mit Schadstoffmobilen. 7. Einsammeln und Befördern von Alttextilien und Schuhen. 8. Einsammeln und Befördern von gemischten Kleinmetallen. 9. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 10. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben 11. Das Einsammeln und Befördern der Abfalle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen, durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung. Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 18 dieser Satzung geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 Verpackungsverordnung. Die USK werden insoweit nur als Subunternehmer tätig. § 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die USK sind gemäß § 20 Abs.2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die USK nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1 KrWG). 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist ( § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Diese Abfälle sind in den als Anlagen 1 a und 1 b zu dieser Satzung beigefügten Listen aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die USK können den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs.2 Satz 3 KrWG). § 4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden von den USK durch mobile Sammelfahrzeuge angenommen. Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen wie z.B. Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben werden, soweit sie von ihrer Art und Beschaffenheit mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können, von der KKA im Auftrag der USK durch mobile Sammelfahrzeuge angenommen. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Stadt Kleve bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von den USK bekannt gegeben. § 5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Kleve liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von den USK den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Kleve haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). § 6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Kleve liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/ industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 und 12 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen. § 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die USK an deren Rücknahme nicht mitwirken (§ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG) - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 , § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; - soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs.3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung) Die USK stellen auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die USK stellen auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrWG besteht. § 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die USK gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Kleve vom 04.12.2003 bzw. in ihrer aktuellen Fassung zu der vom Kreis Kleve angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis Kleve das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die USK bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: a) für das Sammeln von pflanzlichen Abfällen von Gärten, Landschafts- und Parkanlagenpflege sowie Balkon- und Terrassenpflanzungen: braune Abfallbehälter mit einem Volumen von 120 l und 240 l und Abfallbehälter als Container mit einem Volumen von 550 l, 770 l und 1.100 l, b) für das Sammeln von Altpapier (mit Ausnahme von Hygienepapier und Papierschnipsel) und Pappe, frei von Abfällen: grüne Abfallbehälter mit einem Volumen von 120 l und 240 l und Abfallbehälter als Container mit einem Volumen von 550 l, 770 l und 1.100 l, c) für das Sammeln von Metall (mit Ausnahme flüssiger und brennbarer Metalle) sowie Verbundstoffe und Kunststoffe: entsprechend gekennzeichnete gelbe Abfallsäcke (Wertstoffsack), d) für das Sammeln von Weißglas, mit Ausnahme von Fenster- und Spiegelglas: ein weißer Plastikkorb mit einem Volumen von 50 l, e) für das Sammeln von Braunglas, mit Ausnahme von Fenster- und Spiegelglas: ein brauner Plastikkorb mit einem Volumen von 50 l, f) für das Sammeln von Grünglas, mit Ausnahme von Fenster- und Spiegelglas: ein grüner Plastikkorb mit einem Volumen von 50 l, g) für das Sammeln von Alttextilien und Schuhen: ein weißer Plastikkorb mit einem Volumen von 50 l, h) für das Sammeln von Elektro- und Elektronikkleingeräten der Gruppen 3 und 5 nach § 9 Abs. 4 des ElektroG: ein brauner Plastikkorb mit einem Volumen von 50 l, i) für das Sammeln von gemischten Kleinmetallen (mit Ausnahme flüssiger und brennbarer Metalle): ein grüner Plastikkorb mit einem Volumen von 50 l, j) Depotcontainer für Alttextilien und