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514/X. - Geldleistung für Tagespflegepersonen

Vorlagennummer514/X.
Beratungsartöffentlich
Drucksache und Anlagen:
Beschlussvorschlag:


Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anhebung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen entsprechend der Anlage und beauftragt die Verwaltung, die Richtlinien zur Förderung in Kindertagespflege zum 01.01.2017 entsprechend zu ändern.

Sachverhalt:


Die Höhe der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Achtes Buch).

Die letzte Anpassung der laufenden Geldleistung in Kleve erfolgte im Jahr 2009 vor dem Hintergrund steuerrechtlicher Änderungen. Eine Erhöhung der Zahlung an Tagespflegepersonen ist aus verschiedenen Gründen erforderlich:

Die Höhe der laufenden Geldleistung muss so bemessen sein, dass sich vor Ort ausreichend viele Personen finden, die bereit sind, die Tätigkeit in der Kindertagespflege auszuüben. Zuletzt haben einige Tagespflegepersonen ihre Tätigkeit eingestellt und es wurde zunehmend schwierig, trotz intensiver Akquise neue Tagespflegepersonen zu finden. Die Knappheit der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze führt derzeit dazu, dass bei der Individualität in dieser Betreuungsform dem Ziel einer passgenauen Vermittlung nicht immer nachgekommen werden kann. D. h. die Vermittlung in ein Kindertagespflegeverhältnis wird nicht immer dem Willen der Erziehungsberechtigten oder den Ressourcen der Tagespflegeperson voll gerecht.

Zudem muss es der Tagespflegeperson zumindest bei einer vollschichtigen Tätigkeit möglich sein, den Lebensunterhalt mit der laufenden Geldleistung zu sichern. Zu beachten ist, dass es z. B. wegen den räumlichen Verhältnissen nicht allen Tagespflegepersonen möglich ist, 5 Kinder zu betreuen und sie damit die Geldleitung für eine geringere Kinderzahl erhalten. Nur durch eine ausreichende Geldleistung lässt es sich vermeiden, dass insbesondere die Förderung von Kindern unter drei Jahren in der Kindertagespflege nicht durch häufige Wechsel der Tagespflegepersonen oder unzulängliche wirtschaftliche Verhältnisse der Tagespflegeperson leidet.

Zwar sind Tagespflegepersonen grundsätzlich selbstständig tätig, jedoch lässt sich die Notwendigkeit einer Anpassung auch aus der Lohnentwicklung der letzten 7 Jahre ableiten. Mit dem in der Anlage dargestellten Vorschlag zur Anhebung der laufenden Geldleistung soll der Anteil für die Anerkennung der Förderleistung grundsätzlich von derzeit 2,77 € je Kind und Stunde um 15,5 % auf 3,20 € je Kind und Stunde erhöht werden. Der pauschalierte Sachkostenanteil, der sich mangels anderer Berechnungsgrundlagen aus der einkommenssteuerrechtlichen Betriebsausgabenpauschale ableitet, soll von derzeit 1,73 € auf 1,80 € aufgerundet werden. Insgesamt errechnet sich so eine grundsätzliche Höhe der laufenden Geldleistung von 5,00 €.

Zur Sicherung der Qualitätssicherung und -entwicklung erhalten diesen Betrag nur Tagespflegepersonen mit einem abgeschlossenen Qualifizierungskurs im Umfang von 160 Stunden und dreijähriger Tätigkeit oder sozialpädagogische Fachkräfte. Beide Personengruppen müssen nach dem Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Richtlinien an zwei Fort- / Weiterbildungsveranstaltungen im Kalenderjahr teilnehmen, um die volle laufende Geldleistung zu erhalten. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Anforderung einer leistungsgerechten Ausgestaltung der Geldleistung und kommt den u. a. durch das Kinderbildungsgesetz erhöhten Qualitätsanforderungen auch für die Kindertagespflege nach.