Schuhe, k) für das Sammeln von Restabfall, der nicht durch besondere Abfallbehälter oder durch die besonderen Einrichtungen entsprechend den nachfolgenden Absätzen entsorgt werden kann: - graue Abfallsäcke mit einem Volumen von 30 l - graue Abfallbehälter mit einem Volumen von 60 l, 90 l, 120 l, 180 l und 240 l und Abfallbehälter als Container mit einem Volumen von 550 l, 770 l und 1.100 l. (3) Für die Sammlung von Schadstoffen (Sonderabfälle), die in den Haushalten anfallen, werden besondere mobile Sammelstellen eingerichtet. (4) Für die Sammlung häuslicher sperriger Abfälle wird ein besonderer Abfuhrdienst vorgehalten. (5) Das jeweils durch die USK bereitzustellende Abfallbehältervolumen und die Art sowie die Anzahl der einzusetzenden Abfallbehälter/-säcke als auch den Einsatz der übrigen Entsorgungseinrichtungen regeln die USK nach Maßgabe näherer Bestimmungen dieser Satzung und – soweit Regelungen nicht getroffen sind – im Einzelfall nach der jeweiligen Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit. (6) Die im Absatz 2 genannten Abfallbehälter/-säcke und Entsorgungseinrichtungen sind nur entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung zu nutzen. Die in Abs. 2 h) und i) aufgeführten Elektro- und Elektronikkleingeräte sowie gemischten Kleinmetalle dürfen die Maße des jeweiligen Plastikkorbes nicht überschreiten. Sie müssen in dieselben eingefüllt werden können. Bei der Sammlung der Alttextilien und Schuhe (Abs. 2 Buchstaben g und j) sind die Schuhe paarweise zu bündeln und die Alttextilien zum Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung in geeigneten Plastiksäcken/-tüten in den Plastikkorb oder die Depotcontainer einzufüllen. (7) Die Abfallgefäße für Restabfall (grau), Papier (grün) und Bioabfall (braun) werden ab dem Jahr 2012 mit einem Behälteridentifikationssystem (Barcode-Aufkleber) ausgestattet, welches dazu dient, die grundstücksbezogen bereitgestellten und mittels Abgabe- bzw. Gebührenbescheid abgerechneten Abfallgefäße zu erkennen bzw. zu identifizieren. Abfallgefäße ohne Barcode-Aufkleber werden nicht geleert. Sind die Barcode-Aufkleber aufgrund von Beschädigungen oder aus einem sonstigen Grund nicht mehr lesbar, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, rechtzeitig vor der nächsten planmäßigen Leerung neue Aufkleber bei den USK zu beantragen und nach Erhalt an den Abfallgefäßen ordnungsgemäß anzubringen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihnen zur Verfügung gestellte Barcode-Aufkleber ordnungsgemäß, entsprechend der Vorgaben der USK (Klebeanleitung) auf den jeweils zutreffenden Abfallgefäßen anzubringen. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Zur Aufnahme des Restabfalls (graue Abfallbehälter/-säcke), von Papier und Pappe (grüne Abfallbehälter) sowie von pflanzlichen Abfällen (braune Abfallbehälter) stellen die USK für jeden angeschlossenen Einwohner / Einwohnergleichwert insgesamt 35 l Behältervolumen wöchentlich zur Verfügung. Bei der Ausgabe der Gefäße zur Aufnahme des Restabfalls wird ein Mindestvolumen von 15 Litern je Einwohner / Einwohnergleichwert und Woche festgesetzt. Außerdem erhält jeder Haushalt 3 Körbe für die getrennte Sammlung von Weiß-, Braun- und Grünglas sowie im Wechsel zur gleichzeitigen Nutzung für die Sammlung von Alttextilien und Schuhen, Elektro- und Elektronikkleingeräten sowie gemischten Kleinmetallen. Zur Aufnahme der Metalle und Verbundstoffe sowie den Kunststoffen werden jedem Haushalt jährlich dafür vorgesehene Abfallsäcke (Wertstoffsäcke) zur Verfügung gestellt. (2) Die USK weisen den Anschlusspflichtigen je Grundstück zu: a) graue Abfallbehälter/-säcke, entweder als einzelne Gefäße/Säcke oder als Kombination von mehreren Gefäßen, so dass jedem Einwohner / Einwohnergleichwert das Mindestvolumen gemäß Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Auf Antrag werden für Gebäude auf Grundstücken, die nur von einer Person genutzt werden, Abfallsäcke gem. Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt. b) 1 grünen Abfallbehälter von 120 l für bis 6 Einwohner bzw. für bis 12 Einwohner, 1 grünen Abfallbehälter von 240 l c) 1 braunen Abfallbehälter von 120 l für bis 6 Einwohner bzw. für bis 12 Einwohner, 1 braunen Abfallbehälter von 240 l (3) Soweit ein Grundstück anders als zu Wohnzwecken genutzt wird, treten an die Stelle der Einwohner Einwohnergleichwerte (EWG). Für die Festsetzung der Einwohnergleichwerte gilt § 12. Bei gemischter Nutzung werden zur Ermittlung des bereitzustellenden Behältervolumens die Anzahl der angeschlossenen Einwohner und die Einwohnergleichwerte addiert. Abfallbehälter werden sodann grundsätzlich zum gemeinsamen Gebrauch für beide Nutzungsbereiche zur Verfügung gestellt. Auf Antrag werden für den zu Wohnzwecken und den gewerblich genutzten Teil des Grundstückes Abfallbehälter auch getrennt bereitgestellt; aus der Normgröße der Behälter sich ergebende Mehrgebühren trägt dann der Anschlussnehmer. (4) Weist ein Anschlussnehmer nach, dass sich auf seinem Grundstück mit erstem oder weiterem Wohnsitz gemeldete Personen tatsächlich nicht aufhalten (z.B. Wehrdienst, Zivildienst, Studium), so bleiben diese Personen bei der Zuteilung unberücksichtigt. (5) Ändert sich die für die Zuweisung der Behälter maßgebende Einwohnerzahl bzw. der maßgebende Einwohnergleichwert so, dass eine geringere oder zusätzliche Behälterzuweisung erforderlich wird, ist der Anschlusspflichtige verpflichtet, dies den USK unverzüglich anzuzeigen. (6) Weist ein Anschlussnehmer nach, dass ihm nicht möglich oder zumutbar ist, einen Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 60 l, 90 l, 120 l, 180 l oder 240 l auf seinem Grundstück aufzustellen, so kann ihm auf Antrag gestattet werden, von den USK zugelassene Abfallsäcke zu benutzen. (7) Auf Antrag können von den USK ferner Abfallbehälter als Container mit einem Inhalt von 550 l, 770 l oder 1.100 l zugelassen werden. (8) Die USK stellen auf Antrag und gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr über das satzungsmäßige Volumen hinaus Gefäßraum zur Verfügung, allerdings mindestens für ein Jahr. Wird in begründeten Ausnahmefällen vor Ablauf eines Jahres das zusätzlich bereitgestellte Gefäßvolumen zurückgegeben, so wird für diese Sonderleistung eine kostendeckende Gebühr nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben. (9) Wird festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.B. Restabfall, Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die USK den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die USK zu dulden. 10) Alttextilien und Schuhe werden darüber hinaus in Depotcontainer erfasst. § 12 Einwohnergleichwerte (EWG) (1) Die Einwohnergleichwerte werden von den USK wie folgt festgesetzt: a) Einzelhandel, Großhandel, sonstige Verkaufsstellen, Handwerks und Gewerbebetriebe, Metzgereien, Bäckereien u.ä. je 1 Beschäftigter 1 EWG b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter je 3 Beschäftigte 1 EWG c) Schulen, Kindertagesstätten je 12 Kinder/ Schüler/ Lehrer/ Erzieher 1 EWG d) Industriebetriebe, Baugewerbe je 5 Beschäftigte 1 EWG e) Krankenhäuser je 2 Betten 1 EWG f) Altenheime, Pflegeheime u.ä. je Bett 1 EWG g) Speisewirtschaften, Schankwirtschaften, Imbissstuben, Eisdielen je 1 Beschäftigter 2 EWG h) Hotels, Pensionen, Jugendherbergen u.ä. je 3 Betten 1 EWG i) Öffentliche Versammlungshäuser, Lichtspielhäuser, Theater, Schulungsräume, u.ä. je 10 Besuchersitzplätze 1 EWG j) Hochschulen, Fachhochschulen u.ä. je 10 Studierenden/Beschäftigten 1 EWG. Abweichend kann auf Antrag bei durch den Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Die USK legen aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. (2) Jede Nutzung nach Absatz 1 wird mit mindestens 1 EWG berücksichtigt. Angefangene Einheiten werden als voll gezählt. (3) Betriebsinhaber, soweit sie in ihrem Betrieb tätig sind, sowie ständig mitarbeitende Betriebsangehörige gelten als Beschäftigte im Sinne dieser Satzung. (4) Beschäftigte im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind nicht solche Personen, die sich ständig außerhalb des angeschlossenen Grundstücks aufhalten. Für Teilzeitbeschäftigte werden die maßgebenden Einwohnergleichwerte entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten zur branchenüblichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten gekürzt. (5) Bebaute, aber nicht ständig bewohnte Grundstücke werden mit 2 Einwohnergleichwerten veranlagt. (6) Für Jugendheime, Schwimmbäder, Turnhallen, Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Friedhöfe und ähnliche Einrichtungen setzen die USK am tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte Einwohnergleichwerte fest. Das gilt auch für die Fälle, für die Absätze 1 bis 5 Regelungen nicht enthalten und in den Fällen, in denen das tatsächlich nachgewiesene Abfallaufkommen wesentlich von der EWG-Berechnung abweicht. § 13 Wertstoffhof Kleve (1) Zur Anlieferung von Abfällen aus privaten Haushalten und in haushaltsüblichen Mengen stellen die USK am Standort Wilhelm-Sinsteden-Str. 1 in Kleve einen Wertstoffhof zur Verfügung. Öffnungszeiten, Benutzungsregelungen, Mengenbegrenzungen und Vorschriften zur Abfalltrennung regelt die Betriebsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Annahme von Abfällen zur Beseitigung ist gebührenpflichtig, sofern es sich nicht um sperrige Abfälle/Sperrmüll sowie Elektro- und Elektronikschrott im Sinne des § 