Unabhängig von der vorgeschlagenen Erhöhung der laufenden Geldleistung erhalten Tagespflegepersonen auf Grundlage der geltenden Richtlinien zusätzlich folgende Leistungen:
vollständige Erstattung der Beiträge zur Unfallversicherung,
hälftige Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung,
hälftige Erstattung von Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung,
300 € für die Absolvierung des Qualifikationskurses im Umfang von 160 Stunden,
100 € im Kalenderjahr für Fort- und Weiterbildungen,
60 € Mietkostenzuschuss je Monat und Kind für anerkannte Großtagespflegestellen,
0,50 € Aufschlag auf Anerkennungsbetrag bei erhöhtem Förderaufwand (z. B. schwierige Betreuungssituation, Verhaltensauffälligkeiten),
3,5-fache laufende Geldleistung bei Betreuung von Kindern mit (drohenden) Behinderungen, soweit weitere Voraussetzungen erfüllt sind und
6-wöchige Fortzahlung der laufenden Geldleistung im Kalenderjahr bei Fehlzeiten der Tagespflegeperson.

Dem insgesamt entstehenden Aufwand stehen in erster Linie die Elternbeiträge und ein pauschalierter Landeszuschuss gegenüber. Mit diesen Erträgen werden alle Aufwendungen an die Tagespflegepersonen zu ca. 28 % refinanziert.


In der vorgeschlagenen Erhöhung der laufenden Geldleistung wird auch eine Steuerungsmöglichkeit gesehen, um weitere Tagespflegepersonen zu gewinnen und das Betreuungsangebot entsprechend den steigenden Bedarfen auszubauen. Zuletzt wurde es immer schwieriger, unter den finanziellen Voraussetzungen Tagespflegepersonen zu gewinnen.

Beratungsweg:

Hier können Sie den Beratungsweg und die Beschlussfassungen der Vorlage verfolgen

Unterausschuss Jugendhilfeplanung, 16.11.2016
Jugendhilfeausschuss, 16.11.2016
Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt einstimmig die Anhebung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen entsprechend der nachfolgenden Tabelle und beauftragt die Verwaltung die Richtlinien zur Förderung in Kindertagespflege zum 01.01.2017 entsprechend zu ändern:



Nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem jeweils geltenden Curriculum des DJI zur Qualifizierung in der Kindertagespflege.

sowie

Tagespflegepersonen, die den Qualifikationsanforderungen dieser Richtlinien nicht entsprechen, jedoch aufgrund früher geltender Regelungen vom Jugendamt der Stadt Kleve eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erhalten haben. Nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem jeweils geltenden Curriculum des DJI zur Qualifizierung in der Kindertagespflege.
und
Teilnahme an 2 Fort- / Weiterbildungsveranstaltungen im Kalenderjahr ab dem 01.01.2017.

sowie

Tagespflegepersonen, die über eine berufliche Ausbildung mit sozialpädagogischem, erzieherischem oder kinder-pflegerischem Schwerpunkt verfügen (z. B. Sozial- oder Diplom-pädagoginnen und -pädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und -pfleger). Nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem jeweils geltenden Curriculum des DJI zur Qualifizierung in der Kindertagespflege.
und
Einer nachgewiesenen dreijährigen Tätigkeit als Tagespflegeperson.
und
Teilnahme an 2 Fort- / Weiterbildungsveranstaltungen im Kalenderjahr ab dem 01.01.2017.

sowie

Tagespflegepersonen, die über eine berufliche Ausbildung mit sozialpädagogischem, erzieherischem oder kinder-pflegerischem Schwerpunkt (z. B. Sozial- oder Diplom-pädagoginnen und -pädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und -pfleger) verfügen.
und
Teilnahme an 2 Fort- / Weiterbildungsveranstaltungen im Kalenderjahr ab dem 01.01.2017.
Regelbetrag 4,60 € 4,80 € 5,00 €
Übernachtung
(22:00 - 06:00 Uhr) 3,00 € 3,00 € 3,00 €
Alle vorgenannten Beträge enthalten einen Sachaufwand von 1,80 €.
Wortbeitrag:
Abteilungsleiter Koch erläutert die Drucksache. Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung habe im Rahmen der Vorbereitung des Beschlusses durch den Jugendhilfeausschuss die Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlangung der höchsten laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen verändert. Eine Tagespflegeperson, die als erfahrene sozialpädagogische Fachkraft qualifiziert ist, solle nicht mehr zwingend keinen Kurs nach dem DJI abschließen müssen. Gleichwohl seien die Inhalte bei der Eignungsprüfung im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis zu belegen.

Die Anlage der Drucksache wurde diesbezüglich geändert.

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