18, ordnungsgemäß befüllte gelbe Wertstoffsäcke im Sinne von § 10 Abs. 2 Buchstabe c) oder um gebrauchte Einweg-Verkaufsverpackungen im Sinne des § 2 Abs. 3 handelt. § 14 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben die Abfallbehälter, Abfallsäcke und Sammelkörbe zu den im Abfallkalender genannten Abfuhrzeiten zur Leerung an Gehweg oder Straßenrand so aufzustellen, dass der Fußgänger- und Straßenverkehr nicht gefährdet wird und ein zügiges Entleeren gesichert ist; der jährlich neu erscheinende Abfallkalender wird jeweils zum Jahresende den Grundstückseigentümern zugestellt. Bei abgelegenen Grundstücken, bei Grundstücken an nicht für den Schwerlastverkehr zugelassenen Straßen und bei Grundstücken an Straßen ohne Wendehammer haben die Anschluss- und Benutzungspflichtigen die Behälter zur Leerung an der nächstliegenden, für Abfallbeseitigungsfahrzeuge erreichbaren Straße aufzustellen, sofern dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist. (2) Hinweise der Beauftragten der Abfallentsorgung sind zu befolgen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich von den Straßen/Gehwegen zu entfernen. Verunreinigungen, die durch das Aufstellen der Abfallbehälter (z.B. unsachgemäße Verfüllung) entstehen, sind von den Anschluss- und Benutzungspflichtigen unverzüglich zu beseitigen. (3) Die Standorte und Transportwege der zugelassenen Abfallcontainer sind im Einvernehmen mit dem Beauftragen der Abfallentsorgung zu bestimmen. Am Abfuhrtag ist ein ungehinderter Zugang zu gewährleisten. (4) Die USK können die Bereitstellung der Abfallbehälter auf nur einer Straßenseite bestimmen, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen, z.B. aufgrund des Einsatzes von Abfallbeseitigungsfahrzeugen mit Seitenladertechnik u.ä., notwendig ist. Die Abfallbehälter sind dann so bereitzustellen, dass sie ungehindert erfasst und geleert werden können. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter durch den Anschlusspflichtigen unverzüglich wieder aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Die USK informieren die betroffenen Haushalte über den Abfallkalender oder in anderer geeigneter Weise. § 15 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter werden von den USK gestellt und unterhalten. Sie bleiben ihr Eigentum. (2) Die Abfälle müssen in die von den USK gestellten Abfallbehälter/-säcke oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Er hat dafür zu sorgen, dass die Behälter diebstahlsicher aufbewahrt werden; er haftet für deren Verlust. (4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt bzw. das Füllgut die Maße der Plastikkörbe nicht überschreitet. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen. Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen. Das Nettogewicht des Abfalls darf folgende Grenzen nicht überschreiten: a) 30 l Abfallsack 20 kg b) 60 l Abfallbehälter 40 kg c) 90 l Abfallbehälter 60 kg d) 120 l Abfallbehälter 75 kg e) 180 l Abfallbehälter 90 kg f) 240 l Abfallbehälter 100 kg g) 550 l Abfallcontainer 300 kg h) 770 l Abfallcontainer 400 kg i) 1.100 l Abfallcontainer 500 kg (5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (6) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch den Verlust des Abfallbehälters, durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Neben dem Anschlusspflichtigen haftet auch der direkte Abfallbesitzer. (7) Die Abfallbesitzer haben die Abfälle getrennt nach pflanzlichen Abfällen, Papier, Metall und Verbundstoffe, Kunststoffe, Weiß-, Braun- und Grünglas, Restabfall, Alttextilien und Schuhen, Elektro- und Elektronikkleingeräten sowie Kleinmetallen (gemischt) bereitzustellen. Die einzelnen Abfallbehälter sind wie folgt zu füllen: a) die braunen Abfallbehälter mit pflanzlichen Abfällen von Gärten, Landschafts- und Parkanlagenpflege, Balkon- und Terrassenbepflanzungen, Blumen, Obst und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeefilter mit Kaffeesatz. In die Abfallbehälter dürfen keine Speise- oder Fleischreste eingebracht werden. Die kompostierbaren Grünabfälle müssen frei von Steinen, Metallen, Kunststoff und starken Wurzelstöcken sein, b) die grünen Abfallbehälter nur mit Papier (mit Ausnahme von Hygienepapier und Papierschnipseln) und Pappe (frei von Abfällen). Fremdstoffe, z.B. Kunststofftrageriemen der Waschpulverkartons oder Einsätze von Pralinen- und Zigarettenschachteln, dürfen nicht eingebracht werden, c) die gelben Abfallsäcke (Wertstoffsäcke) nur mit im Rahmen der Dualen Systeme lizenzierten Metallen und Verbundstoffen sowie Kunststoffen, insbesondere Konserven- und Getränkedosen, Verschlüsse, Aluminiumschalen, -deckel und –folien, Kleineisenteile, Verbundstoffe wie Getränke- und Milchkartons, Vakuum-Verpackungen oder aluminiumbeschichteter Karton und Silberpapier sowie Tragetaschen, Beutel, Einwickelfolien, Kunststoffflaschen von Spülmitteln, Waschmitteln oder Körperpflegemitteln, Kunststoffbecher von Milchprodukten oder von Margarine, Schaumstoffe von Obst- und Gemüseschalen, andere geschäumte Verpackungen und Styropor. Ausgeschlossen sind mit Fremdstoffen behaftete Metalle (z.B. Kabelreste, Elektrogeräte, Batterien), Verpackungen mit Schadstoffen wie Spraydosen und Lackdosen und/oder stark verschmutzte Verpackungen, d) die Plastikkörbe nur mit Weiß-, Braun- oder Grünglas. Ausgenommen hiervon sind Fenster- und Spiegelglas. Es dürfen auch keine Glasscherben, Keramik, Porzellan, Verschlüsse von Flaschen und Gläsern, Korken, Glühlampen, Leuchtstoffröhren oder sonstige mit Glas verbundene Fremdstoffe in die Glassammelkörbe gefüllt werden. Das Weißglas ist in die weißen, das Braunglas in die braunen und das Grünglas in die grünen Plastikkörbe einzufüllen. Im Wechsel mit der Glasabfuhr sind die Plastikkörbe für die Sammlung von gemischten Kleinmetallen (grüne Plastikkörbe), Elektro- und Elektronikkleingeräten der Gruppen 3 und 5 nach § 9 Abs. 4 des ElektroG (Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Geräte der Unterhaltungselektronik, Haushaltskleingeräte, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport und Freizeitgeräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente) (braune Plastikkörbe) und Alttextilien/Schuhe (weiße Plastikkörbe) zu nutzen. Bei der Nutzung für Alttextilien/Schuhe (weiße Plastikkörbe) sind die Schuhe paarweise zu bündeln und die Alttextilien zum Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung in geeigneten Plastiksäcken/-tüten einzupacken. e) die grauen Abfallbehälter/-säcke mit den Restabfällen, soweit diese nicht nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossen sind. Die unter den Buchstaben a) bis d) aufgeführten Wertstoffe dürfen nicht in die/den Restmüllabfallbehälter/-sack eingefüllt werden. f) Depotcontainer für Altkleider und Schuhe dürfen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen nur werktags in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr benutzt werden. Das Abstellen von Abfällen jeglicher Art neben oder auf Depotcontainern ist verboten. § 16 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft (1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft für benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. (2) Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber den USK im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB. 51) (3) Die zugelassene Entsorgungsgemeinschaft gilt bzgl. des Anschluss- und Benutzungszwanges gem. § 6 der Satzung als ein Verpflichteter. Dementsprechend kann die Befreiung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 der Satzung als Eigenverwertung erteilt werden, wenn die Verwertung auf dem Grundstück eines der Mitglieder der Entsorgungsgemeinschaft durch die Mitglieder der Entsorgungsgemeinschaft erfolgt. § 17 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die grauen Abfallbehälter/-säcke, die grünen Abfallbehälter und die braunen Abfallbehälter werden 14-tägig und die weißen, braunen und grünen Plastikkörbe alle 8 Wochen einmalig entleert. Die Abfallsäcke für Metalle/Verbundstoffe sowie für Kunststoffe werden alle 4 Wochen abgefahren. Die Zeiten der Entleerung werden von den USK rechtzeitig vorher öffentlich bekannt gegeben. (2) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Anschlusspflichtige/Anschlussberechtigte zu vertreten hat, zu den festgesetzten Zeiten nicht abgefahren werden, so ist eine Abfuhr des Abfalls vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als Sonderleistung möglich. § 18 Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Sperrige Abfälle/Sperrmüll sind bewegliche Sachen aus Haushalten, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichts oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren beschweren könnten. Insbesondere fallen hierunter: ausgediente Matratzen, Möbel, Fahrräder, Fahrradteile, Kinderwagen und andere Haushaltsgegenstände. Das Einzelstück darf ein Gewicht von 75 kg sowie eine Größe von 1,50 m x 0,50 m x 0,75 m nicht übersteigen. (2) Nicht zu den sperrigen Abfällen bzw. zum Sperrmüll gehören insbesondere Haushaltskältegeräte, Öltanks bzw. leere Ölbehälter, Autowracks oder Fahrzeugteile einschließlich Altreifen, Motorräder, Mopeds, Silofolien, Bäume, Baumstubben, Papier, Pappe, Altkleider, Schuhe, gewerbliche Abfälle und Betriebsabfälle aller Art aus Fabriken, Werkstätten, Gewerbebetrieben und dergleichen sowie alle anderen Gegenstände, die nicht in die Abfuhrfahrzeuge passen oder diese beschädigen könnten. Ferner zählen hierzu alle mit einem Gebäude üblicherweise fest verbundenen Teile wie z.B. Türen, Fenster, Fußböden, Holzdecken u.ä.. (3) Die Sperrmüllabfuhr findet jeweils auf Antrag (Anmeldungen mit Sperrmüllkarte, per Internet oder telefonisch) außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung statt. Jeder Haushalt kann die Sperrmüllabfuhr auf Antrag bis zu 2 Mal pro Jahr beanspruchen. Die Menge ist auf 4 cbm sowie 500 kg je Abfuhr begrenzt. Der Abfuhrtermin wird dem Anmelder mitgeteilt. Daneben kann Sperrmüll auch vom Abfallbesitzer zu den jeweiligen Öffnungszeiten zum Wertstoffhof Kleve oder zum Entsorgungszentrum Moyland der KKA, Alte Bahn, 47551 Bedburg-Hau, verbracht werden (Selbstanlieferung). Bei der Selbstanlieferung am Wertstoffhof Kleve ist die Menge auf 2 cbm bzw. 200 kg je Anlieferung begrenzt. Es sind bis zu 4 Selbstanlieferungen je Jahr möglich. (4) Bei der Sperrmüllabfuhr auf Antrag sind die sperrigen Abfälle am Abfuhrtag am Gehweg oder Straßenrand so aufzustellen, dass ein Verladen möglich und zumutbar ist und der Fußgänger- und Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Bei abgelegenen Grundstücken, bei Grundstücken an nicht für den Schwerlastverkehr zugelassenen Straßen und bei Grundstücken an Straßen ohne Wendehammer haben die Anschluss- und Benutzungspflichtigen die Sperrstücke zur Abfuhr an der nächstliegenden, für die Abfallbeseitigungsfahrzeuge erreichbaren Stelle abzulegen. Altmetalle, Altholz, Elektro- und Elektronikschrott sowie Kühlgeräte sind optisch deutlich getrennt vom übrigen Sperrmüll bereitzustellen. Verunreinigungen, die durch das Ablegen der Sperrstücke entstehen, sind von dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen unverzüglich zu beseitigen. Ferner dürfen Sperrstücke nicht mit anderen Abfällen befüllt werden (Kartons, Säcke). (5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne des ElektrG können, soweit es sich um sperrige Geräte handelt, über die Sperrmüllabfuhr entsprechend der Regelungen der Absätze 1 bis 4 erfasst werden. In diesem Falle sind sie getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen. Des Weiteren können Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne des ElektrG zum Wertstoffhof Kleve (vgl. § 13) oder zum Entsorgungszentrum Moyland der KKA selbst angeliefert werden. Darüber hinaus ist für Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Gruppen 3 und 5 nach § 9 Abs. 4 des ElektroG ein Holsystem eingerichtet. § 19 Sonderleistungen (1) Mit den USK können Vereinbarungen über die Ausführung von Sonderleistungen getroffen werden und zwar: a) für die Abfuhr von häuslichem Sperrmüll, der die Ausmaße des § 18 Absatz 1 dieser Satzung überschreitet (z.B. Möbel), b) für die Abfuhr von gewerblichem Sperrmüll. (2) Die USK können über die regelmäßige Abfuhr sowie den Wertstoffhof Kleve hinaus weitere Annahmestellen zur Entgegennahme von Abfällen einrichten. Ort und Zeitpunkt werden von den USK bestimmt. § 20 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat den USK den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf den Grundstück wohnenden Personenzahl sowie der maßgebenden Einwohnergleichwerte unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die USK unverzüglich zu benachrichtigen. § 21 Auskunftspflicht, Betretungsrecht, Duldungspflicht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/ Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 20 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in Kliniken und Beherbergungsunternehmen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken , auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der USK ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Abs. 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Auf den Grundstücken etwa vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so sind die USK berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach § 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. (5) Der Anschlusspflichtige ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllung der ihm von den USK übersandten Erklärungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. (6) Die Beauftragten haben sich durch einen von den USK ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (7) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz 3 KRWG eingeschränkt § 22 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die den USK obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 23 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung / Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die USK sind nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 24 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die USK werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung erhoben. § 25 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 26 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle den USK zum Einsammeln oder Befördern überlässt; b) überlassungspflichtige Abfälle den USK nicht überlässt oder von den USK bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt und damit dem Anschluss- und Benutzungszwang in § 6 zuwider handelt; c) für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Abfallsäcke entgegen § 15 Abs. 7 dieser Satzung mit anderen Abfällen füllt; d) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 15 Abs. 2, Abs. 4 , Abs. 5 und Abs. 6 dieser Satzung befüllt; e) die Bereitstellung der Abfallbehälter nach § 14 Abs. 4 dieser Satzung auf einer bestimmten Straßenseite unterlässt; f) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 20 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; g) anfallende Abfälle entgegen § 23 Abs. 2 i.V. m § 23 Abs.4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; h) Depotcontainer außerhalb der nach § 15 Abs. 7 Ziff. f zugelassenen Einwurfzeiten benutzt oder Abfälle neben Depotcontainern ablegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve vom 07.02.2008 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft. § 2 Die Anlagen 1 a und 1 b gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) der bisherigen Satzung über die Abfallentsorgung bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der neugefassten Satzung über die Abfallentsorgung bleiben unverändert. § 3 Die Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanterstraße 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kleve, den (Brauer) (Haas) (Janssen) Bürgermeister Vorsitzender des Vorstand der Verwaltungsrates USK - AöR der USK - AöR c) Folgende Satzung der USK zur Änderung der Satzung vom 17.09.1991 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve wird beschlossen: Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR vom zur Änderung der Satzung vom 17. September 1991 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve Aufgrund der §§ 7 bis 9, 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve sowie der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 04.12.2012 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve beschlossen: § 1 § 4 Abs. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: (b) Gefäßgebühr Die Gefäßgebühr beträgt für die Bereitstellung eines 30 l Restabfallsackes 31,56 € 60 l Restabfallbehälters 63,00 € 90 l Restabfallbehälters 94,56 € 120 l Restabfallbehälters 126,00 € 180 l Restabfallbehälters 189,00 € 240 l Restabfallbehälters 252,00 € 550 l Restabfallcontainers 577,56 € 770 l Restabfallcontainers 808,56 € 1100 l Restabfallcontainers 1.155,00 € § 2 § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 11 Abs. 8 der Satzung über die Abfallentsorgung für zusätzlich bereitgestellten Gefäßraum betragen jährlich: a) Für das Sammeln von pflanzlichen Abfällen gemäß § 15 Abs. 7 Buchstabe a der Satzung über die Abfallentsorgung aa) 120 l Abfallbehälter 66,00 € bb) 240 l Abfallbehälter 132,00 € cc) 550 l Abfallcontainer 302,40 € dd) 770 l Abfallcontainer 423,48 € ee) 1100 l Abfallcontainer 604,92 € b) Für das Sammeln von Papier und Pappe gemäß § 15 Abs. 7 Buchstabe b der Satzung über die Abfallentsorgung aa) 120 l Abfallbehälter 0,00 € bb) 240 l Abfallbehälter 0,00 € cc) 550 l Abfallcontainer 0,00 € dd) 770 l Abfallcontainer 0,00 € ee) 1100 l Abfallcontainer 0,00 € c) Für den Restabfall gemäß § 15 Abs. 7 Buchstabe e der Satzung über die Abfallentsorgung entsprechend den Gefäßgebühren nach Abs. 1 Buchstabe b. § 3 § 4 Abs. 7 Buchstabe j erhält folgende Fassung: j) Sperrgut gemäß § 18 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung, soweit die Anzahl der Abfuhren/Anlieferungen oder der Mengen überschritten wird: je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 5,00 € § 4 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanter Str. 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kleve, den Brauer Haas Janssen Bürgermeister Vorsitzender des Vorstand Verwaltungsrates der USK AöR der USK AöR |
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Haupt- und Finanzausschuss, 12.12.2012
Wortbeitrag: | Bürgermeister Brauer lässt nacheinander über die Beschlussvorschläge a), b) und c) der Drucksache abstimmen. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kleve jeweils einstimmig, den Beschlussvorschlägen a), b) und c) der Drucksache zu folgen. |
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Rat, 19.12.2012
Beschluss: | Nach Beschluss des Verwaltungsrates der Umweltbetriebe der Stadt Kleve - AöR - am 04.12.2012 nimmt der Rat der Stadt Kleve die der Drucksache Nr. 719/IX. als Anlagen 1-6 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis und beschließt einstimmig, die derzeitigen Abfallbeseitigungsgebühren nicht zu ändern. Bürgermeister Brauer lässt dann über Beschlussvorschlag b) der Drucksache abstimmen. Beschluss: Nach Beschluss des Verwaltungsrates der Umweltbetriebe der Stadt Kleve - AöR - am 04.12.2012 beschließt der Rat der Stadt Kleve einstimmig die Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve - AöR - vom ___ zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve vom 07.02.2008. Die Satzung ist der Erst- und Zweitschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt. Bürgermeister Brauer lässt dann über Beschlussvorschlag c) der Drucksache abstimmen. Beschluss: Nach Beschluss des Verwaltungsrates der Umweltbetriebe der Stadt Kleve - AöR - am 04.12.2012 beschließt der Rat der Stadt Kleve einstimmig folgende Satzung der USK zur Änderung der Satzung vom 17.09.1991 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve: Satzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR vom zur Änderung der Satzung vom 17. September 1991 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve Aufgrund der §§ 7 bis 9, 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve sowie der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts „USK – Umweltbetriebe der Stadt Kleve“ vom 17. Dezember 2008 haben der Verwaltungsrat der USK-Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR in seiner Sitzung am 04.12.2012 sowie der Rat der Stadt Kleve in seiner Sitzung am 19.12.2012 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kleve beschlossen: § 1 § 4 Abs. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: (b) Gefäßgebühr Die Gefäßgebühr beträgt für die Bereitstellung eines 30 l Restabfallsackes 31,56 € 60 l Restabfallbehälters 63,00 € 90 l Restabfallbehälters 94,56 € 120 l Restabfallbehälters 126,00 € 180 l Restabfallbehälters 189,00 € 240 l Restabfallbehälters 252,00 € 550 l Restabfallcontainers 577,56 € 770 l Restabfallcontainers 808,56 € 1100 l Restabfallcontainers 1.155,00 € § 2 § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 11 Abs. 8 der Satzung über die Abfallentsorgung für zusätzlich bereitgestellten Gefäßraum betragen jährlich: a) Für das Sammeln von pflanzlichen Abfällen gemäß § 15 Abs. 7 Buchstabe a der Satzung über die Abfallentsorgung aa) 120 l Abfallbehälter 66,00 € bb) 240 l Abfallbehälter 132,00 € cc) 550 l Abfallcontainer 302,40 € dd) 770 l Abfallcontainer 423,48 € ee) 1100 l Abfallcontainer 604,92 € b) Für das Sammeln von Papier und Pappe gemäß § 15 Abs. 7 Buchstabe b der Satzung über die Abfallentsorgung aa) 120 l Abfallbehälter 0,00 € bb) 240 l Abfallbehälter 0,00 € cc) 550 l Abfallcontainer 0,00 € dd) 770 l Abfallcontainer 0,00 € ee) 1100 l Abfallcontainer 0,00 € c) Für den Restabfall gemäß § 15 Abs. 7 Buchstabe e der Satzung über die Abfallentsorgung entsprechend den Gefäßgebühren nach Abs. 1 Buchstabe b. § 3 § 4 Abs. 7 Buchstabe j erhält folgende Fassung: j) Sperrgut gemäß § 18 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung, soweit die Anzahl der Abfuhren/Anlieferungen oder der Mengen überschritten wird: je 100 Liter bzw. 0,1 cbm angelieferter Menge: 5,00 € § 4 Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber den Umweltbetrieben der Stadt Kleve AöR, Brabanter Str. 62, 47533 Kleve, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kleve, den Brauer Haas Janssen Bürgermeister Vorsitzender des Vorstand Verwaltungsrates der USK AöR der USK AöR |
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Wortbeitrag: | StV. Tekath bezieht sich auf einen Artikel in den Medien in der vergangenen Woche, in dem darüber berichtet worden sei, dass sich die caritativen Organisationen scheinbar darüber aufregten, dass ab Januar eine kommunale Sammlung der Wertstoffe durchgeführt werde. Sie stellt klar, dass im Vorfeld dieser Entscheidung intensive Kontakte zwischen den USK und z.B. dem Deutschen Roten Kreuz stattgefunden hätten, bei denen das DRK dieses Wertstoffkonzept ausdrücklich mitgetragen habe, zumal das DRK auch in Zukunft selber sammeln dürfe. Das Wertstoffkonzept sei erarbeitet worden, um die Restmüllgebühren stabil halten zu können. Sie dankt den USK für die frühzeitige Initiative und Weitsichtigkeit. Bürgermeister Brauer dankt StV. Tekath für diese Positionierung und stellt auch noch einmal heraus, dass dieses Wertstoffkonzept in Kooperation mit den caritativen Organisationen erarbeitet worden sei. Er lässt zunächst über Beschlussvorschlag a) der Drucksache abstimmen. |
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